Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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fuͤr  das  laufende  Halbjahr  entrichten.  Wird  dagegen  die  Loͤschung  eines  Gebaͤudes
  oder  die  Herabsetzung  der  Versicherungssumme  von  der  Provinzial-Direktion
  ohne  Antrag  des  Eigenthuͤmers  verfuͤgt,  so  ist  der  ordentliche  Beitrag
nur  bis  zum  Schlusse  des  laufenden  Quartals  zu  erheben.  Eine  Ausnahme
hiervon  macht  der  Fall  der  doppelten  Versicherung  und  des  Brandes,  wo  die
Beiträge  für  das  laufende  Halbjahr  entrichtet  werden  müssen  G.  13.).

Veränderungen  in  der  Versicherungssumme  oder  im  Klassenverhältnisse
endlich,  die  in  Folge  einer  zur  Anzeige  gebrachten  baulichen  Einrichtung  verfügt
werden,  treten  sofort  in  Kraft,  und  die  dadurch  veränderten  Beiträge  7  nach
dem  Befinden  der  Provinzialdirektion  entweder  für  das  laufende  Quartal  oder
Halbjahr  zu  entrichten.

IV.  Feststellung  des  Werthes  der  Gebäude  und  des  Versicherungs-Betrages.


K  17.

Die  Versicherungssumme  darf  den  nach  den  Grundsätzen  des  HF.  21.  zu
ermittelnden  dermaligen  gemeinen  Werth  des  zu  versichernden  Gebäudes  niemals
übersteigen.

K.  18.

Mit  dieser  Beschränkung  hängt  aber  die  Bestimmung  der  Summe,  auf
welche  ein  Gebäudebesitzer  bei  der  Sozietät  Versicherung  nehmen  will,  von  ihm
selbst  ab,  nur  muß  diese  Summe  in  Beträgen  nach  Thalern,  die  durch  die
Jahl  10  theilbar  sind,  abgerundet  sein,  und  müssen  bei  Versicherungen  unter
der  Taxe  die  Versicherungssummen  aller  innerhalb  desselben  Guts=  oder
Gemeindebezirks  belegenen  Gebaude  nach  einem  gleichmäßigen  Verhälknisse
deklarirt  werden.

3.  18

Die  Ermittelung  des  dermaligen  Werthes  geschieht  in  der  Regel  durch
die  Ortspolizei-  und  Gemeindebehoͤrde,  mit  Vorbehalt  der  Pruͤfung  der  Feuer—
sozietaͤts:  Kommission,  des  Kreisdirektors  und  der  endblichen  Fesistellung  der
Provinzialdirektion  nach  den  von  der  letzteren  vorzuschreibenden  Grundsaͤtzen.
Die  Ortspolizei-  und  Gemeindebehoͤrden  fungiren  unentgeltlich.  Die  Anfertigung
  der  stets  in  vier  Exemplaren  einzureichenden  Deklarationen,  nach  dem
von  der  Provinzialdirektion  vorzuschreibenden  Schema,  ist  zwar  Sache  des
Versicherungsnehmers,  der  stets  fuͤr  die  Richtigkeit  der  Deklaration  allein  verantwortlich
  bleibt;  indeß  muͤssen  auch  die  Ortspolizei-  und  die  Gemeindebehoͤrden,
  sowie  die  Abschaͤtzungskommission  die  Richtigkeit  des  Inhalts  derselben
bescheinigen.  Verlangt  der  Versicherungsnehmer  die  Anfertigung  der  Deklaration