§ 26. Polizei und obligatorische Verhältnisse. 211
Das Kammergericht:) hat die ältere Verordnung als rechtsungültig
erachtet. Es geht von der an sich zutreffenden Ansicht?) aus, daß nach
gemeinem Recht ein Gegenstand auch über den wahren Werth hinaus
gegen Feuersgefahr versichert werden kann, und eine Doppelversicherung
nicht verboten ist, und erklärt: „Mit dem gemeinen Civilrecht in Widerspruch
stehende, bei dem Abschluß der Feuerversicherungsverträge zu beobachtende
Bestimmungen, wie sie im Interesse der Sicherung vor Brandstiftungen
geboten erscheinen mögen, und für die alten Provinzen das
Gesetz vom 8. V. 18373) enthält, können nur im Wege der Gesetzgebung,
nicht durch Polizeiverordnungen eingeführt werden."“
Diese Entscheidung ist nach dem oben Bemerkten nicht als richtig
anzuerkennen"). Daß nach gemeinem Recht Doppelversicherungen und
Versicherungen über den wahren Werth gestattet sind, ist lediglich eine
Konseqguenz davon, daß auf diesem Gebiete gesetzliche Vertragsfreiheit
herrscht. Diese Vertragsfreiheit konnte aber aus sicherheitspolizeilichen
Gründen beschränkt werden, und wenn die Polizei in Ausübung
dieser ihrer Befugnisse bis zum Verbot der Ueberversicherung gehen
wollte, so unterlag dieses Vorgehen keineswegs einer Kontrole des
Strafrichters.
II. Polizeiliches Verbot, durch Vertrag begründete
Rechte geltend zu machen.
1) In der Stadt Berlin besteht für gewisse Grundstücksbesitzer ein
Zwang zum Anschluß an die der Stadt gehörigen Wasserwerke.
Für die übrigen Grundstücke besteht ein solcher Zwang nicht.
Den Besitzern ist es indessen gestattet, sich den Bezug des Wassers durch
Abschluß eines Vertrages mit der Stadtgemeinde zu sichern. Diese
Verträge enthalten die Bedingung, daß die Stadtgemeinde befugt ist, bei
nicht pünktlicher Zahlung des Wasserzinses die Zuleitung des Wassers
durch Abschluß der Zuleitungsröhren einzustellen. Der Ausübung dieses
Rechts trat indessen das Polizeipräsidium wiederholt entgegen, insbesondere
untersagte es in einem Falle der städtischen Verwaltung die zur
1) Johow Bd. 4, S. 271.
2) Vgl. Reichsger. Entsch. in Civils. Bd. 6, S. 177 ff., Ehrenberg, Versicherungsr.
Bd. 1, S. 370 ff., Ihering's Jahrb. Bd. 33, N. 8. Vgl. auch die Ausführungen des
Abgeordneten Dr. Hänel in den Drucks. des Hauses der Abgeordneten 1883/84, N. 217.
9 Vgl. 88 1 (Verbot der Versicherung über den gemeinen Werth) und 2 (Verbot
der Versicherungsnahme bei mehreren Gesellschaften) des Gesetzes. Ueber die Mitwirkung
der Polizei vgl. S§ 4, 5, 14, 16, 18 das.
9 So auch Rosin, Polizeiverordnungsr. 2. A., S. 145, A. 14.
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