Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.  211

Das  Kammergericht:)  hat  die  ältere  Verordnung  als  rechtsungültig
erachtet.  Es  geht  von  der  an  sich  zutreffenden  Ansicht?)  aus,  daß  nach
gemeinem  Recht  ein  Gegenstand  auch  über  den  wahren  Werth  hinaus
gegen  Feuersgefahr  versichert  werden  kann,  und  eine  Doppelversicherung
nicht  verboten  ist,  und  erklärt:  „Mit  dem  gemeinen  Civilrecht  in  Widerspruch
  stehende,  bei  dem  Abschluß  der  Feuerversicherungsverträge  zu  beobachtende
  Bestimmungen,  wie  sie  im  Interesse  der  Sicherung  vor  Brandstiftungen
  geboten  erscheinen  mögen,  und  für  die  alten  Provinzen  das
Gesetz  vom  8.  V.  18373)  enthält,  können  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung,
nicht  durch  Polizeiverordnungen  eingeführt  werden."“

Diese  Entscheidung  ist  nach  dem  oben  Bemerkten  nicht  als  richtig
anzuerkennen").  Daß  nach  gemeinem  Recht  Doppelversicherungen  und
Versicherungen  über  den  wahren  Werth  gestattet  sind,  ist  lediglich  eine
Konseqguenz  davon,  daß  auf  diesem  Gebiete  gesetzliche  Vertragsfreiheit
herrscht.  Diese  Vertragsfreiheit  konnte  aber  aus  sicherheitspolizeilichen
  Gründen  beschränkt  werden,  und  wenn  die  Polizei  in  Ausübung
dieser  ihrer  Befugnisse  bis  zum  Verbot  der  Ueberversicherung  gehen
wollte,  so  unterlag  dieses  Vorgehen  keineswegs  einer  Kontrole  des
Strafrichters.

II.  Polizeiliches  Verbot,  durch  Vertrag  begründete
Rechte  geltend  zu  machen.

1)  In  der  Stadt  Berlin  besteht  für  gewisse  Grundstücksbesitzer  ein
Zwang  zum  Anschluß  an  die  der  Stadt  gehörigen  Wasserwerke.
  Für  die  übrigen  Grundstücke  besteht  ein  solcher  Zwang  nicht.
Den  Besitzern  ist  es  indessen  gestattet,  sich  den  Bezug  des  Wassers  durch
Abschluß  eines  Vertrages  mit  der  Stadtgemeinde  zu  sichern.  Diese
Verträge  enthalten  die  Bedingung,  daß  die  Stadtgemeinde  befugt  ist,  bei
nicht  pünktlicher  Zahlung  des  Wasserzinses  die  Zuleitung  des  Wassers
durch  Abschluß  der  Zuleitungsröhren  einzustellen.  Der  Ausübung  dieses
Rechts  trat  indessen  das  Polizeipräsidium  wiederholt  entgegen,  insbesondere
  untersagte  es  in  einem  Falle  der  städtischen  Verwaltung  die  zur

1)  Johow  Bd.  4,  S.  271.

2)  Vgl.  Reichsger.  Entsch.  in  Civils.  Bd.  6,  S.  177  ff.,  Ehrenberg,  Versicherungsr.
Bd.  1,  S.  370  ff.,  Ihering's  Jahrb.  Bd.  33,  N.  8.  Vgl.  auch  die  Ausführungen  des
Abgeordneten  Dr.  Hänel  in  den  Drucks.  des  Hauses  der  Abgeordneten  1883/84,  N.  217.

9  Vgl.  88  1  (Verbot  der  Versicherung  über  den  gemeinen  Werth)  und  2  (Verbot
der  Versicherungsnahme  bei  mehreren  Gesellschaften)  des  Gesetzes.  Ueber  die  Mitwirkung
der  Polizei  vgl.  S§  4,  5,  14,  16,  18  das.

9  So  auch  Rosin,  Polizeiverordnungsr.  2.  A.,  S.  145,  A.  14.

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