werden wieder mehr Vieh am Platze halten können,
ohne fürchten zu müssen, daß die Weide für das-
selbe ihnen durch Tausende von Transportochsen,
wie früher, beschränkt wird. So scheint Otjimbingue
gerade durch die neuen Verhältnisse wieder ein mehr
ausschließlicher Missionsplatz werden zu sollen.“
RKus fremden HKolonien und
Produktionsgebieten.
Bankinstitut in Französisch-Westafrika.
In der am 15. August d. Is. erschienenen Nr. 16
des Journal OÖfflciel de la Colonie du Dahomey
et des Dépendences wird eine Verordnung des
Präsidenten der Französischen Republik vom 29. Juni
d. Is. veröffentlicht, wonach ein Bankinstitut unter
dem Namen Banque de l-Afrique occidentale
begründet und mit dem Privileg ausgestattet wird,
als Emissions-, Darlehns= und Eskomptebank sämmt-
liche ihr durch ihre Statuten erlaubten Bankgeschäfte
im Senegal, in Französisch-Guineo, der Elfenbein-
küste, Dahomey, im französischen Kongo und den von
diesen Kolonien abhängigen Protektoraten und in den
fremdländischen Gebieten der westafrikanischen Küste
zu betreiben.
Aus den der Verordnung angesügten Statuten
der Bank ist ersichtlich, daß die neue Bank sich als
eine Umgestaltung bezw. Erweiterung der bisher be-
standenen, am 1. Juli d. Is. in Liquidation getretenen
Banque de Sénégal darstellt.
VDon der Uganda-isenbabn.
Nach einem neuerdings veröffentlichten amtlichen
750
Berichte soll die Uganda-Eisenbahn den Viktoriasee
im Oktober erreichen.
Jahres zu erwarten sein. Bis zum Monat Juni
1902 hofft man das Werk in der Hauptsache fertig
zu stellen. (ihe Railroad Gazette.)
Der Außenhandel von Britisch-stafrika im Fiskaljahre
April r2900 bis Ende März 190g.
Nach einem von dem Gouverneur der englisch-
ostafrikanischen Besitzungen kürzlich veröffentlichten
Bericht belief sich die Gesammteinfuhr des britischen
Schutzgebietes in Ostafrika in der Zeit vom 1. April
1900 bis Ende März 1901 dem Werthe nach auf
444 142 8S gegen 442 794 #& im Vorjahre. Die
Ausfuhr war in derselben Zeit wesentlich, und zwar
von 121 686 82 im Jahre 1899/1900 auf 83959 K
im Jahre 1900/1901 zurückgegangen. Auf die ein-
zelnen in Betracht kommenden Waarenartikel vertheilte
sich die Einfuhr folgendermaßen:
Die Eisenbahnverbindung mit
dem genannten See wird noch vor Ablauf dieses gegen
1900/1901 1899/1900
+ #
Textilwaarren 97580 108 101
Lebensmittel (provisions) 73 873 60 700
Rees. 53587 70 306
Getreide und Mehl 45 925 62 453
Spirituosen . 27120 22071
Baumaterialien 23 526 20 486
Eisen= und Glaswaaren. 12 623 14 108
Alle anderen Artikel 109 908 84 569
Zusammen 444 142 442 794.
Bei der Ausfuhr bildet Elfenbein das Haur-
handelsobjekt, und zwar wurden davon aus Ugand-
im Jahre 1900/1901 für 25 385 4 gegen 30 2728
und aus dem übrigen Theil des Protektorats fi#
15 652 K gegen 37 320 E im Vorjahre expomir:.
Ferner gingen im Jahre 1900/1901 noch Kautsck
im Werthe von 10 265 E (17 382 im Vorjab:n
Häute, Hörner r2c. im Werthe von 7227 (10 225 #
und andere Artikel im Werthe von 25 130 (26 487 . M
ins Ausland.
(Nach The Board of Trade Journal.“
Außenhandel des französischen Rongogebiets
im Jabre 1900.
Die Einfuhr nach dem französischen Kong—
gebiet erreichte im Jahre 1900 einen Werth ##-
10 554 863 Francs gegen 6690 263 Francs ir
vorhergehenden Jahre und 4 844 234 Francs #
Jahre 1899. An der Einfuhr 1900 waren 22
wichtigeren Länder mit folgenden Werthen betheilie-
Frankreich mit 4 862 922 Fr., Großbritannien tr:
3 025 187 Fr., Deutschland mit 1 119 910 Kr.
Belgien mit 730 000 Fr. und die Niederlande
500 000 Fr. Kleinere Lieferungen erfolgten ##
aus den benachbarten Kolonien und aus den Bu-
einigten Staaten.
Die Ausfuhr bewerthete sich auf 7 539 515 K
6 625 041 Fr. im Jahre 1899 ur
5 695 304 Fr. im Jahre 1898. Sie richtete /#
im Jahre 1900 mit 2 608 242 Fr. nach Frankreit
mit 1 800 000 Fr. nach Belgien, mit 1 714 633 zr
nach Großbritannien, mit 617 822 Fr. nach Deut
land und mit 600 000 Fr. nach den Niederlaonder.
Den Rest der Ausfuhr erhielten der Kongostaat urd
das portugiesische Kongogebiet.
(La Dépeche Coloniale.)
Ausfuhr von Branntwein aus Angola und Mozambicne.
Eine Verordnung vom 2. Sepember 1901 be
stimmt u. A.:
Der in den Provinzen Angola und Mozambihu
erzeugte und nach einheimischen oder fremden Hefen
zur Ausfuhr gelangende einfache Alkohol und Branz-
wein hat Anspruch auf Rückvergütung der in diesen
Provinzen auf Grund der Verordnungen vom 7. und