— 856 —
Verordnung, betreffend Abäuderung der Gewerbestenerverordnung für die
Marshall-Inseln vom 13. November 1895.7)
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Oktober 1886 wird hiermit bestimmt, was folgt:
§ 34 der Verordnung vom 10. November 1895, betreffend die Erhebung von Gewerbesteuern,
wird mit Wirkung vom 1. April laufenden Jahres, wie folgt, abgeändert:
d 8 für die sämmtlichen Handelsstationen in Nauru 1800 Mark jährlich.
Die Vertheilung des Betrages auf die einzelnen Stationen erfolgt durch den Landeshauptmann.
Jaluit, den 30. Juli 1901.
Der Kaiserliche Landeshauptmann.
(L. S.) Brandeis.
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen
expedirenden Sekretär und Kalkulator im Auswärtigen Amte, Finanzreferenten des deutsch-südwestafrila
nischen Schutzgebiets Pahl den Rothen Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ständigen Hülss-
arbeiter im Auswärtigen Amt, Geheimen Hofrath Krüger, die Erlaubniß zur Anlegung des Komthurkreuzes
des Königlich spanischen Ordens Isabellas der Katholischen- zu ertheilen.
Kaiserliche Schutztruppen.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 12. November 1901.
Albiez, Oberarzt der Reserve (Freiburg), mit dem 14. November d. Is. aus der Armee ausgeschieden
und mit dem 15. November d. Is. als Oberarzt bei der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrile
angestellt.
A. K. O. vom 14. November 1901.
Willmann, Leutnant im Füsilier-Regiment Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburgischen) Nr. 35, mit
dem 28. November d. Is. aus dem Heere ausgeschieden und mit dem 29. November d. Je
in der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika angestellt.
Ir. Fülleborn, Stabsarzt, à la anite der Schutztruppe für Deutsch Ostafrika, im Anschluß an den ihn
durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 18. Oktober 1900 bewilligten einjährigen Urlaub, unter
Genehmigung seines Antrages um Belassung bei dieser Schutztruppe auf fernere 2½2 Ichre.
bis auf Weiteres Urlaub bewilligt.
Dr. Pritzel, Stabsarzt, am 22. November d. Is. behufs Rücktritts in den Beurlaubtenstand der Sanitätz
offiziere der Marine aus der Schutztruppe ausgeschieden.
. A. K. O. vom 23. November 1901.
Dr. Pritzel, Stabsarzt, bisher bei der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, früherer Marine-Oberassisten;
arzt der Reserve, mit seinem Patent im Beurlaubtenstande der Marine-Sanitätsoffizere
wieder angestellt.
Schutztruppe für Kamerun.
A. K. O. vom 14. November 1901.
Nolte, Oberleutnant, Antrag um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere zwei Jahre genehmigt.
Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 19. November 1901.
Dr. Küster, Assistenzarzt, zum Oberarzt befördert.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Hauptmam
Johannes in der Schusptruppe für Deutsch-Ostafrika und dem Oberleutnant Nolte in der Schustrupbe
für Kamerun die Erlaubniß zum Anlegen des ihnen verliehenen Ritterkreuzes 1. Klasse des Königlich
Württembergischen Friedrichs-Ordens zu ertheilen.
–— — —
*) Vergleiche Kolonialblatt 1895, S. 569.