— 38 —
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gonverneurs von Samoa.
Durch Verfügung des Gouverneurs vom 24. September 1900 ist dem ehemaligen Rechtsanwalt
Dr. Sierich, wohnhaft in Vaipouli auf der Insel Savaii, die Erledigung der zur Zuständigkeit des
Kaiserlichen Richters erster Instanz gehörigen Geschäfte, ausgenommen die Urtheilsfällung, die Entscheidung.
über Untersuchungen und Beschlagnahmen und Verhaftungen sowie die Ernennung und Beeidigung von
Beisitzern, die Bestellung von Gerichtsschreibern und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für die Insel
Savaii übertragen.
Dieselben Befugnisse sind dem Gerichtsaktuar Peters in Apia durch Verfügung des Gouverneurs.
vom 5. November 1900 für den Bezirk der Inseln Upolu, Manono und Apolima übertragen worden.
Die Genannten handeln im Namen des Kaiserlichen Richters erster Instanz und haben in den
von ihnen zu vollziehenden Schriftstücken als an Stelle des genannten Beamten handelnd sich zu bezeichnen.
Dem Dr. Sierich sind neben der Ermächtigung zur Vornahme richterlicher Geschäfte für den
ganzen Bezirk der Insel Savail Befugnisse der Polizei= und allgemeinen Verwaltung für die Ituso-Tane-
küste: Faasaleleaga, Saleaula, Safotu und Vaisigago übertragen worden.
Für die Distrikte der Itu-o-Fafineküste: Palauli und Satupaitea hat der Pflanzer Williams
in Lata zur Unterstützung des Gouvernements, insbesondere zur Kontrolle der eingeborenen Verwaltung,
sich bereit erklärt und ist mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet worden.
Apia, den 16. November 1900.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(gez.) Solf.
Verordunug des Kaiserlichen Gonverneurs von Samoa, betreffend das Postwesen
des Schutzgebietes von Samoa.
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die
Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender
Vorschriften in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1.
Der Postdienst im Schutzgebiete von Samoa wird ausschließlich durch die Kaiserlich deutsche Pofst
ausgeübt. Demnach ist die Beförderung aller Briefsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waaren-
proben und Geschäftspapiere) zwischen dem Schutzgebiete und außerhalb desselben gelegenen Gebieten, in
denen Posteinrichtungen bestehen, in anderer Weise als durch die Kaiserlich deutsche Post verboten.
82.
Der Führer eines jeden Schiffes, das von einem außerhalb des Schutzgebietes belegenen Platz in
den Hafen von Apia oder in einen anderen Hafen des Schutzgebietes mit Posteinrichtung einläuft, darf
Sendungen der im § 1 bezeichneten Art nur an die Koeiserlich deutsche Post abliefern.
83.
Die Führer der den Hafen von Apia oder einen anderen Hafen des Schutzgebietes mit Post-
einrichtung verlassenden Schiffe sind verpflichtet, von der Kaiserlich deutschen Post ihnen übergebene
Sendungen der im § 1 bezeichneten Art zur Beförderung nach den von ihnen anzulaufenden Plätzen im
Schutzgebiete oder außerhalb desselben gegen Empfangsbescheinigung zu übernehmen.
* 4.
Der Führer oder Rheder eines jeden Schiffes, das sich von Apia nach einem außerhalb des
Schutzgebietes belegenen Platze begiebt, hat, wenn möglich, 48 Stunden bevor das Schiff den Hafen
verläßt, der Kaiserlich deutschen Post von dem Zeitpunkte der Abreise unter Angabe der Anlaufplätze
Anzeige zu machen.
86.
Die Verletzung der Vorschriften dieser Verordnungen wird mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark
oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.