des Begriffs des Grundbesitzes und zum schnellen,
leichten und sicheren Verkauf und zur Uebertragung
von Grundstücken müssen die auf jedes emzelne
Grundstück Bezug nehmenden Akten und Verträge
gesammelt und Grundrißpläne ausgenommen werden.
VII. Die Hebung der für Mutterland und
Kolonien so wichtigen Baumwollindustrie muß in
jeder Weise gefördert werden, und der Kongreß
empfiehlt unter Anderem Folgendes: 1. Besteuerung
nach dem Reingewinn. 2. Ausschließliche Zoll-
begünstigung der im Mutterlande hergestellten Ge-
webe bei der Eimfuhr in die Kolonien. 3. Einrichtung
einer wirksamen Zollüberwachung. 4. Erleichterung
der Verkehrsbedingungen und Hebung der Baum-
wollkultur in den Gegenden, wo diese Erfolg
verspricht.
VIII. Der Kongreß ist für Aufrechterhaltung
der Einrichtungen der Eingeborenen, soweit sie nicht
mit der Moral und Gerechtigkeit im Widerspruch
stehen, und soweit sie mit den Forderungen der
Cwilisation und den Kolonialinteressen in Ueber-
einstimmung zu bringen sind.
IX. Der Kongreß ladet die geographische Ge-
sellschaft in Lissabon ein, die Bearbeitung und
Sammluna der auf die portugiesischen Kolonien be-
züglichen Bücher vorzunehmen.
X. Der Kongreß empfiehlt die Einrichtung von
Kolonialkursen in den Fach= und Handwerkerschulen,
soweit dies mit der Eigenart und den Anschauungen
dieser Schulen vereinbar ist; desgleichen eine Vor-
bereitungsschule für den Kolonioldienst unter Ober-
aufsicht und Leitung des Staates bei Unterstellung
derselben unter die zuständigen,
sichtsbehörden. «
XI. Der Kongreß ist gegen die Erhöhung der
Alkoholgrenze für die nach den Kolonien ausgeführten
Weine.
XII. Der Kongreß empfiehlt möglichste Verein-
fachung der Formalitäten bei Ueberlassung von
Terrains, zur Erleichterung der persönlichen oder
gememsamen Erkundung des Landes. Der Kongreß
ist der Ansicht, daß die Regierung von jetzt ab unter
Berücksichtigung der besonderen Bedingungen jeder
Kolonie eine Reorgansation der Eingeborenen Arbeit
vornehmen miüsse.
XIII. Der Kongreß halt ein Studium der Mittel
für nothwendig, die die Unbeständigkeit der Grund-
sätze in der Kolonialgesetzgebung vermeiden könnten.
Er sieht den Grund für viese Unbeständigkeit in
dem Mangel einer fachmännischen Erziehung, sowie
in dem Mangel der methodischen Klassifizirung der
obwaltenden Fragen.
XIV. Der Kongreß befürwortet die Beschleuni-
gung der Landesvermessung der Kolonien und Her-
stellung von Plänen zur Sicherung des Grundbesitzes
und Einrichtung des Katasters.
XV. Der Kongreß hält die Einsetzung von
kaufmännischen, staatlich unterstützten Mysionen mit
berathenden Auf-
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persönlicher Initiative zur Hebung von Angola und
Mozambique für äußerst wichtig.
XVI. Zur Hebung des Schiffsverkehrs mit den
Kolonten sieht der Kongreß folgende Wege vor:
1. Einrichtung von Dampferlinien nach den beiden
Küsten Afrikas und nach Indien, selbst unter Auf-
bringung von staatlichen Opfern. 2. Die Küsten-
schifffahrt muß der eigenen Nationalität erhalten
bleiben, die Flußschifffahrt in diesen Gegenden ge-
fördert werden.
XVII. Der Kongreß hält Selbständigkeit in
der Verwaltung und in den Finanzen der Kolonien
für nothwendig unter Anpassung dieser Selbständig-
keit an die besonderen Bedingungen jeder Kolonie.
XVIII. Der Kongreß ist der Ansicht, daß eine
Revision der Gesetzgebung über den Alkoholkonsum
in den Kolomen unter Berücksichtigung der inter-
nationalen Uebereinkommen angebracht sei, sieht
die durch die Brüsseler Konvention als „droit
d'accise“ bezeichnete Steuer als eine Verbrauchs-
struer an, die nicht unter der Form einer Produktions-
steuer eingezogen werden darf, und schlägt vor, daß
der denaturirte Kolonialalkohol anders besteuert wird,
sowie daß man auf alle Art seine Anwendung zu
gewerblichen Zwecken und seine Einführung ins
Mutterland fördern soll.
XIX. Der Kongreß votirt, daß den Kolonial-
gewerben die größte Unterstützung zu Theil werde
und der ihnen gewährte Schuß aufrecht erhalten
wurd, unbeschadet des allmählichen Nachlassens dieses
Schutzes gemäß der eigenen Entwickelung dieser
Gewerbe.
(Nach einem Bericht der Kaiserl. Gesandtschaft in Lissabon.)
—-
Der Elfenbeinmarkt Antwerpens im Jahre 190).
Die Zufuhr von Elsenbein zum Markie in Ant-
werpen und die Verkäufe daselbst erreichten in den
Jahren 1888 bis 1901 solgende Mengen:
Zu-Ver-- Zu-Ver-
fuhr käufe fuhr käufe
Tonnen Tonnen
1888 6 6 1895 362 275
1889 47 47 1896 200 266
1890 78 781897 265 281
1891 60 60 1898 231 205
1892 118 118 1899 328 293
1893 . . 224 224 19000 333 336
1891 265 186 1901 327 312
Die im Jahre 1901 verkauften 312 000 kz
(und die 336 000 kg des Jahres 1900) setzten sich
hauptsächlich aus folgenden Sorten zusammen:
Congo, hart 222 745 kg (237 607) — Congo,
weich 15 395 kg (12 427) Angola 20 385 kg
(46 004) — Benguela, weich 593 kg (—) —
Senegal 4107 kg (1269) — Gabon 18 721,60 kg
(11 982) — Abessinien 2244 kg (9727) — Mo-
zambique 3040 kg (1046) — Ambriz 6850.50 kg
(3703) Kamerun 16 459 kg (10 681)