Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

des Begriffs des Grundbesitzes und zum schnellen, 
leichten und sicheren Verkauf und zur Uebertragung 
von Grundstücken müssen die auf jedes emzelne 
Grundstück Bezug nehmenden Akten und Verträge 
gesammelt und Grundrißpläne ausgenommen werden. 
VII. Die Hebung der für Mutterland und 
Kolonien so wichtigen Baumwollindustrie muß in 
jeder Weise gefördert werden, und der Kongreß 
empfiehlt unter Anderem Folgendes: 1. Besteuerung 
nach dem Reingewinn. 2. Ausschließliche Zoll- 
begünstigung der im Mutterlande hergestellten Ge- 
webe bei der Eimfuhr in die Kolonien. 3. Einrichtung 
einer wirksamen Zollüberwachung. 4. Erleichterung 
der Verkehrsbedingungen und Hebung der Baum- 
wollkultur in den Gegenden, wo diese Erfolg 
verspricht. 
VIII. Der Kongreß ist für Aufrechterhaltung 
der Einrichtungen der Eingeborenen, soweit sie nicht 
mit der Moral und Gerechtigkeit im Widerspruch 
stehen, und soweit sie mit den Forderungen der 
Cwilisation und den Kolonialinteressen in Ueber- 
einstimmung zu bringen sind. 
IX. Der Kongreß ladet die geographische Ge- 
sellschaft in Lissabon ein, die Bearbeitung und 
Sammluna der auf die portugiesischen Kolonien be- 
züglichen Bücher vorzunehmen. 
X. Der Kongreß empfiehlt die Einrichtung von 
Kolonialkursen in den Fach= und Handwerkerschulen, 
soweit dies mit der Eigenart und den Anschauungen 
dieser Schulen vereinbar ist; desgleichen eine Vor- 
bereitungsschule für den Kolonioldienst unter Ober- 
aufsicht und Leitung des Staates bei Unterstellung 
derselben unter die zuständigen, 
sichtsbehörden. « 
XI. Der Kongreß ist gegen die Erhöhung der 
Alkoholgrenze für die nach den Kolonien ausgeführten 
Weine. 
XII. Der Kongreß empfiehlt möglichste Verein- 
fachung der Formalitäten bei Ueberlassung von 
Terrains, zur Erleichterung der persönlichen oder 
gememsamen Erkundung des Landes. Der Kongreß 
ist der Ansicht, daß die Regierung von jetzt ab unter 
Berücksichtigung der besonderen Bedingungen jeder 
Kolonie eine Reorgansation der Eingeborenen Arbeit 
vornehmen miüsse. 
XIII. Der Kongreß halt ein Studium der Mittel 
für nothwendig, die die Unbeständigkeit der Grund- 
sätze in der Kolonialgesetzgebung vermeiden könnten. 
Er sieht den Grund für viese Unbeständigkeit in 
dem Mangel einer fachmännischen Erziehung, sowie 
in dem Mangel der methodischen Klassifizirung der 
obwaltenden Fragen. 
XIV. Der Kongreß befürwortet die Beschleuni- 
gung der Landesvermessung der Kolonien und Her- 
stellung von Plänen zur Sicherung des Grundbesitzes 
und Einrichtung des Katasters. 
XV. Der Kongreß hält die Einsetzung von 
kaufmännischen, staatlich unterstützten Mysionen mit 
berathenden Auf- 
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persönlicher Initiative zur Hebung von Angola und 
Mozambique für äußerst wichtig. 
XVI. Zur Hebung des Schiffsverkehrs mit den 
Kolonten sieht der Kongreß folgende Wege vor: 
1. Einrichtung von Dampferlinien nach den beiden 
Küsten Afrikas und nach Indien, selbst unter Auf- 
bringung von staatlichen Opfern. 2. Die Küsten- 
schifffahrt muß der eigenen Nationalität erhalten 
bleiben, die Flußschifffahrt in diesen Gegenden ge- 
fördert werden. 
XVII. Der Kongreß hält Selbständigkeit in 
der Verwaltung und in den Finanzen der Kolonien 
für nothwendig unter Anpassung dieser Selbständig- 
keit an die besonderen Bedingungen jeder Kolonie. 
XVIII. Der Kongreß ist der Ansicht, daß eine 
Revision der Gesetzgebung über den Alkoholkonsum 
in den Kolomen unter Berücksichtigung der inter- 
nationalen Uebereinkommen angebracht sei, sieht 
die durch die Brüsseler Konvention als „droit 
d'accise“ bezeichnete Steuer als eine Verbrauchs- 
struer an, die nicht unter der Form einer Produktions- 
steuer eingezogen werden darf, und schlägt vor, daß 
der denaturirte Kolonialalkohol anders besteuert wird, 
sowie daß man auf alle Art seine Anwendung zu 
gewerblichen Zwecken und seine Einführung ins 
Mutterland fördern soll. 
XIX. Der Kongreß votirt, daß den Kolonial- 
gewerben die größte Unterstützung zu Theil werde 
und der ihnen gewährte Schuß aufrecht erhalten 
wurd, unbeschadet des allmählichen Nachlassens dieses 
Schutzes gemäß der eigenen Entwickelung dieser 
Gewerbe. 
(Nach einem Bericht der Kaiserl. Gesandtschaft in Lissabon.) 
—- 
Der Elfenbeinmarkt Antwerpens im Jahre 190). 
Die Zufuhr von Elsenbein zum Markie in Ant- 
werpen und die Verkäufe daselbst erreichten in den 
Jahren 1888 bis 1901 solgende Mengen: 
  
Zu-Ver-- Zu-Ver- 
fuhr käufe fuhr käufe 
Tonnen Tonnen 
1888 6 6 1895 362 275 
1889 47 47 1896 200 266 
1890 78 781897 265 281 
1891 60 60 1898 231 205 
1892 118 118 1899 328 293 
1893 . . 224 224 19000 333 336 
1891 265 186 1901 327 312 
Die im Jahre 1901 verkauften 312 000 kz 
(und die 336 000 kg des Jahres 1900) setzten sich 
hauptsächlich aus folgenden Sorten zusammen: 
Congo, hart 222 745 kg (237 607) — Congo, 
weich 15 395 kg (12 427) Angola 20 385 kg 
(46 004) — Benguela, weich 593 kg (—) — 
Senegal 4107 kg (1269) — Gabon 18 721,60 kg 
(11 982) — Abessinien 2244 kg (9727) — Mo- 
zambique 3040 kg (1046) — Ambriz 6850.50 kg 
(3703) Kamerun 16 459 kg (10 681)
	        
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