Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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83. Sonderbestimmungen für Milzbrand und Rauschbrand. 
Nr. 12. 
Das von milz— oder rauschbrandkranken Thieren benutzte Weideland und Wasser ist der Benutzung 
durch gesunde Thiere zu entziehen. 
Wasserstellen und Tränkvorrichtungen sind nach Erlöschen der Seuche unter Aufsicht der zuständigen 
Polizeibehörde von dem Eigenthümer der in Frage kommenden Thiere zu reinigen. 
4. Sonderbestimmungen für Tollwuth. 
Nr. 13. 
Ist die Tolwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere festgestellt, so ist die 
sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich 
welcher der Verdacht vorliegt, doß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen sind. 
Liegt hinsichtlich anderer Hausthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen dieselben sofort der 
polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. Diese dauert bei Pferden drei Monate, bei Rindvieh vier 
Monate, bei Schafen, Ziegen und Schweinen zwei Monate. Zeigen sich Spuren der Tollwuth, so ist die 
sofortige Tödtung auch dieser Thiere anzuordnen. 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatige Absperrung eines der Tollwuth verdächtigen 
Hundes von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn sie nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit 
genügender Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizellichen 
Ueberwachung erwachsenden Kosten trägt. 
5. Sonderbestimmungen für Rotz. 
Nr. 14. 
Im Falle des Ausbruches oder Verdachtes von Rotz bei Pferden, Eseln, Maulthieren und Maul- 
eseln haben die Ortspolizeibehörden sofort die Sperre über den betreffenden Bestand und die mit demselben 
in Berührung gekommenen Thiere und Peisonen anzuordnen und den Thierarzt zwecks Sicherung der 
Diagnose heranzuziehen. 
Nr. 15. 
Nach Feststellung der Rotzkrankheit durch den Thierarzt ist die Tödtung aller rotzkranken Thiere, 
die Isolirung sämmtlicher anderen Thiere, als der Ansteckung verdächtig, und die polizeiliche Kontrole 
derselben von dem zuständigen Bezirksamte zu verfügen. 
Nr. 16. 
Die Plätze, welche von rotzkranken Thieren bestanden waren, die mit rotzkranken Thieren in 
Berührung gekommenen Gerätbschaften, Personen rc. sind nach Anordnung des beamteten Thierarztes unter 
Aufsicht der zuständigen Polizeibehörden von dem Eigenthümer der in Betracht kommenden Thiere zu 
reinigen bezw. zu desinfiziren. Der Seuchenplatz ist nach erfolgter Reinigung auf sechs Monate gegen 
jeden Verkehr zu sperren. 
6. Sonderbestimmungen für Sterbe. 
Nr. 17. 
Sterbekranke Thiere sind von den gesunden zu isoliren. 
. Die Kadaver an Sterbe eingegangener Thiere sind durch Verbrennen oder Vergraben in troclenem, 
hochgelegenen Erdreich unschädlich zu beseitigen. 
Die von sterbekranken Thieren benutzten Stallungen, Kraale, Geräthe rc. sind nach Erlöschen der 
Sterbe zu desinfiziren. 
Impfoersuche gegen Sterbe dürfen nicht an verlehrsreichen Plätzen vorgenommen werden, sondern 
auf entlegenen, gut isolnbaren. Ueber die Wahl des Platzes entscheidet der Bezirksamtmann. 
7. Sonderbestimmungen für Rinderpest. 
Nr. 18. · 
Die Polizeibehörde hat den verdächtigen Platz sosort unter dauernde polizeiliche Bewachung zu 
stellen und ohne Verzug den beamteten Thierazt zwecks Feststellung der weiteren Maßnahmen heranzuziehen 
oder, wenn der Thierarzt nicht zu erlangen ist, das Erforderliche (Impfung) selbständig zu veranlassen. 
Nr. 19. 
Die Seuche gilt als erloschen und die verhängte Sperre ist aufzuheben, wenn entweder alles 
Rindvieh gefallen oder getödtet, oder seit dem letzten Krankheits= oder Todesfalle eine Frist von drei Wochen 
verstrichen ist und wenn die Desinsektion nach Anordnung der Behörde stallgesunden hat.
	        
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