Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

und abgesteckt hat, steht dem Eigner das Recht auf 
seine „Mynpacht“ zu, sowie für sich die sogenannten 
„Owner's Claims“ abzustecken, und zwar bei einer 
Farm bis 50 Morgen einen, über 50 und unter 
200 Morgen zwei, und für jede weiteren 250 Morgen 
je einen Claim. In keinem Falle darf jedoch die 
Zahl der Owner's Claims zehn übersteigen. 
Sobald eine Farm als öffentliches Grubenfeld 
erklärt ist, hat der Entdecker außer den ihm zu- 
kommenden sechs „discoverer's claims“ nicht nur 
auf jene Claims Anspruch, welche ihm als Bürger 
durch Verloosung zukämen, oder welche er abzustecken 
berechtigt ist, sondern noch auf weitere 50 Claims 
gegen eine Gebühr von 6 s. 6 d. pro Claim auf 
proklamirtem Privatbesitz und 4 s. auf öffentlichem 
Besitz im ersten Monat, und nach Ablauf des ersten 
Monats gegen Zahlung der gewöhnlichen Lizenz- 
gebühren. 
Nachdem auf dem proklamirten Grubenfelde die 
„discoverer's“, „owner's“, prospector's“ und 
„Ppermit“ oder „vergunning“ Claims abgesteckt 
sind, wird mit dem verbleibenden Theile des Gruben- 
seldes solgendermaßen verfahren: Falls das Gruben- 
seld Privatbesitz bildet, wird dem Eigner eine Frist 
von drei Monaten gegeben, während welcher Zeit 
durch einen staatlichen Feldmesser ein Grundriß der 
Claims angefertigt werden muß, aus dem die 
Lage der Mynpachten und Claims, auf welche Vor- 
rechte bestehen, zu ersehen sind. Der verbleibende 
Theil des Grubenfeldes wird in Blocks von sechs 
Claims, welche numerirt sind, eingetheilt und 
unter den Bewerbern, die natürlich im Besitze der 
nöthigen Lizenz sein müssen, verloost. Falls das 
Grubenfeld nicht vollkommen vermessen und einge- 
theilt worden ist, können nur solche Claims ausge- 
loost werden, welche der Grundriß aufweist, während 
der Rest sofort nach Vorlesung der Proklamation 
durch einen jeden Lizenzbesitzer (oder seinen Ver- 
treter), der mit seiner Lizenz am Orte ist, abgesteckt 
werden kann. — Falls das proklamirte Grubenfeld 
dem Staate gehört, steht das ganze Terrain mit 
Ausnahme der discoverer's, prospector's 2c. Claims 
einem jeden Lizenzbesitzer zum Abstecken offen. Bei 
Nacht und an Sonntagen ist das Abstecken von 
Claims verboten. Die Lizenzgebühr auf diese und 
auf die durch Verloosung erhaltenen Claims beträgt 
5 s. pro Claim und Monat auf Privatbesitz und 
2 s. 6 d. pro Claim und Monat auf Regierungs- 
land. Solche Claims werden gewöhnlich „pro- 
spector's claims“ genannt und bilden den größten 
Theil der Claims-Besitze. Wenn Maschinen aufge- 
stellt werden, um mit dem Bergbau thatsächlich zu 
beginnen, müssen die Prospector's-Lizenzen in Digger's- 
Lizenzen für die betreffenden Claims umgetauscht 
werden, und die Gebühr erhöht sich alsdann auf 
20 s. pro Claim und Monat. Solche Digger's- 
Lizenzen werden in der Praxis nur seitens der 
thatsächlich arbeitenden Minengesellschaften erworben 
und natürlich nur für einen verhältnißmäßig kleinen 
Theil des betreffenden Grubenfeldes. 
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Der Eigenthümer erhält von zum öffentlichen 
Bergbaubetriebe freigewordenen Privatländereien die 
Hälfte der Abgaben, welche monatlich für die Er- 
laubnißertheilung der Schürf= und Abbauberechtigung 
an die Regierung entrichtet werden; von den zu ent- 
richtenden „Stand“-Lizenzen fallen dem Eigner drei 
Viertel zu. 
Es steht jeder Person bezw. Kompagnie das 
Recht zu, um die Ertheilung des „Besitzrechts“" 
nachzusuchen. Der Bergbehörde liegt alsdann ob, 
die Titel zu untersuchen. Findet diese selbige in 
Ordnung, so vermag sie sofort das „Besitzrecht“ zu 
ertheilen. Scheinen die Papiere jedoch nicht in 
Ordnung zu sein, so hat die Behörde einen Aufruf 
zu erlassen. Laufen binnen drei Monaten Ein- 
wendungen nicht ein, so gewährt alsdann die Berg- 
behörde das „Besitzrecht“". Die Ertheilung des 
Besitzrechts verbürgt die Unantastbarkeit des Besitzes 
jedoch nicht, wenn Fälschungen oder Fahrlässigkeiten 
der Bergbehörde vorliegen. In solchen Fällen 
würde der „High Court“ das Besitzrecht für nichtig 
erklären. (Südafrikanische Wochenschrift.) 
  
Perschiedene Wiltheilungen. 
Deutsche Rolontalgesellschaft für Südwestafrika. 
Nachdem der Kaiserliche Gouverneur v. Bennigsen 
aus Gesundheitsrücksichten auf seinen Antrag unter 
Gewährung der gesetzlichen Pension seinen Abschied 
aus dem Kolonialdienste des Reichs erhalten hat, ist 
derselbe seitens des Verwaltungsraths der Deutschen 
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika in den Vorstand 
dieser Gesellschaft gewählt worden. Der Vorstand 
besteht zur Zeit außer dem genannten Herrn noch aus 
1. Sr. Excellenz dem Herrn Staatsminister 
v. Hofmann, 
2. Herrn F. Cornelius, 
3. Herrn Rittmeister a. D. Bugge. 
— — —— — 
Compagnie du chemin de fer du Katanga. 
Das „Bulletin Officiel de 1’Etat Indépendant 
du Congo“ für die Monate Mai und Juni ver- 
öffentlicht auf Seite 139 ein sofort in Kraft treten- 
des Königliches Dekret vom 11. März d. Is., das 
die Gründung der „Compagnie du chemin de fer 
du Katanga“ nach Maßgabe der gleichzeitig bekannt 
gegebenen Statuten ausspricht. 
Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht — 
Artikel 1 der Statuten — hat ihren Sitz im Kongo, 
das Verwaltungscentrum indeß in Brüssel oder an 
einem anderen Orte Belgiens — Artikel 2 — und 
verfolgt in erster Linie den Zweck, das Tracé einer 
Bahn von Katanga nach einem am Lualaba, südlich 
seines Zusammenflusses mit dem Lufira belegenen 
Punkte eingehend zu studiren. Innerhalb des Kon- 
zessionsgebietes steht ihr das Recht auf Erbauung 
anderer größerer oder kleinerer Bahnen und von
	        
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