und abgesteckt hat, steht dem Eigner das Recht auf
seine „Mynpacht“ zu, sowie für sich die sogenannten
„Owner's Claims“ abzustecken, und zwar bei einer
Farm bis 50 Morgen einen, über 50 und unter
200 Morgen zwei, und für jede weiteren 250 Morgen
je einen Claim. In keinem Falle darf jedoch die
Zahl der Owner's Claims zehn übersteigen.
Sobald eine Farm als öffentliches Grubenfeld
erklärt ist, hat der Entdecker außer den ihm zu-
kommenden sechs „discoverer's claims“ nicht nur
auf jene Claims Anspruch, welche ihm als Bürger
durch Verloosung zukämen, oder welche er abzustecken
berechtigt ist, sondern noch auf weitere 50 Claims
gegen eine Gebühr von 6 s. 6 d. pro Claim auf
proklamirtem Privatbesitz und 4 s. auf öffentlichem
Besitz im ersten Monat, und nach Ablauf des ersten
Monats gegen Zahlung der gewöhnlichen Lizenz-
gebühren.
Nachdem auf dem proklamirten Grubenfelde die
„discoverer's“, „owner's“, prospector's“ und
„Ppermit“ oder „vergunning“ Claims abgesteckt
sind, wird mit dem verbleibenden Theile des Gruben-
seldes solgendermaßen verfahren: Falls das Gruben-
seld Privatbesitz bildet, wird dem Eigner eine Frist
von drei Monaten gegeben, während welcher Zeit
durch einen staatlichen Feldmesser ein Grundriß der
Claims angefertigt werden muß, aus dem die
Lage der Mynpachten und Claims, auf welche Vor-
rechte bestehen, zu ersehen sind. Der verbleibende
Theil des Grubenfeldes wird in Blocks von sechs
Claims, welche numerirt sind, eingetheilt und
unter den Bewerbern, die natürlich im Besitze der
nöthigen Lizenz sein müssen, verloost. Falls das
Grubenfeld nicht vollkommen vermessen und einge-
theilt worden ist, können nur solche Claims ausge-
loost werden, welche der Grundriß aufweist, während
der Rest sofort nach Vorlesung der Proklamation
durch einen jeden Lizenzbesitzer (oder seinen Ver-
treter), der mit seiner Lizenz am Orte ist, abgesteckt
werden kann. — Falls das proklamirte Grubenfeld
dem Staate gehört, steht das ganze Terrain mit
Ausnahme der discoverer's, prospector's 2c. Claims
einem jeden Lizenzbesitzer zum Abstecken offen. Bei
Nacht und an Sonntagen ist das Abstecken von
Claims verboten. Die Lizenzgebühr auf diese und
auf die durch Verloosung erhaltenen Claims beträgt
5 s. pro Claim und Monat auf Privatbesitz und
2 s. 6 d. pro Claim und Monat auf Regierungs-
land. Solche Claims werden gewöhnlich „pro-
spector's claims“ genannt und bilden den größten
Theil der Claims-Besitze. Wenn Maschinen aufge-
stellt werden, um mit dem Bergbau thatsächlich zu
beginnen, müssen die Prospector's-Lizenzen in Digger's-
Lizenzen für die betreffenden Claims umgetauscht
werden, und die Gebühr erhöht sich alsdann auf
20 s. pro Claim und Monat. Solche Digger's-
Lizenzen werden in der Praxis nur seitens der
thatsächlich arbeitenden Minengesellschaften erworben
und natürlich nur für einen verhältnißmäßig kleinen
Theil des betreffenden Grubenfeldes.
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Der Eigenthümer erhält von zum öffentlichen
Bergbaubetriebe freigewordenen Privatländereien die
Hälfte der Abgaben, welche monatlich für die Er-
laubnißertheilung der Schürf= und Abbauberechtigung
an die Regierung entrichtet werden; von den zu ent-
richtenden „Stand“-Lizenzen fallen dem Eigner drei
Viertel zu.
Es steht jeder Person bezw. Kompagnie das
Recht zu, um die Ertheilung des „Besitzrechts“"
nachzusuchen. Der Bergbehörde liegt alsdann ob,
die Titel zu untersuchen. Findet diese selbige in
Ordnung, so vermag sie sofort das „Besitzrecht“ zu
ertheilen. Scheinen die Papiere jedoch nicht in
Ordnung zu sein, so hat die Behörde einen Aufruf
zu erlassen. Laufen binnen drei Monaten Ein-
wendungen nicht ein, so gewährt alsdann die Berg-
behörde das „Besitzrecht“". Die Ertheilung des
Besitzrechts verbürgt die Unantastbarkeit des Besitzes
jedoch nicht, wenn Fälschungen oder Fahrlässigkeiten
der Bergbehörde vorliegen. In solchen Fällen
würde der „High Court“ das Besitzrecht für nichtig
erklären. (Südafrikanische Wochenschrift.)
Perschiedene Wiltheilungen.
Deutsche Rolontalgesellschaft für Südwestafrika.
Nachdem der Kaiserliche Gouverneur v. Bennigsen
aus Gesundheitsrücksichten auf seinen Antrag unter
Gewährung der gesetzlichen Pension seinen Abschied
aus dem Kolonialdienste des Reichs erhalten hat, ist
derselbe seitens des Verwaltungsraths der Deutschen
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika in den Vorstand
dieser Gesellschaft gewählt worden. Der Vorstand
besteht zur Zeit außer dem genannten Herrn noch aus
1. Sr. Excellenz dem Herrn Staatsminister
v. Hofmann,
2. Herrn F. Cornelius,
3. Herrn Rittmeister a. D. Bugge.
— — —— —
Compagnie du chemin de fer du Katanga.
Das „Bulletin Officiel de 1’Etat Indépendant
du Congo“ für die Monate Mai und Juni ver-
öffentlicht auf Seite 139 ein sofort in Kraft treten-
des Königliches Dekret vom 11. März d. Is., das
die Gründung der „Compagnie du chemin de fer
du Katanga“ nach Maßgabe der gleichzeitig bekannt
gegebenen Statuten ausspricht.
Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht —
Artikel 1 der Statuten — hat ihren Sitz im Kongo,
das Verwaltungscentrum indeß in Brüssel oder an
einem anderen Orte Belgiens — Artikel 2 — und
verfolgt in erster Linie den Zweck, das Tracé einer
Bahn von Katanga nach einem am Lualaba, südlich
seines Zusammenflusses mit dem Lufira belegenen
Punkte eingehend zu studiren. Innerhalb des Kon-
zessionsgebietes steht ihr das Recht auf Erbauung
anderer größerer oder kleinerer Bahnen und von