einem schönen Baobab mit 6 m Durchmesser und
heute Morgen erreichten wir ziemlich frühe die herr-
lichen Höhen von Kilimatinde. Bereits in Makengo
konnten wir die Kaiserliche Station wahrnehmen, die
in einer leichten Einsattelung des Gebirges ihre ge-
schmackvoll gebauten Flügel ausdehnt und den Wagogo
und den Wahehe sagt, wer Herr des Landes ist.
Die Stufengebirge, welche die Ebene von Ugogo und
Unyamwesi trennen und die in zwei Abstusungen in
zwei Tagereisen erstiegen werden, haben eine Höhe
von 300 bis 400 m, sie bilden die Grenze zwischen
unserer Mission und Nord-Sansiboar.
Aus fremden KHolonien und
Produktionsgebieten.
Rolonialgesetzgebung in Italien.
Am 13. März d. Is. wurde der italienischen De-
putirtenkammer von dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten der Entwurf zu einem Gesetz über die
Verfassung der Kolonie Eritrea vorgelegt. Er wurde
einer Kommission überwiesen, von dieser gründlich um-
gestaltet und mit einem Bericht des Abgeordneten
Franchetti am 7. Juni d. Is. wiederum dem Parla-
ment unterbreitet. Dieser Arbeit (erschienen in den
Atti parlamentari, Legisl. XXI, Camera dei de-
putati N. 57 àA) entnehmen wir das Nachstehende:
Die Kolonialverwaltung ist grundsätzlich dem
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten unter-
stellt; das Finanzwesen wird jedoch mitgeleitet von
dem Ministero del tesoro, das in der Kolonie eines
seiner Schatzämter unterhält. Außerdem wird die
Finanzkontrolle durch den Rechnungshof in Rom
ausgeübt. Dem Ministerium steht eln Kolonialrath
zur Seite, der, wie der Kommissionsbericht hervor-
hebt, dem deutschen nachgebildet ist. Vorsitzender ist
der Unterstaatssekretär der auswärtigen Angelegen-
heiten; ständig gehören ihm ferner an: der Direktor
des Kolonialamts, der Auswanderungskommissar, ein
Mitglied der militärischen und eins der Finanzver-
waltung, sowie neun andere vom Könige berufene
Persönlichkeiten „von anerkannter Sachkunde“. Die
außerordentliche Heranziehung von Autoritäten in
Spezialfragen für besondere Fälle bleibt vorbehalten.
Die Thätigkeit des Kolonialraths ist lediglich eine
begutachtende und soll, wie der Bericht betont, poli-
tischen Fragen regelmäßig fernbleiben.
Eine besonders organisirte Kolonialtruppe scheint
nicht vorgesehen zu sein, sondern nur die Stationirung
eines den jeweiligen Bedürfnissen entsprechenden
Kontingents der heimischen Armee in der Kolonie.
Was die Stellung des Gouverneurs anlangt, so
verfolgt namentlich der Kommissionsentwurf das Ziel,
ihm möglichste Selbständigkeit zu sichern. «
Nach der Regierungsvorlage sollte die Organi-
sation der lokalen Verwaltung im Einzelnen zwar
dem Gouverneur übertragen werden, die Genehmigung
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seiner Maßnahmen aber der Regierung vorbehalten
bleiben. Die Kommission hat das Erforderniß der
Genehmigung gestrichen und dem Gouverneur nur
die sofortige Berichterstattung über das von ihm
Veranlaßte zur Pflicht gemacht.
Das, so führt der Bericht aus, müsse genügen,
um etwaige Differenzen zwischen grundsätzlichen An-
schauungen des Gouverneurs und solchen der Re-
gierung in angemessener Weise auszugleichen. Die
natürlichen Grenzen für die Machtvollkommenheit
des Gouverneurs seien außer in den Gesetzen, in
seiner Kenntniß des Landes, seiner Begabung und
seinem Takt zu finden. Insbesondere wird nach dem
Kommissionsentwurf dem Gouverneur auch eine ge-
wisse Freiheit in der Verwendung der für die Kolonie
bewilligten Staatsmittel insofern zugestanden, als er,
von ganz apodiktischen Weisungen abgesehen, an die
Zweckbestimmungen der einzelnen Etatspositionen nicht
unbedingt gebunden sein soll.
Die ganze Verwaltung wünscht die Kommission
auf den Grundsatz zu stellen, daß allen wirthschaft-
lichen Kräften Gelegenheit zu freier Bethätigung
gegeben werden solle. Im Gegensatz zur Regierungs-
vorlage tritt daher ihr Entwurf dafür ein, daß
Monopole zur Ausbeutung von Naturschätzen während
der nächsten fünf Jahre überhaupt nicht und später
nur auf Grund eines Gesetzes bewilligt werden sollen.
Der Berichterstatter bemerkt, er persönlich sei für ein
immer währendes Monopolverbot.
Die Regierungsvorlage wollte dem Ministerium
und in gewissen Grenzen auch dem Gouverneur das
Recht einräumen, in Einzelfällen zu Gunsten wirth-
schaftlicher Unternehmungen Steuer= und Zollnach-
lässe eintreten zu lassen.
Die Kommession schlägt dagegen vor, diese Aus-
nahmen zur Regel in der Weise zu machen, daß für
einen längeren Zeitraum alle Pflanzungen, gewerk-
lichen Gründungen und Versuche, die auf die wirth-
schaftliche Entwickelung der Kolonie gerichtet sind,
von direkten Staatssteuern nicht nur, sondern auch
von Stempel= und Sportelgebühren für Rechtsakte
frei sein, und daß die Einfuhr von Maschinen und
Geräthschaften italienischer Herkunft und in bestimmtem
Umfange auch von Halbfabrikaten zu den bezeichneten
gemeinnützigen Zwecken einer Zollabgabe nicht unter-
liegen solle.
Der dadurch zunächst bedingte Ausfall an fiska-
lischen Einnahmen werde — meint der Bericht —
durch den zu erwartenden allgemeinen wirthschaft-
lichen Aufschwung der Kolonie reichlich wieder ein-
gebracht werden.
Ganz besondere Aufmerksamkeit widmet der Ent-
wurf der Gesetzgebung und Rechtspflege.
Alle die Kolonialverwaltung betreffenden Verord-
nungen der heimischen Regierung sollen in der amt-
lichen Gesetzsammlung publizirt werden, und die
Gültigkeit der behördlichen Erlasse in der Kolonie
soll in Zukunft von ihrer Veröffentlichung im „Bolle-
tino ufliciale della Colonia“ abhängig sein. Die