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hinterlegt, welche ohne Weiteres verwendet werden kann, falls nach der Entscheidung der örtlichen Polizei-
behörde die Arbeitsausführungen des Unternehmers oder die von ihm erstellten Vorrichtungen den Bedin-
gungen der ertheilten Genehmigung nicht oder nicht mehr entsprechen oder auf Grund der von dem
Unternehmer hergestellten Ausführungen und Vorrichtungen Nachtheile für das allgemeine Wohl zu
befürchten sind.
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen die Bestimmungen der
ertheilten Genehmigung (§ 1) werden mit Geldstrafe bis zu Eintausend Rupien oder mit Gefängniß bis
zu drei Monaten bestraft.
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Diese Verordnung tritt mit ihrer Varbüuntizeg in Kraft.
Die Vorschriften der Bergpolizei-Verordnung vom 9. Juni 1899 werden, soweit sie den Vor-
schriften der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen, aufgehoben.
Dar-es-Salám, den 12. September 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Zusatzverordnung zur Zollverordnung für das dentsch-südwestafrikanische
Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896 und 1. Juni 1898.7)
Auf Grund des § 15 des Schuptzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) sowie des § 2
Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1900, betreffend die Ausübung konsularischer
Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch-
Südwestafrika, wird hiermit verordnet, was folgt:
81.
Die Zusatzverordnung vom 7. August 1900 über Erhebung eines Ausfuhrzolles von Rind= und
Kleinvieh wird vom 1. September d. Is. ab außer Kraft gesegzt.
8 2.
An Stelle des bisherigen Zollsatzes bei der Ausfuhr von Rind= und Kleinvieh treten vom
1. September d. Is. ab folgende Tarissätze:
8B. Ausfuhrzölle.
Tarif-Nr. Waarengattung Tarifsatz
3a Männliches Rindvieh. .... frei
b Weibliches Rindregg 1 Stück 20 Mk.
4# Männliches Kleinvieh.. ..... frei
b Weibliches Kleinvieh (Schafe und Ziegen 1 Stück 2 Mk.
3.
Diese Zusatzverordnung tritt mit dem 1. Esbenter d. Is. in Kraft.
Windhoek, den 11. August 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: v. Estorff.
Gouvernements-Verordnung, betreffend Einfuhr von Kakaosaat und
Kakaopflanzen in Samoa.
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die
Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender
Vorschriften in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt:
1. «
Die Einfuhr von Kakaosaat und Kalaopflanzen aus Ceylon und Holländisch-Indien wird verboten.
*) Vergl. Beilage zum D. Kolonialblatt vom 1. Januar 1897 und Jahrg. 1898, S. 641.