Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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hinterlegt, welche ohne Weiteres verwendet werden kann, falls nach der Entscheidung der örtlichen Polizei- 
behörde die Arbeitsausführungen des Unternehmers oder die von ihm erstellten Vorrichtungen den Bedin- 
gungen der ertheilten Genehmigung nicht oder nicht mehr entsprechen oder auf Grund der von dem 
Unternehmer hergestellten Ausführungen und Vorrichtungen Nachtheile für das allgemeine Wohl zu 
befürchten sind. 
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen die Bestimmungen der 
ertheilten Genehmigung (§ 1) werden mit Geldstrafe bis zu Eintausend Rupien oder mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten bestraft. 
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Diese Verordnung tritt mit ihrer Varbüuntizeg in Kraft. 
Die Vorschriften der Bergpolizei-Verordnung vom 9. Juni 1899 werden, soweit sie den Vor- 
schriften der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen, aufgehoben. 
Dar-es-Salám, den 12. September 1902. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Graf v. Götzen. 
  
Zusatzverordnung zur Zollverordnung für das dentsch-südwestafrikanische 
Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896 und 1. Juni 1898.7) 
Auf Grund des § 15 des Schuptzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) sowie des § 2 
Abs. 1 der Verfügung des Reichskanzlers vom 25. Dezember 1900, betreffend die Ausübung konsularischer 
Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch- 
Südwestafrika, wird hiermit verordnet, was folgt: 
81. 
Die Zusatzverordnung vom 7. August 1900 über Erhebung eines Ausfuhrzolles von Rind= und 
Kleinvieh wird vom 1. September d. Is. ab außer Kraft gesegzt. 
8 2. 
An Stelle des bisherigen Zollsatzes bei der Ausfuhr von Rind= und Kleinvieh treten vom 
1. September d. Is. ab folgende Tarissätze: 
8B. Ausfuhrzölle. 
  
  
  
  
  
  
  
Tarif-Nr. Waarengattung Tarifsatz 
3a Männliches Rindvieh. .... frei 
b Weibliches Rindregg 1 Stück 20 Mk. 
4# Männliches Kleinvieh.. ..... frei 
b Weibliches Kleinvieh (Schafe und Ziegen 1 Stück 2 Mk. 
3. 
Diese Zusatzverordnung tritt mit dem 1. Esbenter d. Is. in Kraft. 
Windhoek, den 11. August 1902. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: v. Estorff. 
  
Gouvernements-Verordnung, betreffend Einfuhr von Kakaosaat und 
Kakaopflanzen in Samoa. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die 
Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffender 
Vorschriften in Samoa, wird hierdurch verordnet, was folgt: 
1. « 
Die Einfuhr von Kakaosaat und Kalaopflanzen aus Ceylon und Holländisch-Indien wird verboten. 
  
*) Vergl. Beilage zum D. Kolonialblatt vom 1. Januar 1897 und Jahrg. 1898, S. 641.
	        
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