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8 4.
Die Steuerveranlagung erfolgt auf Grund von Steuerlisten. Die Steuer wird mittelst Zustellung
von Steuerzetteln angefordert.
Jeder Eigenthümer ist verpflichtet, die Veränderungen, die sich in seinem Besitzstande an Fuhr-
werken am 1. April des beginnenden Steuerjahres gegen den 1. April des Vorjahres ergeben, bis zum
30. April anzumelden.
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Wer ein Fuhrwerk nicht rechtzeitig abmeldet (8 4), hat trotzdem die Abgabe dafür zu entrichten. Auf
die Steuerpflichtigkeit des etwaigen neuen Eigenthümers des Fuhrwerks bleibt diese Zahlung ohne Einfluß.
86.
Wer, abgesehen von § 5, die in § 4 geforderte Anmeldung unterläßt oder unrichtig erstattet, hat
außer der Steuer den dreifachen Betrag der Summe, um die der Fiskus verkürzt ist oder verkürzt werden
sollte, als Strafe zu zahlen.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 5 bis 150 Mk., wenn der Steuerpflichtige
nachweist, daß die Absicht der Steuerhinterziehung nicht vorgelegen hat.
87.
Das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen weißer Steuerpflichtiger gegen die Vorschriften dieser
Verordnung richtet sich nach den Bestimmungen der Reichs-Straf-Prozeß-Ordnung, betreffend das Verfahren
bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, §§ 459 ff.
88.
Für die von Eingeborenen zu zahlenden Steuern und Strafen sind die Stammeshäupter mithaftbar.
89.
Die Verbindlichkeit zur Nachzuhlung der Steuer verjährt in drei Jahren, ebenso der Anspruch auf
Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in
dem die Verbindlichkeit oder der Anspruch entstanden war.
8 10.
Die Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft. Mit demselben Tage wird die Verordnung
vom 30. Dezember 1895 aufgehoben. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1902 gilt folgende
Uebergangsbestimmung:
Die Wagensteuer beträgt für jeden Ochsenwagen 10 Mk.,
für jedes andere Gefährt 5 Mk. für das Vierteljahr und ist bis zum 1. Februar abzuführen.
Die Vorschriften der Verordnung vom 30. Dezember 1895 treten, soweit sie der Uebergangs-
bestimmung entgegenstehen, bereits mit dem 1. Jaonuar 1902 außer Kraft.
. Windhoek, den 27. Oktober 1901.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Leutwein.
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Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung vom 27. Oktober 1901, betreffend die Erhebung von
Wagenabgaben.
1. Nähere Bestimmungen über Anzeige= und Steuerpflicht der Fuhrwerks-Eigenthümer.
1. Zu § 1 und 2 der Verordnung. Der in § 1 der Verordnung angeordneten Steuer unter-
liegen, abgesehen von den in § 3 vorgesehenen Ausnahmen, alle am 1. April im Schutzgebiete befindlichen
Fuhrwerke, also auch die von Ausländern, und zwar selbst für den Foll, wenn solche bereits auswärts mit
einer Steuer belegt waren.
2. Die Steuerentrichtung hat in demjenigen Bezirk oder Diĩtrilt zu erfolgen, in welchem der
Eigenthümer des Fuhrwerks seinen Wohnsitz hat, oder wenn ein Fuhrwerkseigenthümer keinen Wohnsitz
innerhalb des Schutzgebietes hat, in dem Bezirk oder Distrikt, in dem er sich am 1. April aushält.
3. Zu § 3 der Verordnung. Von denjenigen Wagen, die sich in Wagenfabriken auf Lager be-
finden und noch nie benutzt worden sind, ist Steuer gleichfalls nicht zu entrichten.
4. Zu § 4 und 5 der Verordnung. Nach diesen Paragraphen entscheidet der Besitzstand vom
1. April für die Entrichtung der Abgabe vom ganzen Rechnungsjahr, und es bleibt daher der Steuersatz,
zu dem ein Pflichtiger von der zuständigen Behörde einmal veranlagt ist, unverändert, welche Aenderung
im Eigenthum des Fuhrwerks im Laufe des Rechnungsjahres eintreten mag. Aus diesem Grundsatze
folgt insbesondere: