Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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können die Reisenden und die Mannschaft auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des § 7 weiterhin einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung bis zur Dauer von fünf Tagen, 
von dem Tage der Abfahrt des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden. 
8§ 9. 
Gegenüber sehr stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, welche Auswanderer oder 
Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, welche besonders ungünstige gesundheitliche Verhältnisse 
aufweisen, können weitere, über die Grenzen der §§ 6 bis 8 hinausgehende Maßregeln von der Hafen- 
behörde getroffen werden. « 
§10. 
DieEin-undDukchfuhrvonWaarenunvGebrauchsgegenständenausdeninden§§6biss 
bezeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens der zuständigen Reichs= oder 
Landesbehörden in Bezug auf Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug sowie 
Hadern und Lumpen besondere Bestimmungen getroffen werden. 
Jedoch sind Gegenstände, welche nach der Ansicht des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungen 
beschmutzt zu erachten sind, vor der Ein= oder Durchfuhr zu desinfiziren. 
* 11. 
Will ein Schiff in den Fällen der §§ 6 bis 8 sich den ihm auferlegten Maßregeln nicht unter- 
werfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen, es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter Anwen- 
dung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden, 
Verhinderung des Auspumpens des Kielwassers vor erfolgter Desinfektion, Ersatz des an Bord befindlichen 
Wasservorrathes durch gutes Trinkwasser und dergleichen) seine Waaren zu löschen und die an Bord be- 
findlichen Reisenden, sofern sich dieselben den von der Hasenbehörde getroffenen Anordnungen fügen, an 
Land zu setzen. 
– 12. 
Hat ein Schiff während der Fahrt Fälle von Gelbfieber an Bord gehabt, so sind nach erfolgter 
ärztlicher Untersuchung (8 5) die etwa noch an Bord befindlichen Gelbfieberkranken auf dem Schiffe oder 
in einem geeigneten Unterkunftsraume am Lande abzusondern. Die unmittelbar mit Gelbfieberkranken in 
Berührung gekommenen oder krankheitsverdächtigen Personen können, falls nach Ablauf der letzten Gelb- 
fiebererkrankung noch nicht sieben Tage verflossen sind, einer Beobachtung mit oder ohne Aufenthalts- 
beschränkung bis zur Dauer von fünf Tagen unterworfen werden. 
Die von Gelbfieberkranken benutzten Gegenstände und diejenigen Schiffsräumlichkeiten, in welchen 
sich solche Kranken befunden haben, sind zu desiufiziren. 
An Bord befindliche Leichen müssen unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln bestattet werden. 
Schiffe, die aus einem von Gelbfieber verseuchten Hafen kommen, Fälle von Gelbfieber aber nicht 
an Bord gehabt haben, sind nach der ärztlichen Untersuchung (§ 5) ohne Weiteres zum freien Verkehr 
zuzulassen. 
S 13a. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder innerhalb der letzten zwölf Tage an Bord gehabt, so ist nach 
erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 5) der Landeshauptmannschaft sofort Anzeige zu erstatten. 
§ 130b. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten zwölf Tage vor 
seiner Ankunft Pestfälle vorgekommen, so gilt es als verseucht und unterliegt folgenden Bestimmungen: 
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einem zur Aufnahme und Be- 
handlung geeigneten, abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei welchen 
die Pest festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort 
bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachts. 
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald 
u bestatten. 
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits- 
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitsstand des Schiffes 
und nach dem Zeitpunkt des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von zehn Tagen 
überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu ver- 
hindern, oder soweit nach dem Ermessen der Hafenbebörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich ist, 
in einem abgesonderten Raume unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mannschaft 
zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt. Reisende, welche nachweislich mit Pestkranken nicht in 
Berührung gekommen sind, können aus der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten Arzt 
festgestellt ist, daß Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Pest befürchten lassen, bei ihnen nicht
	        
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