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dienender Vorrichtungen in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder später zu erlassenden bergrechtlichen
Bestimmungen zu gewinnen, beanspruchen kann.
Die einzelne Strecke kann entweder zusammenhängend oder in Teilstrecken zerlegt ausgewählt
werden, jedoch darf keine Teilstrecke weniger als 5 km Länge besitzen, sofern nicht nach endgiltiger Ent-
scheidung der Bergbehörde die örtlichen Verhältnisse eine kürzere Bemessung bedingen.
Die Absteckung erfolgt durch Bezeichnung der Anfangs= und Endpunkte jeder Strecke (Teilstrecke)
mittels augenfälliger Merkmale, über deren Beschaffenheit und Instandhaltung der Gouverneur nähere Vor-
schriften erlassen kann.
Nach den Seiten wird die Strecke von den durch den jährlich als Regel wiederkehrenden Wasser-
stand gebildeten Uferlinien der Flüsse begrenzt.
Nach der Tiefe zu bildet das feste Gestein die Grenze.
84.
Der Konzessionar hat dem Gouverneur von der nach § 3 getrofsenen Auswahl, unter Nachweis
der erfolgten Absteckung und unter Vorlegung eines Lageplans, auf welchem der Standort der Merkmale
eingezeichnet ist, Anzeige zu machen. Die Anzeige hat binnen einer Frist zu erfolgen, welche zunächst von
der Errichtung der Merkmale am Anfangs= und Endpunkte jeder Strecke an gerechnet, vier Wochen beträgt,
sich aber für je 100 km Entfernung zwischen der Strecke und dem Sitze des Gouverneurs (auf dem
nächsten begangenen Wege und nach den amtlichen Routenlisten berechnet) um jedesmal zwei Wochen
verlängert.
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder entspricht sie nicht den vorstehenden Erfordernissen,
so gilt die Auswahl als nicht bewirkt.
865.
Das ausschließliche Recht der im § 3 bezeichneten Art der Gewinnung von Edelmetallen und
Diamanten wird dem Konzessionar erstmalig für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, vom Tage der
Absteckung an gerechnet, gewährt werden. Auf den vor dem Ablauf dieser Frist zu stellenden Antrag des
Konzessionars wird die Berechtigung unter den gleichen Bedingungen um zehn Jahre verlängert werden.
Weitere Verlängerungen erfolgen auf besonderen, vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag für die Dauer
von je zehn zu zehn Jahren und unter denselben Bedingungen.
86.
Für jedes der acht Konzessionsgebiete hat der Konzessionar, sobald er in denselben eine Strecke
oder Teilstrecke nach § 3 in Besitz genommen hat, eine Gebühr von jährlich sechshundert Mark zu ent-
richten. Dieselbe ist je zur Hälfte am 31. März und 30. September bei der Gouvernements-Hauptkasse
im voraus zahlbar. Die erste Zahlung erfolgt an dem auf den Zeitpunkt der Absteckung folgenden Termin.
Bei mehr als vierwöchiger Verzögerung der Zahlung kann der Reichskanzler die Berechtigung hinsichtlich
der betreffenden Strecke als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklären, ohne daß hierauf ein Entschädigungs-
anspruch irgend welcher Art begründet werden kann.
Der Umstand, daß die abgesteckte Strecke weniger als 100 km lang ist, berechtigt zu keinem
Gebührennachlaß.
Falls das Recht auf Gewinnung von Diamanten vom Konzessionar in Anspruch genommen wird,
soll sich die jährliche Pachtsumme für jedes so in Anspruch genommene Gebiet von 600 Mark auf
1000 Mark erhöhen.
87.
Der Konzessionar hat:
a) binnen fünf Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, auf mindestens einer
Strecke oder Teilstrecke (§ 3, Abs. 1),
b) in der mit Ablauf der Frist zu a) beginnenden Folgezeit innerhalb je weiterer fünf Jahre
gleichfalls mindestens auf je einer Strecke oder Teilstrecke den ordnungsmäßigen Betrieb zu eröffnen und
von da an aufrecht zu erhalten.
Ein Betrieb soll nicht als vorhanden erachtet werden, wenn für denselben weniger als monatlich
eintausend Mark für Arbeitslöhne (ausschließlich der Gehälter europäischer Angestellter) und Materialien
ausgegeben werden.
Bei Nichteröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs in den Fällen zu a) und b) können:
1. im Falle zu a) alle auf Grund der Konzession erworbenen Rechte,
2. im Falle zu b) die Berechtigung hinsichtlich einer von dem Gouverneur für den Reichskaonzler
nach freier Wahl zu bezeichnenden Strecke,
als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklärt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend
welcher Art begründet werden kann.
Ingleichen können bei nicht ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung des Betriebes die auf dieser