Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Muker 8. 
(2. Probeausfüllung.) 
Strafbes cheid. 
Der Kaufmann N. N. aus Swakopmund wird wegen unrichtiger Zollanmeldung, Ubertretung der 
§ 50 Ziff. 2 der Zollverordnung, gemäß § 49 der Zollverordnung mit einer Geldstrafe von 209 Mark 
60 Pf. und Konfiskation der geschmuggelten Waren bestraft. 
Gründe. 
Der Kaufmann N. N. hat laut Zollanmeldung Nr. 1170 d. d. Swakopmund, den 26. Juli 1903 
10 Kisten gez. E. ½10 Wein brutto 420 kg zur Verzollung angemeldet. Bei der amtlichen Zollrevision 
am 27. Juli wurde festgestellt, daß 5 Kisten und zwar E. 1. 3. /10 brutto 210 kg Wein, die übrigen 
5 Kisten, gez. E. 2. ⅛¼, jedoch Kognak und zwar 59 Flaschen à 0,8 Liter = 47,2 Liter enthielten; eine 
Flasche war zerbrochen. 
Der protokollarischen Aussage des N. N., daß er es nicht gewußt habe, daß in den 5 Kisten 
Kognak sei, und daß ein Irrtum des Absenders bei Ausfertigung des Konnossements vorliegen müßte, kann 
Glauben nicht beigemessen werden. 
Der Tarissatz für stille Weine (A II c des Einfuhrzolltarifs) ist 0,20 Mark für 1 kg brutto. 
Das Zollangebot des Zollpflichtigen für die ganze Sendung betrug also 4202#0,210 84,00 Mark. 
Der wirklich fällige Zoll berechnet sich dagegen auf: 
für brutto 210 kg stille Weine nach dem Tarissatze von 
  
0,20 Mark für 1 kg brutto (Pos. AIILC). . 42,00 Mark, 
für 47,2 Liter Branntwein nach dem Tarifsabe von 2 Mark 
für 1 Liter (Pos. Alle) 94.40 136,40 
Das oben berechnete Zollangebot von.. .... 84.00 
bleibt also um. 52,40 Mark 
hinter dem sälligen Follbetrage uc biese 52. 40 Mark sind daher als hinterzogen anzusehen. Die 
Strafe berechnet sich daher gemäß § 49 der Follverordnung auf 52,1-T4 — 209,6 Mark. 
Der Wert der beschlagnahmten 59 Flaschen Kognak wird zu 3 Mark pro Flasche, mithin zu 
177 Mark festgestellt. 
Der einfache Zoll mit 136,40 Mark ist außerdem zu entrichten. 
Gegen diesen Strafbescheid steht dem Beschuldigten frei, bei der unterzeichneten Amtsstelle binnen 
zweier Wochen Beschwerde an den Gouverneur einzureichen oder binnen einer Woche Antrag auf gericht- 
liche Entscheidung zu stellen. 
Swakopmund, den 27. Juli 1903. 
Kaiserliches Zollamt. 
(L. S.) 
gez. N. 
Der Verurteilte reichte heute Antrag aufs gerichtliche Entscheidung ein. 
Swakopmund, den 30. Juli 1903. 
gez. N.
	        
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