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[107 Nachtrag vom 30. September 1898 zu den Satzungen der Pensionsanstalt für die
Wittwen und Waisen der evangelischen Geistlichen im Großherzogthum Sachsen vom
17. Dezember 1892.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
verordnen mit Zustimmung der Landessynode in Abänderung der Ziffer 2 des
§ 8 der Satzungen der Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der evan-
gelischen Geistlichen im Großherzogthum Sachsen vom 17. Dezember 1892,
was folgt:
Die Pension der bezugsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen
Mitglieds besteht, vorbehältlich der Bestimmungen in § 11 der Satzungen, in
einem Fünftheile der zuletzt bezogenen pensionsfähigen Jahresbesoldung, der-
gestalt jedoch, daß sie mindestens 480./¾ und höchstens 820 ¾ jährlich beträgt.
Diese Bestimmung tritt vom 1. Jannar 1899 an mit der Maßgabe in
Kraft, daß es hinsichtlich der Pensionen der zu diesem Zeitpunkte bereits bezugs-
berechtigten Wittwen und Waisen bei den bisherigen Bestimmungen bewendet.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Schloß Wartburg, den 30. September 1898.
Carl Alexander.
von Pawel.