Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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§. 47. 
Gebühren werden nicht erhoben für die Verhandlung und Entscheidung: 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. über die Prozeß- oder Sachleitung, einschließlich der Bestimmung oder 
Aenderung von Terminen und Fristen; 
2. über die Bewilligung oder Entziehung des Armenrechts, sowie die 
Verpflichtung zur Nachzahlung von Kosten (Civilprozeßordnung §. 117); 
3. über die Zuständigkeit des obersten Landesgericht (§. 7 des Einfüh- 
rungsgesetzes zur Civilprozeßordnung) oder der Kammer für Handels- 
sachen (Gerichtsverfassungsgesetz §§. 103 bis 106), über die Bestim- 
mung des zuständigen Gerichts (Civilprozeßordnung §§. 36, 756), eines 
Gerichtsvollziehers (Civilprozeßordnung §. 728 Abs. 1, §. 751 Abs. 1) 
oder eines Sequesters (Civilprozeßordnung §§. 747, 752); 
über die Ablehnung eines Richters, eines Gerichtsschreibers oder eines 
Sachverständigen (Civilprozeßordnung §I#§. 42 bis 49, 371); 
5. über die Verpflichtung eines Gerichtsschreibers, gesetzlichen Vertreters, 
Rechtsanwalts oder anderen Bevollmächtigten, sowie eines Gerichts- 
vollziehers zur Tragung der durch Verschulden derselben veranlaßten 
Kosten (Civilprozeßordnung §. 97); 
6. über die Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zurückgabe einer vom 
Gegner ihm mitgetheilten Urkunde (Civilprozeßordnung §. 126); 
7. über die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses oder Gutachtens 
(Civilprozeßordnung §§. 351 bis 354, 373); 
8. über die Zwangsmaßregeln gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, 
sowie die Verurtheilung derselben zu Kosten und Strafe (Civilprozeß- 
ordnung §§. 345, 346, 355, 374); 
9. über die Bestellung eines Vertreters einer nicht prozeßfähigen oder 
unbekannten Partei, eines Nachlasses oder eines dem Aufenthalte nach 
unbekannten Erben (Civilprozeßordnung §§. 55, 455, 609, 620, 
626, 693); 
10. über die Berichtigung eines Urtheils oder des Thatbestandes desselben 
(Civilprozeßordnung §§. 290, 291); 
11. über die Vollstreckbarkeit der durch Rechtsmittelanträge nicht angefoch- 
tenen Theile eines Urtheils (Civilprozeßordnung §§. 496, 523); 
12. über die Zulassung einer Zustellung an einem Sonntag oder allgemeinen 
Feiertag oder eines Aktes der Zwangsvollstreckung an einem solchen 
Tage oder zur Nachtzeit (Civilprozeßordnung §. 171, 681); 
über die Mitwirkung des Gerichts bei Handlungen der Zwangsvoll- 
streckung, in den Fällen des §. 678 Abs. 3, der §§. 698, 699 Abs. 1, 
§. 793 der Civilprozeßordnung; 
14. über die im §. 35 Nr. 5 bezeichneten Anträge, Einwendungen oder 
Erinnerungen, soweit dieselben für begründet befunden werden und die 
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