Deutsches Kolonialblatt.
Amisblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
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XIV. Jahrgang.
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Berlin, 15. Jannar 1903. Unmmer 2.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
erscheinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheiten beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchbandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutgebiete und
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3,75 für die Lander des Weltvoftvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchbandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn. Berlin 8W 12. Kochstr. 668—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1908 unter Nr. 2151.)
Inhalt: Amtlicher Teil: Außerkrafttreten des Abkommens zwischen Deutschland, England und Italien, betreffend die
Ein= und Ausfuhrzölle in der östlichen Zone des konventionellen Kongobeckens S. 35. — Personalien S. 35.
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 36. — Deutsch-Ostafrika: Vertrag zwischen dem Reichs-
kanzler und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft vom 15. November 1902 S. 37. — Kamerun: Die Yola-
Tschadsee-Grenzexpedition S. 45. — Missenschaftliche Sammlungen S. 46. — Gesellschaft Süd-Kamerun S. 47. —
Togo: Deutsche Togo-Gesellschaft S. 48. — Deutsch-Südwestafrika: Einfuhrverbot für Einhufer aus der Kap-
kolonie S. 48. — Deutsch-Neu-Guinea: Schiffbrüchige Karolinen-Insulaner S. 48. — Von den Ostkarolinen
S. 48. — Samoa: Über den Vulkan-Ausbruch in Savaii S. 49. — Aus dem Bereiche der Missionen
und der Antisklaverei-Bewegung S. 49. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten:
Handelsfreiheit im Kongostaat S. 51. — Ausfuhrzölle in Nordost-Rhodesia S. 52. — Bewässerungsanlagen und
landwirtschaftliche Produktion im Distrikte Oudtshoorn (Kapkolonie) S. 52. — Der Außenhandel Neu-Caledoniens
im Jahre 1901 S. 55.— Verschiedene Mitteilungen: Missenschaftliche Expedition des Prof. Dr. R. Koch S. 56.
— Vorlesungen am Seminar für orientalische Sprachen in Berlin S. 56. — Aus dem Jahresbericht der Hamburger
Handelskammer S. 56. — Litteratur S. 56. — Literatur-Verzeichnis S. 57. — Verkehrs-Nachrichten S. 57.
Amtlicher Teil.
Gelseßzee; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Außerkrafttreten des Abkommens zwischen Deutschland, England und Italien,
betreffend die Ein= und Ansfuhrzölle in der östlichen Zone des konventionellen
Kongobeckens.
Das am 22. Dezember 1890 zwischen Deutschland, England und Italien geschlossene Abkommen,
betreffend die Ein= und Ausfuhrzölle in der östlichen Zone des konventionellen Kongobeckens (Reichsanzeiger
Nr. 53 vom 2. März 1891, Kolonialblatt Nr. 5 vom 1. März 1891) ist nach erfolgter Kündigung seitens
der englischen Regierung am 2. April 1902 außer Kraft geireten.
Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Referenten bei
dem Kaiserlichen Gouvernement in Dar-es-Saläm, Baudirektor Gurlitt, den Charakter als Regierungs-
und Baurat zu verleihen.
Seine Moajestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Geheimen
Rechnungsrevisor Weiß in Dar-es-Saläm den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Gouverneur
von Deutsch-Südwestafrika, Oberst Leutwein, die Königliche Krone zum Roten Adler-Orden 3. Klasse
mit der Schleife und Schwertern am Ringe; dem Major z. D. Zielfelder zu Berlin die Königliche
Krone zum Roten Adler-Orden 4. Klasse; dem ständigen Hilfsarbeiter in der Kolonial-Abteilung des
Auswärtigen Amts, Legationsrat Dr. Golinelli, dem Bergrat Duft zu Windhoek und dem Hofrat in
der Kolonial-Abteilung des Answärtigen Amts Waßmannsdorf den Roten Adler-Orden 4. Klasse; dem
Oberst a. D. Fleck den Königlichen Kronen-Orden 2. Klasse; dem Major im Eisenbahn-Regiment Nr. 3