Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

afrika, vom 9. Oltober 1898, oder auf Grund der 
etwa an deren Stelle zu setzenden Bestimmungen 
von den innerhalb des Küstengebiets und des Gebiets 
des Kaiserlichen Schutzbriefs gelegenen Bergbaufeldern 
bis zum 31. Dezember 1935 erheben wird. 
88. 
Dieser Vertrag tritt, vorbehaltlich der Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags zu den sich aus 
demselben ergebenden finanziellen Leistungen des 
Reichs, am 1. April 1903 in Kraft. Bis zu diesem 
Zeitpunkte bleibt dem Reichskanzler das Recht des 
Rücktritts von dem Vertrage vorbehalten. 
Dem Vertrage st nachstehende 
beigegeben: 
Das Verhältnis zwischen der Kaiserlichen Re- 
gierung und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft 
hat zur Zeit seine Rechtsgrundlage in dem Vertrage 
vom 20. November 1890. 
In diesem Vertrage hatte die Gesellschaft zu 
Gunsten des Deutschen Reichs auf die ihr durch 
Verträge mit dem Sultan von Zanzibar übertragene 
Verwaltung des ostafrikanischen Küstengebiets ver- 
zichtet, vorbehaltlich gewisser Einschränkungen von 
nicht unerheblicher Bedeutung. Die Gesellschaft hatte 
ferner in dem Vertrage vom 20. November 1890 
die Verpflichtung übernommen, der Kaiserlichen Re- 
gierung die von dem Deutschen Reiche an den 
Sultan von Zanzibar für die Abtretung des ost- 
afrikanischen Küstengebiets zu zahlende Summe von 
4 000 000 Mk. zur Verfügung zu stellen. Als 
Gegenleistung des Reichs hatte der Vertrag festgesetzt: 
1. daß die Kaiserliche Regierung der Gesell- 
schaft die landesherrliche Genehmigung zur 
Aufnahme einer Anleihe von 10 556 000 Mk. 
in auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen erwirken werde; 
daß die Kaiserliche Regierung aus den 
Brutto-Zollerträgnissen des ostafrikanischen 
Schutzgebiets der Gesellschaft zum Zwecke 
der Verzinsung und Tilgung der von ihr 
Denkschrift 
aufzunehmenden Anleihe jährlich 600000 M. 
bis zum Jahre 1935 einschließlich zahlen 
werde. 
Die der Gesellschaft belassenen Vorrechte sollen 
ihr bis zur Vollendung der planmäßigen Tilgung 
der vorerwähnten Anleihe (1935) verbleiben; sie 
wurden räumlich auf folgende Teile von Deutsch- 
Ostafrika begrenzt, die in dieser Denkschrift unter 
der Bezeichnung „Vertragsgebiet“ zusammengefaßt 
werden: 
auf das Küstengebiet von Deutsch-Ostafrika, 
dessen Breite auf 18 km festgesetzt ist, auf 
dessen Zubehörungen und die Insel Mafia 
sowie auf das Gebiet, für welches der 
Kaiserliche Schutzbrief vom 27. Februar 1885 
ausgestellt worden ist (Usagara, Nguru, 
Useguha, Ukami). 
38 
  
  
  
Im einzelnen wurden die Vorrechte der Gesell- 
schaft euf folgende Punkte fixiert: 
.das ausschließliche Recht auf den Eigen- 
tumserwerb durch Ergreifung des Besitzes 
an herrenlosen Grundstücken und deren 
unbeweglichen Zubehörungen, vornehmlich 
also auch das Okkupationsrecht an Wäldern; 
ein Vorrecht in bezug auf die Gewinnung 
von Mineralien; 
ein Vorrecht in bezug auf den Bau und 
Betrieb von Eisenbahnen; 
das Recht auf Errichtung einer Bank mit 
dem Privilegium der Notenausgabe; 
. die Befugnis zur Ausprägung von Silber- 
und Kupfermünzen, die an den öffentlichen 
Kassen des Vertragsgebiets in Zahlung 
genommen werden müssen. 
Außerdem verpflichtete sich die Kaiserliche Regie- 
rung, Anderungen der zur Zeit des Vertragsschlusses 
an der ostafrikanischen Küste geltenden Zollsätze nicht 
eintreten zu lassen, sofern durch eine solche Anderung 
das Aufkommen eines Brutto-Zollerträgnisses von 
600 000 Mk. pro Jahr gefährdet werde; ferner 
wurde der Gesellschaft zugesagt, daß sie vor dem 
Erlasse von Gesetzen und Verordnungen für das 
Vertragsgebiet gutachtlich gehört werden würde. 
Die der Gesellschaft eingeräumten Vorrechte 
haben seit dem Abschlusse des Vertrags von 1890 
zu mancherlei Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten 
geführt, so daß das Kaiserliche Gouvernement von 
Deutsch-Ostafrika seit Jahren wiederholt und drin- 
gend eine durchgreifende Abänderung des Vertrags 
befürwortet hat. Von den einzelnen Vorrechten der 
Gesellschaft hat sich frühzeitig das ausschließliche 
Recht der Gesellschaft auf Okkupation herrenlosen 
Landes als ein Hindernis für die Entwickelung des 
Schutzgebiets erwiesen; es hat die Vergebung von 
Land an dritte nicht unerheblich erschwert und die 
Klarheit der Rechtsverhältnisse in bezug auf den 
Grundbesitz gefährdet. Ahnliche Schwierigkeiten hat 
das Vorrecht der Gesellschaft in bezug auf die Ge- 
winnung von Mineralien zur Folge gehabt. 
In diesen beiden Punkten ist schon bei früheren 
Gelegenheiten eine Anderung des Vertrags von 1890 
vorgenommen worden. Zunächst wurde in einem 
Abkommen zwischen dem Auswärtigen Amte, Kolo- 
nialabteilung, und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell- 
schaft, vom 5. Februar 1894, das Landokkupations= 
recht der Gesellschaft folgenden Beschränkungen 
unterworfen: 
Die Gesellschaft verzichtete an denjenigen Plätzen, 
an denen sich zur Zeit des Abschlusses der Verein- 
barung Haupt-Zollämter oder Stationen befanden, 
sowie an denjenigen Plätzen im Innern, an welchen 
etwa Stationen errichtet werden sollten, in einem 
Umkreise von je 3 km, von dem Mittelpunkte der 
betreffenden Plätze an gerechnet, auf das ihr auf 
Grund des Vertrags von 1890 zustehende Land- 
okkupationsrecht; in gleicher Weise verzichtete die 
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