dessen Zubehörungen und der Insel Masia
sowie des Gebiets des Keiserlichen Schutz-
briefes in Zahlung genommen werden müssen,
zu prägen und auszugeben. ·
Auf Grund der ihr zugestandenen Prägebefugnis
hat die Gesellschaft bisher folgende Ausmünzungen
vorgenommen:
I. Silbermünzen:
2 Nupien-1 KupientNupien= #eRupien-
Johstuce stüce stüce stücke Zusammen
Rupien Nupien 1 Rupien RupienRupien
1!
1890 — 78 000 J—. — 78 000
1891 — 202 652 30 000 15 00247652
1892 — 359 7351 — — 359 735
1893 70086 1887244 — — 95 732
1894%94 700 101 8811 — 196 531
1895 — — —. — —
1896 — — 4171 4172 8343
1897 —- 24403025000j— 269 030
1898 — 318 000 — 12500 330 500
1899 — 226754 — — 226 754
1900 — 209289, 12 500 12 500 234 289
1900 10. 319022 107 5000 87 500 514 022
Summe 101 708 2 148 037 W 179 171, 131 672 2 560 588
II. Kupfermünzen.
Die Prägung von Pesas belief sich insgesamt
auf 41 092 335 Pesas 642 067 Rupien
47 Pesas.
Für die Zeit vom 1. Jannar 1902 bis zum
Erlöschen der Prägebefugnis der Gesellschaft infolge
des neuen Vertrages (1. April 1903) sind die Prägungen
der Gesellschaft im Wege besonderer Vereinbarung auf
150 000 Rupien kontingentiert worden.
Die für Rechnung der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft ausgeprägten Münzen kamen in Ost-
asrka neben den dort bereits kursierenden Stücken
indischen Gepräges in Umlauf. Das Kupfergeld
des Schutzgebiets besteht jetzt ausschließlich aus
Gesellschaftsmünzen; am 9. Januar 1893 hat der
Kaiserliche Gouverneur eine Verordnung erlassen,
welche die fremden Pesas außer Kurs setzte und
ihren ferneren Umlauf unter Verbot stellte. Da-
gegen besteht der Silberumlauf des ostafrikanischen
Schutzgebicts heute noch zum größeren Teile aus
Rupien indischer Prägung; während von der Ge-
samtprägung von Gesellschaftsrupien, abzüglich der
eingeschmolzenen und abhanden gekommenen Stücke,
etwa 2 Millionen Rupien im Umlaufe fein dürsten,
wird der Umlauf von indischen Rupien in Deutsch-
Ostafrika auf 5 bis 6 Millionen geschätzt. Der so
zusammengesetzte Silberumlauf des Schutzgebiets ist
jedoch insofern ein einheitlicher, als bisher im
Schutzgebiet eine Kursdifferenz zwischen der indischen
Rupie und der Gesellschaftsrupie nicht hervorge-
treten ist.
Infolge dieser eigentümlichen Verknüpfung mit
dem indischen Geldwesen ist die Münzverfassung von
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Deutsch-Ostafrika durch die im Jahre 1893 ein-
geleitete neuere indische Währungspolitik von Grund
aus verändert worden.
In Indien wurde im Juni 1893 die bis dahin
freie Silberprägung eingestellt; gleichzeitig wurde
angeordnet, daß die Münzstätten fernerhin nur noch
gegen Einzahlung von englischen Goldmünzen Rupien
verabfolgen sollten, und zwar zum Satze von
15 Rupien für 1 Sovereign. Der Zweck dieser
Maßregel war, den Kurs der Rupie in englischem
Goldgelde von dem fortgesetzten Rückgange des
Silberpreises unabhängig zu machen und ihn auf
16 d englischer Währung zu befestigen; auf diese
Weise sollte der durch die Schwankungen und den
Rückgang des Rupienkurses hervorgerufenen schweren
Schädigung des Handelsverkehrs und der aus den
gleichen Gründen entstandenen Verwirrung der in-
dischen Finanzwirtschaft ein Ende gemacht werden.
Die Wirkung des Schrittes konnte in den ersten
Jahren zweifelhaft erscheinen; nach Uberwindung
der anfänglich nicht geringen Schwierigkeiten ist
jedoch das erstrebte Ziel erreicht worden; seit dem
Jahre 1898 bewegt sich der Kurs der Rupie in
London mit ganz geringen Schwankungen um den
Satz von 16 4 = 1,37 Mk., während der Silber-
preis inzwischen seinen Rückgang bis auf 23 d pro
oz. st. und zeitweise noch darunter fortgesetzt hat,
so daß gegenwärtig (Ende Dezember 1902) der
Silbergehalt eines Rupienstücks nur etwa 8¼ 4
70 Pf. beträgt. Die indische Währungsreform ist
dadurch zu einem vorläufigen Abschlusse gekommen,
daß dem englischen Sovereign durch ein Gesetz vom
15. September 1899 in Indien gesetzliche Zahlungs-
kraft zum Kurse von 15 Rupien, der einem Kurse
von 16 d für 1 Rupie entspricht, verliehen
worden ist.
Da die von der Deutsch-Ostafrikanischen Ge-
sellschaft ausgeprägte Rupie im ostafrikanischen
Schutzgebiete bisher ihren Gleichwert mit der in-
dischen Rupie bewahrt hat, war die Folge der in-
dischen Währungsmaßregeln für das deutsch-ost-
afrikanische Geldwesen, daß einerseits die früheren
großen Schwankungen im Kursverhältnis von Rupie
und Reichsmark ebenso in Wegfall kamen wie die
Schwankungen zwischen dem indischen und englischen
Gelde; der monatlich vom Gouvernement in Dares-
Salam festgesetzte Rupienkurs hat sich in den letzten
Jahren im großen ganzen zwischen 1,36 und
1,40 Mk. bewegt. Andererseits ergab sich die Folge,
daß der Kurs der Gesellschaftsrupie ebenso wie der
Kurs der indischen Rupie sich immer weiter von
ihrem effektiven Metallwert entfernt hat, so daß er
den letzteren bei dem gegenwärtigen Silberpreis um
mehr als 90 pCt. übersteigt, während sich bis zur
Einstellung der freien Silberprägung in Indien der
Kurswert und der Metallwert der Rupie in Uber-
einstimmung besunden hatten.
Die Tatsache, daß der Kurswert der Rupie sich
immer weiter von ihrem Metallwert entsernt hat,