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hat zwar der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
die für sie höchst vorteilhafte Möglichkeit gegeben,
an ihren Silberprägungen sehr erhebliche Gewinne
zu machen, während vor dem Juni 1893 ihre
Silberprägungen kaum die Kosten deckten. Man
würde der Gesellschaft ihre erheblichen Münz-
gewinne nicht zu mißgönnen brauchen, wenn nicht
diese Gewinne auf Kosten der Sicherheit des ost-
afrikanischen Geldwesens und zu Lasten des Landes-
fislus des ostafrikanischen Schutzgebiets entstehen
würden. Letzteres ist aber naoch Lage der Ver-
hältnisse der Fall. Die Deutsch-Ostafrikanische Ge-
sellschaft, welche nahezu zur Hälfte unterwertige
Münzen ausprägt und im Schutzgebiet in Umlauf
setzt, hat keinerlei Verpflichtung übernommen, ja
sogar ausdrücklich jede Verpflichtung abgelehnt, diese
Münzen zu irgend einem Zeitpunkte zu ihrem gegen-
wärtigen Kurswert in einem vollwertigen Gelde
einzulösen. Infolgedessen ist keinerlei Sicherheit
dafür gegeben, daß nicht durch irgend welche Ver-
hältnisse die Parität zwischen der ostafrikanischen
und der indischen Rupie und damit auch die an-
nähernde Stabilität des Kursverhältnisses zwischen
dem ostafrikanischen Gelde und der Reichswährung
zerstört wird und daß nicht die Gesellschaftsrupie
eine Entwertung bis herab auf ihren effektiven
Silbergehalt erfährt.
Eine solche Möglichkeit läßt sich nicht verkennen
in Anbetracht des großen Unterschieds in dem, was
zur Sicherung des Kurses der indischen Rupie
einerseits, der ostafrikanischen Rupie andererseits
bisher geschehen ist. In Indien sind alle Maß-
nahmen getroffen worden, die zur Festlegung des
Rupienkurses vor der zunächst noch unmöglichen
Einführung der vollen Goldwährung in Frage
kommen konnten: die Silberprägung für private
Rechnung ist völlig eingestellt worden, und die
Ausprägungen für Rechnung des Staates werden
auf das strengste auf das Maß des unabweis-
baren Zirkulationsbedarfs beschränkt; ferner hat
Indien, wie bereits erwähnt wurde, die Verbin-
dung zwischem dem englischen und dem indischen
Gelde dadurch befestigt, daß es durch das Gesetz
vom 15. September 1899 die englische Hauptgold=
münze, den Sovereign, zum gesetzlichen Zahlungs-
mittel zum Betrage von 15 Rupien erklärte;
außerdem hat die indische Regierung einen nicht
unbeträchtlichen Goldschatz angesammelt, der bei
einer ungünstigen Gestaltung der indischen Zahlungs-
bilanz zur Aufrechterhaltung des Rupienkurses ver-
wendet werden soll; ferner ist die indische Regierung
in der Lage, durch die planmäßige Leitung des
umfangreichen Zahlungsverkehrs zwischem dem India
Council in London und den indischen Staatskassen
in Bombay, Calcutta und Madras regulierend auf
den Rupienkurs einzuwirken; schließlich fällt schwer
ins Gewicht die allgemeine Uberzeugung, daß hinter
der indischen Währung die wirtschaftliche und
finanzielle Macht eines großen Reiches steht.
Im vollen Gegensatze zu dieser Sachlage in
Indien stehen die Verhältnisse der von der Deutsch-
Ostafrikanischen Gesellschaft geprägten Rupien. Ihr
Schicksal liegt in den Händen einer Privatgesellschaft,
deren Kredit als Stütze für ein beinahe zur Hälfte
unterwertiges Geld auf die Dauer auch dann nicht
ausreichen dürfte, wenn die Gesellschaft überhaupt
gewillt wäre, mit ihrem Kredit für das von ihr
ausgeprägte Geld einzustehen; in Wirklichkeit lehnt
jedoch die Gesellschaft jede Verantwortlichkeit für
das von ihr ausgeprägte Geld ab, und sie ist weder
gewillt, noch auch in der Lage, wirksame Vor-
kehrungen zur Erhaltung der Stabilität des Rupien-
kurses für ungünstige Eventualitäten zu treffen. Es
kommt hinzu, daß die hohen Münzgewinne, welche
die Gesellschaft bei dem niedrigen Stande des Silber-
preises zu machen in der Lage ist, für die Gesell-
schaft eine starke Versuchung für eine übermäßige
und die Festigkeit des Rupienkurses unmittelbar ge-
sährdende Ausprägung von Silbermünzen darstellen.
Obwohl anerkannt werden muß, daß sich die Gesell-
schaft mit ihren Prägungen bisher innerhalb der
durch die Rücksicht auf die ostafrikanischen Kurs-
verhältnisse gezogenen Grenzen gehalten hat, so hat
sie immerhin, wie aus den oben wiedergegebenen
Zahlen hervorgeht, seit 1897 ihre Silberprägungen
auf mehr als das Zweiundeinhalbfache gesteigert.
Die Möglichkeit einer künftigen Entwertung der
Gesellschaftsmünzen ist also bei dem bestehenden
System unbestreitbar vorhanden.
Neben den großen wirtschaftlichen Gefahren,
welche aus einer solchen Entwertung des ostafri-
kanischen Geldes sich ergeben würden, enthält der
gegenwärtige Zustand des ostafrikanischen Münzwesens
eine Bedrohung der Finanzen des Schutgebiets.
Da die Gesellschaft keinerlei Verpflichtung zur Ein-
lösung der von ihr ausgeprägten Münzen über-
nommen hat oder zu übernehmen gewillt ist, be-
gründet die Gesellschaft durch die Ausgabe ihres
stark unterwertigen Geldes gewissermaßen eine
schwebende Schuld, die auf dem Münzumlaufe des
ostafrikonischen Schutzgebiets lastet und zu deren
Honorierung die Gesellschaft nicht verpflichtet ist.
Zwar hat auch das Reich bei Erteilung der Präge-
befugnis an die Gesellschaft jede Verpflichtung zu
einer Einlösung des von der Gesellschaft geprägten
und in Umlauf gesetzten Geldes ausdrücklich
abgelehnt. Aber nichts desto weniger wird das
Reich die von der Gesellschaft durch ihre Prä-
gungen begründete schwebende Schuld früher oder
später übernehmen müssen, und zwar spätestens
beim Ablaufe des Vertrags mit der Gesellschaft
im Jahre 1935; denn mangels eines jeden
Rechtsanspruchs an die Gesellschaft wird sich das
Reich nicht der Notwendigkeit entziehen können, be-
hufs Vermeidung einer die gutgläubigen Inhaber
von Rupien und die Verkehrsbeziehungen des ost-
afrikanischen Schutzgebiets schwer schädigenden Ent-
wertung dieses Geldes mit eigenen Mitteln für die