Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
  
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
XXIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. März 1895.  Nr. 10. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Konsulat Wesen: Ernennung; — Exequatur— 4. Zoll- und Steuer-Wesen: Ergänzung der Anlage A zum 
Schiffsbau-Regulativ (Zollfreiheit der Schiffsbau-Ma- 
Ertheilung Seite 45 terialien)  46 
2 Kolonial-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- Marine und Schiffahrt: Erscheinen der amtlichen Liste 
 
 
5. 
stands-Akten im Schutzgebiet der Neu-Guinea- Kompagnie   45 der Schiffe der deutschen Kriegs- und Handelsmarine 
für 1895  46 
3. Post- und Telegraphen-Wesen: Erscheinen der neuen Post- 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs 46 Reichsgebiet 47 
  
1. Konsulat-Wesen.    
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den bisherigen Konsul in Serajevo, von Oertzen, 
zum Konsul in Havre de Grace zu ernennen geruht. 
Den zum Deputy-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Barmen ernannten Herrn Richard 
E. Jahn ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 
  
2. Kolonial-Wesen.  
Auf Grund des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs- 
Gesetzbl. 1888 S. 75), ist dem Königlich preußischen Gerichts-Assessor Mellien zu Herbertshöh im Bismarck- 
archipel die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz im Schutzgebiete der Neu- 
Guinea-Kompagnie ertheilt worden. Gleichzeitig ist demselben auf Grund des §. 4 des genannten Gesetzes, 
sowie auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) für seine 
Person und für die Dauer seiner Thätigkeit im Sa eehaietd die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, 
im Bismarckarchipel bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen 
vorzunehmen und Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. Die gleiche Befugniß 
ist ihm für Kaiser Wilhelmsland in Behinderungsfällen des dortigen Standesbeamten übertragen worden. 
  
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