Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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b. Verwaltungsrat. 
8 24. 
Der Verwaltungsrat besteht aus wenigstens sechs und höchstens zwölf von der Generalversammlung 
aus der Zahl der Gesellschafter zu wählenden Mitgliedern, welche die deutsche Reichsangehörlgkeit besitzen 
und von denen mindestens vier Mitglieder in Berlin oder seinen Vororten wohnhaft sein müssen. 
Die Wahl erfolgt in der Regel in der ordentlichen Generalversammlung für die Zeitdauer bis 
zur folgenden vierten ordentlichen Generolversammlung. 
Jährlich scheiden in möglichst regelmäßiger Reihenfolge mindestens zwei Mitglieder aus und werden 
durch Neuwahl ersetzt. Bis die Reihe im Austritte gebildet ist, entscheldet darüber das Los. Die Aus- 
scheidenden sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so sind die übrigen 
Mitglieder berechtigt, eine bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gültige Ersatzwahl zu treffen. 
Die definitive Ersatzwahl erfolgt durch diese Generalversammlung, und zwar für den Rest der Wahldauer 
des Ausgeschiedenen. 
Wird eine Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats in einer außerordentlichen General= 
versammlung vorgenommen, so gilt die Zeit vom Tage der letzteren bis zur nächsten ordentlichen General- 
versammlung hinsichtlich der Amtsdauer der Gewählten als ein volles Jahr. 
Solange die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats noch sechs oder mehr verblelbt, und die 
übrigen Voraussetzungen des ersten Absotzes dieses Paragraphen zutreffen, kann sowohl eine Neuwahl als eine 
Ersatzwahl unterbleiben. 
Über die Wahlen zum Verwaltungsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. 
8 26. 
Der Verwaltungsrat wählt sofort nach der jedesmaligen ordentlichen Generalversammlung in einer 
Sitzung, zu welcher die anwesenden Mitglieder ohne besondere Einberufung zusammentreten, einen Vor- 
sitzenden, der in Berlin oder seinen Vororten seinen Wohnsitz haben muß, und dessen Stellvertreter. Beide 
müssen deutsche Reichsangehörige sein. · 
Der Verwaltungsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem Vorsitzenden unter 
Angabe der Beratungsgegenstände so oft berufen, als die Geschäfte dazu veranlassen. Er muß binnen 
14 Tagen berufen werden, wenn es von mindestens drei Mitgliedern oder von der Direktion schriftlich 
beantragt wird. 
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bel Stimmengleichheit gibt die Melnung des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. 
ber einen in dem Berufungsschrelben nicht angegebenen Gegenstand kann der Verwaltungsrat 
gültig beschließen, wenn der Beschluß von allen anwesenden Mitgliedern gefaßt wird. Auf Aufforderung 
des Vorsitzenden kann der Verwaltungsrat, auch ohne zu einer Sitzung berufen zu werden, durch schriftliche 
Stimmenabgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitglledern 
übereinstimmend gefaßt werden. Hierbei kann die Einholung des Votums einzelner Mitglieder unterbleiben, 
wenn und solange sich diese außerhalb des Deutschen Reichs aufhalten sollten. 
Ergibt sich bei einer von dem Verwaltungsrate vorzunehmenden Wahl keine absolute Stimmen- 
mehrheit in der ersten Wahlhandlung, so findet eine zweite Wahl unter den beiden Personen statt, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben. Fällt auf jede alsdann eine gleiche Stimmenzahl, so entscheidet 
das Los. 
8 26. 
Der Verwaltungsrat beschließt seine Geschäftsordnung. 
8 27. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrats beziehen keine Besoldung, erhalten jedoch Ersatz der aus 
der Erfüllung ihres Berufs entspringenden Auslagen und eine Tantieme nach § 18 dieser Satzungen. Die 
Vertellung der Tantieme an die Mitglieder erfolgt nach Maßgabe eines vom Verwaltungsrate zu beschließenden 
eglements. 
· 8 28. 
Alle Erklärungen des Verwaltungsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unterschrift „Der 
Verwaltungsrat der Ostafrikanischen Eisenbahngesellschaft“ und die Namensunterschrift des Vorsitzenden — 
oder seines Stellvertreters — und eines Mitglieds des Verwaltungsrats tragen. Der Verwaltungsrat 
legitimiert sich durch ein auf Grund der Wahlverhandlung ausgefertigtes notarielles Attest über die Personen 
seiner jedesmallgen Mitglieder sowie seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters. 
§ 29. 
Neben der allgemeinen Aufsicht über die Geschäftsführung der Direktion und den anderweit durch 
diese Satzungen ihm zugewiesenen Befugnissen steht dem Verwaltungsrat insbesondere der Beschluß zu:
	        
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