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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
11.
nnm
17.) Man da t,
den Ourchzug fremder Militairchmmando's zum Transport von Gefangenen
durch hiesige Cande, und die Absendung dergleichen Commando's ins
Ausland betreffend;
vom 4ten Juli 1825.
Wa# Friedrich August, von GOITE# EGnaden, Kbnig von
Sachsen 2c. r2c. 2c. thun hiermit kund und zu wissen: Da sich zuweilen der Fall
ereignet, daß Gefangene ven angrenzenden Slaaten aus, mie bewaffneten Comman-=
dos dortiger Truppen, in oder durch Unser Gebiee zu escorkiren sind, dergleichen
Durchzüge fremden Milikairs aber anderergestalt niche Seatt finden moͤgen, als wenn
die Erlaubniß dazu von den auswaͤrtigen Behoͤrden bei Unserm Cabinets-Ministerio,
oder bei der Landesregierung zu Dresden, und respecüve der Ober-Amts- Regierung
zu Budissin, nachgesucht und bewillige worden ist; so baben die Cioil- und Mili-
tairbehörden hiesiger kande, wie Wir hiermic ausdrücklich anordnen, ohne dezsfallsige
besondere Anweisung, oder wenn nicht wenigstens das fremde Militaircommando von
einer dazu beorderten Person Unseres Milikairs, oder der Gendarmerie begleitet wird,
einem solchen Commando das Betreten Unseres Gebiekes und den Durchzug durch sel-
Gesetzsammlung 1825. 4 ( 16)
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