Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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16.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die  Abänderung  der,  in  Ansehung  der  Verpflegung  der  Gendarmen,  im  Generali
vom  7ten  April  1820.  J.  VII.  No.  2.  3.,  bestimmten  Einrichtung  betreffend;

vom  öten  Juni  1825.

Von  GOTTEs  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  ꝛtc.  etc.  ꝛ.

Liebe  getreue.  In  Erwaͤgung  der  mancherlei  Beschwernisse,  welche  die,  in  Absicht
auf  die  Verpflegung  der  Gendarmen  bei  dem  Aufenthalte  außerhalb  ihrer  Stationsorte,  im
Generali  vom  7ten  April  1820.  6  VII.  No.  2.  3.,  getroffenen  Bestimmungen  zur  Folge
haben,  finden  Wir  fuͤr  angemessen,  daß  von  der  daselbst  geordneten  Modalitaͤt,  nach  welcher
  die  Gendarmen  die  ihnen  ausgesetzten  Verpflegungsaͤquivalente,  ingleichen,  so  viel  die
berittenen  anbetrift,  die  ihnen  zu  gewaͤhrenden  Rationen,  von  den  Communen,  wo  sie  sich
besinden,  gegen  dafür  abzugebende  Bous,  zu  erheben  haben,  diese  Bovs  aber  von  den  Bezirks-Amts.
  Hauptleuten,  gegen  Ausstellung  von  Haupt-Bons,  die  bei  der  Einlieferung
der  Steuern  anstatt  baaren  Geldes  anzunehmen,  einzulösen  sind,  für  die  Zukunft  abgegangen,
  und  dagegen  der  Geldbetrag  der  Rationen  und  resp.  Portionen  aus  den  Gendarmerie-Cassen

  der  Kreise,  durch  die  Amtshauptleure,  von  Zeic  zu  Zeie  den  Gendarmen  bezahlt
  werde.

Die  Nationen  für  die  beritéenen  Gendarmen  sind  außerhalb  der  Scationsorke  derselben,
  wie  bisher,  von  den  Communen  herbei  zu  schaffen;  jedoch  ist  der  Geldbetrag  für
eine  tägliche  Ration  oder  für  jedes  einzelne  Futter,  nach  den  zeitherigen  Säßen,  jedesmal
sofort  durch  die  Gendarmen  auszuzahlen;  dagegen  soll  den  Communen  an  den  Stationsorten
  der  Gendarmen  die  Herbeischaffung  der  Fourage  für  selbige  nicht  weiter  angemuther,
vielmehr  der  desfallsige  Bedarf  von  den  Gendarmen  selbst  erkauft  und  berechnet,  und  ihnen
der  Betrag,  gegen  gehörige  Quiteung,  aus  der  Casse  erstattet  werden.

Vorbemerkte  neue  Einrichtung  soll  mit  dem  1sten  August  dieses  Jahres  in  Wirksamkeit
  treten,  und  es  wird  zur  Elnlieferung  sämmclicher,  alsdann  aus  der  Vergangenhei
(„  15.  M