Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Nichtigkeitsklage  —  Niederlagen  (zoll-  und  steuerfreie)  189

Londoner  Vertrag  vom  15.  Nov.  1831;  des  öffentlichen  N.  erfolgt  in  der  Regel  gegen  Ent-Großherzogtums
  Luxemburg,  Londoner  Vertrag  richtung  eines  Lagergeldes,  das  an  denvom
  11.  Mai  1867,  in  neuerer  Zeit  des  Kongo-enigen  zu  zahlen  ist,  für  dessen  Rechnung  die
staates,  Art.  10  der  Generalakte  vom  26.  Febr.  N.  verwaltet  wird  (Staat,  Kaufmannschaft,  Ge-1885)
  und  eine  frei  willige,  auf  friedlichen  meinde).  Das  Lagergeld  darf  nicht  höher  be-Entschließungen
  beruhende  N.  Da  die  tatsäch=  messen  sein,  als  daß  es  die  Kosten  der  N.  deckt
liche  Nichtbeteiligung  am  Kriege  die  natürliche  (V3G.  §  99).  Über  die  ausgenommenen  Waren
Voraussetzung  der  N.  ist,  so  hat  der  neu=  wird  dem  Niederleger  ein  Niederlagetrale
  Staat  die  Pflicht,  aller  Teilnahme  am  scheinerteilt:  die  Zollverwaltung  ist  befugt,  dem
Kriege  und  jeder  Unterstützung  oder  Begünsti=  Vorleger  dieses  Scheines  die  Waren  auszugung
  eines  kriegführenden  Teiles  gegen  den  händigen  (Niederlageregul.  8§  12—15).  Wegen
anderen  zu  Kriegszwecken  sich  zu  enthalten,  oder  der  Verpflichtung  der  Niederlageverwaltung  hinwas
  er  dem  einen  zugesteht,  auch  dem  anderen  sichtlich  der  lagernden  Waren  s.  V.3G.  5  102,
nicht  zu  versagen.  Andererseits  hat  ein  solcher  wegen  des  Verfahrens  mit  Waren,  deren  Eigen-Staat
  sowohl  anderen  neutralen  Staaten  als  tümer  unbekannt  oder  deren  Lagerfrist  abgeden
  kriegführenden  Teilen  gegenüber  alle  laufen  ist,  s.  V  3G.  8  104.  Ofsentliche  N.  stehen
Rechte  zu  beanspruchen,  welche  ihm  sonst  im  stets  im  alleinigen  oder  im  Mitverschluß  der
Friedensstande  zukommen,  soweit  nicht  Ver-#  Zollverwaltung.  Die  näheren  Bestimmungen
träge  oder  die  Kriegsverhältnisse  selbst  eine  Aus=  über  ihre  Benutung  und  die  Zollbehandlung  der
nahme  bedingen.  Auch  die  Angehörigen  der  gelagerten  Waren  enthält  das  Niederlageneutralen
  Staaten  dürfen  mit  den  Einwohnern  regulativ  (ZBl.  1888,  551,  mit  Nachträgen
der  Kriegsstaaten  während  des  Krieges  in  ZBl.  1904,  393;  1906,  407).  Der  Regel  nach
gleicher  Weise  wie  im  Frieden  Handel  treiben,  dürfen  nur  Waren,  auf  denen  noch  ein  Zolljedoch
  auch  hier  mit  den  durch  den  reegszustand  anspruch  haftet,  zur  N.  gebracht  werden  (V.3G.
gebotenen  Einschränkungen  (s.  hierzu  Konter=  9.  Werden  zum  Zwecke  der  Ergänzung  oder
bande,  Seekriegsrecht).  Auffüllung  der  lagernden  Waren  solche  des

effter-  Gesscken,  Volkerrecht,  1882,  S.  303  ff.;  freien  Verkehrs  (s.  Freier  Verkehr)  in

s  t  vLeig.  1906,  S.  51  fl.,  357  is.;  Zorn,  dergl.,  die  N.  aufgenommen,  so  nehmen  sie  die  Eigen-.

  .  schaft  unverzollter  Waren  an,  d.  h.  sie  unterd
  r.  #  *  i  dierr  aufnahme  liegen  der  Verzollung,  wenn  sie  in  den  Inlandsverkehr

  übergehen  (V3G.  8§  101;  Niederlage-Nickelmünzen

  s.  Geld.  regul.  §  3).  Ausnahmen  kann  die  Direktiobehörde
Niedere  Schulen  s.  Schulen  (Begriff,  Bulassen  (Niederlageregul.  8  3).  Die  Aufnahme
Arten).  von  Waren  in  die  N.  setzt  in  der  Regel  ihre

Niederlagen  (zoll=  und  stenerfreie).  A.  Zoll-  pezielle  Revision  (s.  Zoll  B  VI  3)  voraus
freie.  1.  Allgemeines.  Zollfreie  N.  sind  (Niederlageregul.  §  7).  über  die  gelagerten
Räume,  in  denen  ausländische  Waren  unter  Waren  führt  die  Zollverwaltung  unter  Fest-Aussetzung
  ihrer  Verzollung  gelagert  werden  haltung  der  Identität  der  einzelnen  Packstücke
dürfen.  Das  V386.  behandelt  sie  in  seinem  ein  Niederlageregister  nach  Muster  A
XIII.  Abschn.  unter  der  Uberschrift:  „Von  den  zu  §  5  des  Niederlageregul.  Die  zur  Verfügung
N.  unverzollter  Waren“.  Es  unterscheidet  sie  über  die  lagernden  Waren  Berechtigten  sind
in  öffentliche  N.,  in  denen  gegen  Ent=  befugt,  diese  in  der  N.  unter  Aufsicht  der  Zollrichtung
  des  Lagergeldes  jeder  seine  Waren  beamten  behufs  der  Teilung,  Sortierung,  Reinilagern
  darf,  in  Privatlägeer,  in  denen  das  gung,  Erhaltung  und  sonstigen  mit  den  Zwecken
Recht  der  Lagerung  dem  Lagerinhaber  vorbe=  der  N.  zu  vereinbarenden  Behandlung  umzuhalten
  ist,  und  in  fortlaufende  Konten.  packen  (V36.  8  101;  Niederlageregul.  §§  21
Wegen  der  letzteren  s.  Konten  im  Zoll-  bis  27).  Waren,  die  auf  der  N.  gänzlich  ververkehr.
  dorben  oder  unbrauchbar  geworden  sind,  des-2.

  Offentli  ¾  e  N.  Im  §  97  teilt  das  VZG.  gleichen  aus  den  gelagerten  Waren  ausgesonderte
die  öffentlichen  N.  in  allgemeine,  beschränkte  Unreinigkeiten  bleiben,  außer  im  Falle  der  Wiederund
  freie  N.  ein.  Die  allgemeinen  N.  werden  ausfuhr,  auch  dann  zollfrei,  wenn  sie  unter  amtauch
  Packhöfe  genannt;  die  im  V.G.  noch  auf-  licher  Aufsicht  vernichtet  werden  (V.3G.  §  103
geführten  Namen  „Hallen,  Lagerhäuser,  Frei-Abs.  4;  Niederlageregul.  §  26).  Jede  Entnahme
häsen"“  sind  als  Bezeichnung  für  öffentliche  von  Waren  aus  der  öffentlichen  N.  bedingt  wegen
N.  veraltet.  Der  Unterschied  zwischen  den  all-  des  zollamtlichen  Verschlusses  eine  Mitwirkung
gemeinen  und  den  beschränkten  N.  ist  durch  die  der  Zollbehörde.  Die  Abfertigung  erfolgt  je  nach
Lagerfrist  gegeben,  die  auf  jenen  längstens  fünf  dem  Antrage  des  Verfügungsberechtigten  zur
Jahre,  in  diesen  auf  längstens  sechs  Monate  Verzollung  is.  Zoll  B  VI.  ,  auf  Begleitbemessen
  ist  (V.3G.  §§  98,  105).  Die  freien  schein  II  oder  I  (s.  Begleitschein)  usw.,  und
N.,  vom  VB6.  auch  Freiläger  genannt,  sind  die  zwar  nach  Hinttaabe  der  bei  der  Einlagerung
feutigen  Freibezirke  oder  Freigebiete  (s.  d.).  festgestellten  Menge  und  Beschaffenheit;  doch
Offentliche  N.  werden  nur  an  Orten  errichtet,  kann  im  Falle  der  Verminderung  des  Gewichts
an  denen  für  ihre  Errichtung  ein  allgemeines  durch  Umpackung,  zusällige  Ereignisse  oder
Verkehrsbedürfnis  besteht.  An  Orten,  an  denen  natürliche  E  Einflüsse  der  Abfertigung  auch  das
der  Staat  als  Niederlageräume  geeignete  Räume  Auslagerungsgewicht  zugrunde  gelegt
nicht  zur  Verfügung  stellen  kann,  ist  es  Sache  werden  (B36.  5  103;  Niederlageregul.  §  32).
der  Kaufmannschaft  oder  der  Gemeinden,  die  eine  3.  Privatläger.  a)  Unterscheidung
solche  Anlage  wünschen,  die  erforderlichen  Räume  in  Transit-,  Teilungs=  und  Kreditzu
  stellen  (VZ86G.  §  97).  Die  Benutzung  der  läger.  Die  Zulassung  der  Privatläger  beruht  auf