Das Verfahren. 69
Gegen diesen Bescheid bleibt dem Antragsteller
lediglich noch eine „„ußerung“ offen, durch die
er etwaige Irrtümer in bezug auf die im Bescheide
angenommenen Tatsachen richtigstellen oder auch den
daraus ergangenen Folgerungen begegnen mag.
Nur dies wird auch gegenüber allen sonstigen Entschließungen
der Militärbehörden Platz
greifen dürfen, die im Laufe des Verfahrens ergehen
könnten und mit denen der Antragsteller nicht einverstanden
ist — Rückgewähr der Bezüge,
Erlaß der Rückgewähr bei Witwen,
andere Bedingungen für die Zeit der
Zahlung u. dgl. —, immer kann es sich hierbei
nur um eine „Vorstellung“, eine „Bitte“ und
niemals um eine eigentliche „Beschwerde' handeln.
Die Entschließungen der Zivilstelle in irgendeiner
Form anzugreifen, dafür bietet das Verfahren
eine Möglichkeit nicht. Ihre ganze Wirksamkeit erscheint
als eine begutachtende mit darangeknüpften
Vorschlägen, und ihr Gutachten wird sich
im Beschwerdewege — insbesondere etwa durch
Beschwerden bei der vorgesetzten höheren Zivilbehörde
— kaum angreifen lassen, zumal ihr Gutachten
auch äußerlich nur insoweit in die Erscheinung
treten kann, als die Militärbehörde ihre Entschließungen
darauf stützt. Inwieweit die Militärbehörde
auf Beschwerden oder Außerungen
des Antragstellers eine weitere Rückäußerung im
Wege des dienstlichen Schriftwechsels herbeiführen
will, bleibt ihr allein überlassen.