Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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zwischen  vierzehn  und  sechszehn  Jahren  Mittags  eine  Stunde,  sowie  Vormittags
und  Nachmittags  je  eine  halbe  Stunde  mindestens  betragen.

Während  der  Pausen  darf  den  jugendlichen  Arbeitern  eine  Beschäftigung
in  dem  Fabrikbetriebe  überhaupt  nicht  und  der  Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen
nur  dann  gestattet  werden,  wenn  in  denselben  diejenigen  Theile  des  Betriebes,
in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen  völlig
eingestellt  werden.

An  Sonn-  und  Festtagen,  sowie  während  der  von  dem  ordentlichen
Seelsorger  für  den  Katechumenen-  und  Konfirmanden-,  Beicht-  und  Kommunion- Unterricht
  bestimmten  Stunden  dürfen  jugendliche  Arbeiter  nicht  beschäftigt

  werden.
  §.  137.

Die  Beschäftigung  eines  Kindes  in  Fabriken  ist  nicht  gestattet,  wenn  dem
Arbeitgeber  nicht  zuvor  für  dasselbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Eines
Arbeitsbuches  bedarf  es  daneben  nicht.

Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  Vaters
oder  Vormundes  durch  die  Ortspolizeibehörde  kosten-  und  stempelfrei  ausgestellt;
ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen,  so  kann  die  Gemeindebehörde
die  Zustimmung  desselben  ergänzen.  Sie  haben  den  Namen,  Tag  und  Jahr
der  Geburt  sowie  die  Religion  des  Kindes,  den  Namen,  Stand  und  letzten
Wohnort  des  Vaters  oder  Vormundes  und  außerdem  die  zur  Erfüllung  der
gesetzlichen  Schulpflicht  (§.  135)  getroffenen  Einrichtungen  anzugeben.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
  jederzeit  vorzulegen  und  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  dem  Vater
oder  Vormund  wieder  auszuhändigen.  Ist  die  Wohnung  des  Vaters  nicht  zu
ermitteln,  so  erfolgt  die  Zustellung  der  Arbeitskarte  an  die  Mutter  oder  den
sonstigen  nächsten  Angehörigen  des  Kindes.

§.  138.

Sollen  jugendliche  Arbeiter  in  Fabriken  beschäftigt  werden,  so  hat  der
Arbeitgeber  vor  dem  Beginn  der  Beschäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine
schriftliche  Anzeige  zu  machen.

In  der  Anzeige  sind  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung
  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  sowie
die  Art  der  Beschäftigung  anzugeben.  Eine  Aenderung  hierin  darf,  abgesehen
von  Verschiebungen,  welche  durch  Ersetzung  behinderter  Arbeiter  für  einzelne
Arbeitsschichten  nothwendig  werden,  nicht  erfolgen,  bevor  eine  entsprechende
weitere  Anzeige  der  Behörde  gemacht  ist.

In  jeder  Fabrik  hat  der  Arbeitgeber  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  Fabrikräumen,
  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  unter  Angabe
ihrer  Arbeitstage  sowie  des  Beginns  und  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der
Pausen  ausgehängt  ist.  Ebenso  hat  er  dafür  zu  sorgen,  daß  in  den  bezeichneten
Räumen  eine  Tafel  ausgehängt  ist,  welche  in  der  von  der  Zentralbehörde  zu
bestimmenden  Fassung  und  in  deutlicher  Schrift  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen
  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  enthält.