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werden müssen und daß die Nickel= und Kupfermünzen sowohl im Privatverkehr als auch im Verkehr mit
den amtlichen Kassen gesetzliches Zahlungsmittel bis zum Betrage von fünf Mark sind.
§ 3. Die von den Gouverneuren (in den Morshall-Inseln dem Landeshauptmann) zu bezeich-
nenden Kassen werden nach ihrer Wahl Gold= oder Silbermünzen auf Verlangen gegen Einzahlung von
Nickel= und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 100 Mark verabfolgen. Die Gouverneure setzen
die Bedingungen des Umtauschs fest.
4. Die Verpflichtung zur Annahme (§ 2) und zum Umtausch (§ 3) findet auf durchlöcherte
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, desgleichen auf verfälschte Münz-
stücke keine Anwendung. -
, § 5. Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendteile hinter dem Normal-
gewicht (77,96495 g für die Doppelkrone, 3,98248 g für die Krone) zurückblelbt, mithin mindestens
7,9251 g für die Doppelkrone und 3,9626 g für die Krone beträgt (Passiergewicht) und welche nicht
durch gewaltsame und gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen
als vollwichtig gelten.
· Reichsgoldmũnzen, welche das vorgedachte Passiergewicht nicht erreichen, desgleichen Reichs-Silber-,
Nickel- und Kupfermünzen, welche infolge längeren Umlaufs und natürlicher Abnutzung an Gewicht und
Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind zwar von den amtlichen Kassen zu ihrem vollen Nennwerte
anzunehmen, dürfen aber von diesen Kassen nicht wieder ausgegeben werden, sondern sind dem Gouvernement
bezuss Einziehung einzullefern. ·
« «.DieReichskassenfcheinesiadbeiallenqmtlicheanssenzuihremNennwektianhlungzu
nehmen. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt.
Die amtlichen Kassen sind ermächtigt, die von der Reichsbank ausgegebenen Noten in
Zohlung zu nehmen.
§ 8. Die Gouverneure (in den Marshall-Inseln der Landeshauptmann) sind befugt:
die zur,Aufrecterzaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen polizeilichen Vorschriften
zu erlassen;
den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Münzen nicht in Zahlung angeboten
und gegeben werden dürfen sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen;
zu bestimmen, ob fremde Münzen von den amtlichen Kassen zu einem öffentlich bekannt zu
machenden Kurse in Zahlung genommen werden dürfen sowie in solchem Falle den Kurs
-estzusetzen;
fremden Goldmünzen gesetzliche Zahlungskraft in einem bestimmten Kursverhältnis zur Reichs-
mark beizulegen;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den ihrer Verwaltung unterstehenden
Schutzgebieten durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen.
Berlin, den 1. Februar 1905.
Der Reichskanzler.
Graf v. Bülow.
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Bestimmungen über die Behandlung der bei den amtlichen Kassen der Schutz-
Fgebiete, außer Deutsch-Ostafrika und Kiautschon, eingehenden nachgemachten,
verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmänzen, Reichskaffenscheine
und Reichsbanknoten. Vom 6. Februar 1905.
§ 1. Die amtlichen Kassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten
Reichsmünzen (§§ 146 bis 148 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten.
Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne weiteres erkannt, so ist
unter Vorlegung des Falschstücks und einer über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung
sofort dem Gouvernement Anzeige zu machen.
Erscheint die Unechtheit des Stückes zweifelhaft, so ist dasselbe, nachdem dem bisherigen Inhaber
eine Bescheinigung erteilt worden ist, dem Gouvernement behufs Veranlassung der technischen Untersuchung
einzureichen.
fi7 2. Durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung im Gewichte verringerte echte Reichs-
münzen (§ 150 des Strafgesetzbuchs) sind von den amtlichen Kossen gleichfalls anzuhalten.
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist in der unter
8§ 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise zu verfahren.