Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

gsidwestajrita. 
Der Lehrer Woywod wird am 28. Februar 
Ausreise nach Südwestafrika antreten. de 
Als Hilfsgerichtsschreiber beim Kaiserlichen Gou- 
Lnee oo eesch-Süwepnrlt isi aichen. Juli 
ar 
— er aus Döbeln (Sachsen) ange- 
Der Zimmermann Oskar Flehmi 
, 1 6 ist nach er- 
lülter Vertragspflicht aus dem Dienst des hhaches 
D Swakopmund ausgeschieden und am 1. Februar 
ie der Heimat wieder eingetroffen. 
die 
  
  
Der Lagerverwalter beim Kaiserlichen Gouverne= 
aint von 1Deussch= Sübwestafrit Levermann ist 
10. Dezember v. Is. aus sei "b 
stellung ausgeschieden. W. aus seiner Diens 
Die Ausreise in das Schutzgebiet hat am 
Februar von Hamburg aus gorit bt die 
ui (Vrovant-) Kolonnen-Abteilung— Transport 0 — 
dener Führung des Majors Pierer, bestehend aus 
ku Stab und der 1., 2., 3., 4., und 5. Proviant- 
tütenne in der Stärke von 22 Offizieren, 2 Sani- 
79 unteroffizieren, 5 Zahlmeistern, 5 Oberveterinären 
Momn- " 
erner unter Anschluß an Transport U 
Frhr. v. Watter. * 5 Leumant 
  
113 
Pakriotische Gaben. 
Für die zur Zeit in Südwestafrika zur Nieder- 
werfung des Aufstandes befehligten Truppen bezw. 
für invalide Mannschaften oder Angehörige von 
im Feldzuge gefallenen Mannschaften sind weiterhin 
folgende freiwillige Gaben eingegangen, für welche 
hiermit nochmals der Dank des Oberkommandos 
ausgesprochen wird: 
1. Vom Vorsitzenden der Düsseldorfer Ortsgruppe 
des Alldeutschen Verbandes Herrn Pastor 
Schlegtendal in Düsseldorf — Grafenberg der 
Rest einer Welhnachtssammlung mit 1150 Mk. 
  
4. Vom Geheimen Reglerungsrat Herrn v. Krüger 
in Eller bei Düsseldorf 3000 Mk. 
Vom Kasteler Kriegerverein in Kastel der Erlös 
einer Christbaumversteigerung mit 90 Mk. 
4. Von der Schulvorsteherin Fräulein A. S. Bren- 
decke in Hannover durch Sammlung unter den 
Kindern der Schule 54 Mk. 
.Von den Schülern der Quarta des Königlichen 
Gymnasiums in Wurzen 15,05 Mk. 
. Von der Deutschen Handelsgesellschaft S. Thal- 
mann in Frankfurt a. M. 100 Jennil-Patronen 
Suppenwürze und 20 Patronen Eierkonserven. 
7. Von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Pleß 
auf Schloß Waldenburg i. Schl. 500 Flaschen 
Oberbrunnen. 
. Von der „Rheinischen Frauenhilfe“ in Barmen 
eine Anzahl Socken. " 
—. 
G# 
  
vzu aus den deulsfchen S#chuhgebieken. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
  
Tas Geldwesen in den Schuhgebieten. 
Vor etwa J ü 
2 ahresfrist ist doas Münzwesen des 
Näutsch Ostafriemsschen Schutzgebietes, nechden das 
von dn dem Vertrage vom 15. November 1902 
Prägerer Deutsch-Ostafrikantschen Gesellschaft das 
untes echt zurückerworben hatte, einer Neuordnung 
elnhesouen worden; die Rupie wurde als Münz-= 
ä6 ebehalten, jedoch an Stelle der Tellung in 
fochen a rv? 100 Heller eingeteilt und in ein ein- 
gebra * sestes Wertverhältnis zur Reichsmark 
wo me (4 Mark —= 3 Rupien).)) In Kiautschou, 
eine # sich des chinesischen Geldes bedient, ist 
genomm nung des Münzwesens bisher nicht vor- 
istt bu en worden. In den übrigen Schutzgebieten 
Landeerche Verordnungen des Gouverneurs bezw. 
7 — o anns die „Reichsmarkrechnung“ ein- 
ese „Reichsmarkrechnung= unt 
v " 97 unterscheidet si 
* der im Reichsgebsete selst e pielvh 
—rung" namentlich in folgenden Punkten: 
Verordnung des Rei 
1604, Deusches neorca dlelseofangler vo 25. Fepar 
1. Es sind nicht sämtliche im Reiche selbst mit 
gesetzlicher Zahlungskraft versehenen Münzen, sondern 
nur die in den betreffenden Münzverordnungen be- 
sonders namhaft gemachlen Münzsorten als gesetz- 
liches Zahlungsmittel zugelassen. 
2. Es besteht keine Beschränkung der Zahlungs- 
kraft der Reichssilber-, Nickel= und Kupfermünzen auf 
bestimmte Höchstbeträge, wie sie in der Münz- 
gesetzgebung des Reichs vorgesehen ist (20 Mark für 
Reichssilbermünzen, 1 Mark für Nickel= und Kupfer- 
münzen). 
3. Es ist der Verwaltung keine Verpflichtung 
auferlegt, Reichsgoldmünzen gegen Einlieferung 
von Reichsfilber-, Nickel= und Kupfermünzen zu 
verabfolgen. - 
Die „Reichsmarkrechnung“ war ferner bisher 
für die Schutzgebiete nicht einheitlich geregelt, die 
Regelung ist vielmehr für jedes Schutzgeblet und in 
vielfach voneinander abweichender Weise durch Ver- 
ordnungen der einzelnen Gouverneure usw. erfolgt. 
Der Mangel an Einheitlichkeit tritt dabel nicht nur 
zutage in Bestimmungen, bei denen etwa lokale 
Verhältnisse des Geldverkehrs zu berücksichtigen
	        
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