Widerspruch geraten, ist aber in ihrem Betriebe da-
durch bisher nicht gestört worden. Sollten sich die
Ansprüche der Häuptlinge später als berechtigt er-
weisen, so hofft die Gesellschaft, daß die Regierung
ihnen von der für dle Konzession gezahlten Gebühr
einen verhältnismäßigen Anteil gibt, und sie sich
damit zufrieden erklären.
In Britisch-Ostafrika hat bisher nur das
British East Africa Syndicate ein zum Kautschuk-
sammeln geeignetes Gebiet gepachtet und zwar in
Araboko (Hinterland der Hafenstadt Malindi).
Weitere Anträge auf pachtweise Uüberlassung solcher
Ländereien unterliegen der Prüfung der Regierung.
Der Handel mit Kautschuk ist in Britisch-Ost-
afrika der Adulteration of Produce Regulations
vom 27. Dezember 1901 unterworfen. Diese Ver-
ordnung dient dem Schutz sämtlicher Landesprodukte
und bestimmt für den Kautschukhandel im wesent-
lichen das Folgende:
Es ist verboten, der Ware Fremdstoffe bei-
zumischen oder sie mit künstlichen Mitteln zu be-
handeln, um ihr wirkliches Gewicht zu vergrößern
oder ihre schlechte Beschaffenheit zu verbergen. Wer
so verdorbene Ware weitergibt oder mit der Absicht
der Weiterveräußerung in seinen Besitz gebracht hat,
macht sich strafbar, wenn er nicht nachwelst, daß er
die Ware in gutem Glauben erworben hat. Sammeln
von Wurzelkautschuk und Kautschukzapfen mittelst
Brennens der Rinde ist verboten. Jeder Kautschuk-
ballen muß in der Mitte durchgeschnitten sein. Zu-
widerhandlungen werden mit Einzlehung der ver-
dorbenen Ware und der zu ihrer Gewinnung ge-
brauchten Werkzeuge und mit Geld= oder Freiheits-
strase oder beiden bedroht.
In Uganda besteht eine wörtlich gleichlautende
Verordnung vom 3. Januar 1902.
Im Rechnungsjahre 1902 betrug die Kautschuk-
ausfuhr 10 596 S, im Jahre 1903: 13 684 2
(davon 24 # im Transitverkehr aus Deutsch-Ost-
afrika), die Ausfuhr in den Monaten April bis
einschließlich Oktober 1904 beläuft sich auf 6592 P,
wovon 56 H auf Transit aus Deutsch-Ostafrika
fallen. Kürzlich hat auch eine größere Partie
Kautschuk aus dem Kongostaat ihren Weg über die
Ugandabahn genommen.
Der aus dem Kongostaat kommende Hautschuk
wird am besten bezahlt, auch die aus Uganda stam-
mende Ware glilt für gut, geringer ist der in
Britisch-Ostafrika gewonnene Kautschuk. Der Unter-
schied ergibt sich ous der Verschiedenheit der zur
Kauschukgewinnung verwandten Pflanzen, auch die
Art der Behandlung hat einen großen Einfluß auf
die Qualität der Ware.
Der Kautschuk wird frafilawelse verkauft, das
Frasila beträgt 36 Pfund englisch und wird in
Mombassa je nach der Marktlage und den beson-
deren Eigenschaften mit 60 bis annähernd 90 Rv.
bezahlt. Dazu kommt ein Ausfuhrzoll von 10%.
(Bericht des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa.)
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öffentliche Domäuen und Staatsländeveien in
Französisch-Westafrika.
Zur Vereinheitlichung und genaueren Ausge-
staltung der in den französischen Besitzungen West-
afrikas geltenden Gesetzgebung über die Staats-
domäne ist am 23. Oktober vorigen Jahres unter
Aufhebung der bisherigen Bestimmungen ein Dekret
über die öffentliche Domäne und die Domanial-=
ländereien ergangen.
Unter „nöffentlicher Domäne“ sind zu verstehen
Ländereien, die im öffentlichen Eigentume stehen und
an denen privates Eigentum — auch das des
Staates — grundsätzlich ausgeschlossen ist, unter
„Domanialländerelen“" das Staatseigentum oder
Kronland. Zur öffentlichen Domäne gehören die
Meeresküste nebst einer Zone von 200 m, gemessen
vom höchsten Wasserstande, die schiff= und flößbaren
Wasserläufe, Seen, Teiche und Lagunen nebst einer
Zone von 25 m an jebem Ufer und am Rande
jeder Insel, die Quellen und nicht schiff= oder flöß-
baren Wasserläufe, deren Ufer in einer Breite von
10 m mit einer öffentlichen Wegeservitut belastet
werden. Es gehören ferner dazu sämtliche öffent-
lichen Anlagen, wie Schiffahrtskanäle mit ihren
Leinpfaden, Ent= und Bewässerungsanlagen, Wasser-
leitungen, Eisenbahnen, Wege, Verbindungen jeder
Art, Häfen, Reeden, Deiche, Anlagen zur Sicherung
der Schiffahrt, Telegraph= und Telephonleitungen,
hydraulische und elektrische Kraftanlagen nebst ihren
Zubehören; schließlich Befestigungswerke und
militärische Posten nebst einer Zone von 250 m,
sowie Güter aller Art, die nach dem Code Civil
und den französischen Gesetzen dem Privateigentum
nicht unterliegen.
Alle Privatländerelen sind ohne Entschädlgung
einer Dienstbarkeit zur Anlage und Unterhaltung
von öffentlichen Telegraphen-, Telephonlinien, sowie
von elektrischen Kraftleitungen unterworfen. In
Zwelfelsfällen über die Grenzen der öffentlichen Do-
mäne oder die Ausdehnung der Dienstbarkeiten
entscheidet der Gouverneur unter Vorbehalt des
Rekurses an den französischen Staatsrat (OConseil
du contentieux administratil). Dieser hat auch
unter Mitwirkung des Gouvernementsrates Be-
stimmungen über die Polizei, Erhaltung und Be-
nutzung der öffentlichen Domäne, sowie über die
Ausübung der Dienstbarkeiten zu erlassen, deren
Übertretung unbeschadet eines etwalgen Schadens-
ersatzes mit einer Geldstrafe bis zu 300 Frs. ge-
ahndet werden kann. Der Govuverneur erteilt in
Gemäßheit dieser Bestimmungen die Erlaubnis zur
Inbesitznahme und Bebauung des öffentlichen Eigen-
tums und Dispens von dem oben erwähnten Wege-
servitut, doch kann diese Genehmigung jederzeit ohne
Entschädigung wieder zurückgezogen werden. Teile
des öffentlichen Elgentums, welche für den öffent-
lichen Dienst als nutzlos erachtet werden, können
durch Erlaß des Generalgouverneurs ihrer Eigen-
schaft für verlustig erklärt (deklassiert) werden und