Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Widerspruch geraten, ist aber in ihrem Betriebe da- 
durch bisher nicht gestört worden. Sollten sich die 
Ansprüche der Häuptlinge später als berechtigt er- 
weisen, so hofft die Gesellschaft, daß die Regierung 
ihnen von der für dle Konzession gezahlten Gebühr 
einen verhältnismäßigen Anteil gibt, und sie sich 
damit zufrieden erklären. 
In Britisch-Ostafrika hat bisher nur das 
British East Africa Syndicate ein zum Kautschuk- 
sammeln geeignetes Gebiet gepachtet und zwar in 
Araboko (Hinterland der Hafenstadt Malindi). 
Weitere Anträge auf pachtweise Uüberlassung solcher 
Ländereien unterliegen der Prüfung der Regierung. 
Der Handel mit Kautschuk ist in Britisch-Ost- 
afrika der Adulteration of Produce Regulations 
vom 27. Dezember 1901 unterworfen. Diese Ver- 
ordnung dient dem Schutz sämtlicher Landesprodukte 
und bestimmt für den Kautschukhandel im wesent- 
lichen das Folgende: 
Es ist verboten, der Ware Fremdstoffe bei- 
zumischen oder sie mit künstlichen Mitteln zu be- 
handeln, um ihr wirkliches Gewicht zu vergrößern 
oder ihre schlechte Beschaffenheit zu verbergen. Wer 
so verdorbene Ware weitergibt oder mit der Absicht 
der Weiterveräußerung in seinen Besitz gebracht hat, 
macht sich strafbar, wenn er nicht nachwelst, daß er 
die Ware in gutem Glauben erworben hat. Sammeln 
von Wurzelkautschuk und Kautschukzapfen mittelst 
Brennens der Rinde ist verboten. Jeder Kautschuk- 
ballen muß in der Mitte durchgeschnitten sein. Zu- 
widerhandlungen werden mit Einzlehung der ver- 
dorbenen Ware und der zu ihrer Gewinnung ge- 
brauchten Werkzeuge und mit Geld= oder Freiheits- 
strase oder beiden bedroht. 
In Uganda besteht eine wörtlich gleichlautende 
Verordnung vom 3. Januar 1902. 
Im Rechnungsjahre 1902 betrug die Kautschuk- 
ausfuhr 10 596 S, im Jahre 1903: 13 684 2 
(davon 24 # im Transitverkehr aus Deutsch-Ost- 
afrika), die Ausfuhr in den Monaten April bis 
einschließlich Oktober 1904 beläuft sich auf 6592 P, 
wovon 56 H auf Transit aus Deutsch-Ostafrika 
fallen. Kürzlich hat auch eine größere Partie 
Kautschuk aus dem Kongostaat ihren Weg über die 
Ugandabahn genommen. 
Der aus dem Kongostaat kommende Hautschuk 
wird am besten bezahlt, auch die aus Uganda stam- 
mende Ware glilt für gut, geringer ist der in 
Britisch-Ostafrika gewonnene Kautschuk. Der Unter- 
schied ergibt sich ous der Verschiedenheit der zur 
Kauschukgewinnung verwandten Pflanzen, auch die 
Art der Behandlung hat einen großen Einfluß auf 
die Qualität der Ware. 
Der Kautschuk wird frafilawelse verkauft, das 
Frasila beträgt 36 Pfund englisch und wird in 
Mombassa je nach der Marktlage und den beson- 
deren Eigenschaften mit 60 bis annähernd 90 Rv. 
bezahlt. Dazu kommt ein Ausfuhrzoll von 10%. 
(Bericht des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa.) 
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öffentliche Domäuen und Staatsländeveien in 
Französisch-Westafrika. 
Zur Vereinheitlichung und genaueren Ausge- 
staltung der in den französischen Besitzungen West- 
afrikas geltenden Gesetzgebung über die Staats- 
domäne ist am 23. Oktober vorigen Jahres unter 
Aufhebung der bisherigen Bestimmungen ein Dekret 
über die öffentliche Domäne und die Domanial-= 
ländereien ergangen. 
Unter „nöffentlicher Domäne“ sind zu verstehen 
Ländereien, die im öffentlichen Eigentume stehen und 
an denen privates Eigentum — auch das des 
Staates — grundsätzlich ausgeschlossen ist, unter 
„Domanialländerelen“" das Staatseigentum oder 
Kronland. Zur öffentlichen Domäne gehören die 
Meeresküste nebst einer Zone von 200 m, gemessen 
vom höchsten Wasserstande, die schiff= und flößbaren 
Wasserläufe, Seen, Teiche und Lagunen nebst einer 
Zone von 25 m an jebem Ufer und am Rande 
jeder Insel, die Quellen und nicht schiff= oder flöß- 
baren Wasserläufe, deren Ufer in einer Breite von 
10 m mit einer öffentlichen Wegeservitut belastet 
werden. Es gehören ferner dazu sämtliche öffent- 
lichen Anlagen, wie Schiffahrtskanäle mit ihren 
Leinpfaden, Ent= und Bewässerungsanlagen, Wasser- 
leitungen, Eisenbahnen, Wege, Verbindungen jeder 
Art, Häfen, Reeden, Deiche, Anlagen zur Sicherung 
der Schiffahrt, Telegraph= und Telephonleitungen, 
hydraulische und elektrische Kraftanlagen nebst ihren 
Zubehören; schließlich Befestigungswerke und 
militärische Posten nebst einer Zone von 250 m, 
sowie Güter aller Art, die nach dem Code Civil 
und den französischen Gesetzen dem Privateigentum 
nicht unterliegen. 
Alle Privatländerelen sind ohne Entschädlgung 
einer Dienstbarkeit zur Anlage und Unterhaltung 
von öffentlichen Telegraphen-, Telephonlinien, sowie 
von elektrischen Kraftleitungen unterworfen. In 
Zwelfelsfällen über die Grenzen der öffentlichen Do- 
mäne oder die Ausdehnung der Dienstbarkeiten 
entscheidet der Gouverneur unter Vorbehalt des 
Rekurses an den französischen Staatsrat (OConseil 
du contentieux administratil). Dieser hat auch 
unter Mitwirkung des Gouvernementsrates Be- 
stimmungen über die Polizei, Erhaltung und Be- 
nutzung der öffentlichen Domäne, sowie über die 
Ausübung der Dienstbarkeiten zu erlassen, deren 
Übertretung unbeschadet eines etwalgen Schadens- 
ersatzes mit einer Geldstrafe bis zu 300 Frs. ge- 
ahndet werden kann. Der Govuverneur erteilt in 
Gemäßheit dieser Bestimmungen die Erlaubnis zur 
Inbesitznahme und Bebauung des öffentlichen Eigen- 
tums und Dispens von dem oben erwähnten Wege- 
servitut, doch kann diese Genehmigung jederzeit ohne 
Entschädigung wieder zurückgezogen werden. Teile 
des öffentlichen Elgentums, welche für den öffent- 
lichen Dienst als nutzlos erachtet werden, können 
durch Erlaß des Generalgouverneurs ihrer Eigen- 
schaft für verlustig erklärt (deklassiert) werden und
	        
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