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Worte „in den Missions= und sonstigen Privat-
schulen“ durch „#In den Schulen des Schutzgebietes“
bezlehungsweise „in allen Schulen des Schutzgebietes“
ersetzt.
2. 8 1 erhält folgende Fassung ls
Gegenstand des Sprachunterrichts keine andere lebende
Sprache zugelassen als die deutsche“.
3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Lehr-
befugnis entzogen“ ersetzt durch „Lehrtätigkeit
untersagt“.
Ferner gibt derselbe folgende Erklärung ab:
1. Nach Ablauf von zwei bis drei Jahren sollen
Erhebungen darüber angestellt werden, ob es wün-
schenswert oder erforderlich erscheint, neben dem
Deutschen noch weltere lebende Sprachen für den
Unterricht in höheren Schulen zuzulassen. Für den
Fall, daß die Erhebungen in bejahendem Sinne aus-
fallen, wäre eine Abänderung der vorliegenden Ver-
ordnung in Aussicht zu nehmen.
2. Das Gouvernement habe das volle Vertrauen
zu den Missionen, daß dieselben dem Verbot des
fremdsprachlichen Unterrichts nicht zuwiderhandeln
würden. Die Bestimmungen des § 2 selen aber er-
sordlich, um gegen erwalge Schulen Eingeborener,
wie sie bereits in Lagos, an der Goldküste und in
Südafrika gegründet selen, vorgehen zu können. Er
glaube, daß gerade die Missionen ein Interesse
daran hätten, wenn derartige Schulen, in denen ein
gewissermaßen degeneriertes Christentum gelehrt werde,
unterdrückt würden. .
P. Kost erklärt, seine von dem Vorsitzenden mit-
geteilten Abänderungsvorschläge seien aus der Er-
wägung hervorgegangen, daß den Eingeborenen,
wenn sie mit Erfolg die Volksschule absolviert hätten,
Gelegenheit gegeben werden müsse, sich auch eine
höhere Bildung anzueignen. Er gestehe aber zu,
daß in Togo zur Zert ein anormaler Zustand
herrsche, und daher besondere Maßregeln gerecht-
ferugt seien. Durch die seitens des Vorsitzenden
vorgeschlagenen Anderungen des Entwurfs, sowie
durch die von demselben abgegebenen Erklärungen
seien seine Bedenken gegen die Vorlage beseltigt, und
er spreche für das dadurch bewiesene Entgegen-
kommen, sowie für das den Missionen ausgesprochene
Vertrauen seinen Dank aus. In späterer Zeit
werde allerdings seiner Ansicht nach die Gründung
höherer Schulen mit fremdsprachlichem Unterricht
im Schutzgebiet notwendig sem, da andernfalls die
besseren Eingeborenen behufs Erlangung elner höheren
Ausbildung nach Europa oder den Nachbarkolonsen
gehen würden.
Missionar Härtter erklärt, für die Norddeutsche
Mission bedeute die Aufhebung des englischen Unter-
richts insofern eine Erschwerung, als sie die für das
englische Gebiet bestmmten Lehrkräfte nicht mehr
wie bisher gemelnsam mit den für das deutsche Ge-
biet bestlmmten Lehrkräften ausbilden könnte. Gleich-
wohl sei der Vorstand der Mission schon seit langer
Zeit der Ansicht, daß der jetzige Zustand unhaltbar
sei, und habe bereits früher darauf hingewiesen, daß
der englische Unterricht, wenigstens für die nächsten
Jahre, gänzlich ausgeschaltet werden müsse. Even-
tuell könne derselbe später für höhere Schulen wieder
eingeführt werden; jedoch glaube er nicht daß dies
notwendig sein werde, da die deutsche Sprache und
Literatur als Grundlage für einen höheren Unter-
richt ausreiche. Dagegen sei er dankbar, daß durch
die vom Vorsitzenden vorgeschlagene Anderung des
§5 1 der Unterricht in der lateinischen Sprache er-
möglicht werde; zur Zeit liege ein Bedürfnis hierzu
für die Norddeutsche Mission zwar noch nicht vor,
jedoch würde voraussichtlich später die Erteilung
lateinischen Unterrichts an Eingeborene, welche
Pastoren werden wollen, erforderlich sein. Nach-
dem nunmehr Einigkeit über die Aufhebung des
englischen Unterrichts erreicht sei, beantrage er, die
Verordnung sofort in Kraft zu setzen, da kein Grund
zum Ausschub vorliege, hierdurch vielmehr die von
der Reglerung in Aussicht gestellten Erhebungen
über Gestattung fremdsprachlichen Unterrichts eben-
falls welter hinausgeschoben würden.
Der Vorsitzende erklärt sich berelt, die Verord-
nung zu jedem früheren Zeitpunkt in Kraft zu setzen,
zu welchem die Missionen ihre Zustimmung erteilten.
P. Kost ist nicht genau darüber orlentiert, ob
etwa noch einzelne Schulen der Seeyler Mission im
Misahöhe-Bezirk den englischen Unterricht in dlesem
Jahre fortsetzen, und wünscht daher für den Fall
des sofortigen Inkrasttretens der Verordnung, daß
die Schüler des genannten Bezirks von dem Verbot
ausgenommen würden.
Der Vorsitzende hält es unter diesen Umständen
für richtiger, an dem ursprünglich in Aussicht ge-
nommenen Zeitpunkt festzuhalten.
Kaufmann Grmmitzly führt aus, er habe bereits
in der ersten Sitzung des Gouvernementsrats bei
Besprechung der Sprachenfrage dorauf hingewiesen,
daß in sämtlichen Faktoreien des Schutzgebietes die
englische Sprache als Geschöftssprache vorherrsche;
tatsächlich geschehe die Verständigung zwischen den
Europäern und Farbigen in den kaufmännischen
Betrieben fast ausschließlich in englischer Sprache.
Nachdem die von ihm vertretene Firma — ebenso
wie elne Anzahl anderer hiesiger Firmen — vor
etwa drel Jahren die Oberleitung über ihre Fakto-
reien von der Goldküste nach Lome verlegt habe,
sei wiederholt versucht worden, deutschsprechendes
Personal anzustellen; die Bemühungen seien jedoch
an der mangelhaften Ausbudung der Bewerber in
der deutschen Sprache gescheitert. Auch er sei der
Ansicht, daß nur nachdrückliche Ausmerzung des eng-
lischen Unterrichts in Togo für die nächsten Jahre
Wandel schaffen könne, und begrüße, ebenso wie seine
kaufmännischen Freunde, die heurige Vorlage mit
Freuden. Die Kaufmannschaft sel der Regierung
dafür dankbar, erkenne auch dankbar an, daß die
Missionen in so bereitwilliger Weise die Regierung
in ihren Bemühungen unterstützten. Er dürfe die