Regierungs-Blatt
Großhenrt'ogeto unm
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 13. Juni 1846.
Bekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
die nachstehende Verordnung, das Accessisten= Institut betreffend, hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. Ju#ni 1846.
Großherzoglich Sächsssche Landesregierung.
von Mandelsloh.
Verordnung,
das Accerssisten = Institut betreffend.
a) Jeder Rechts-Kandidat, welcher Anspruch auf Erlangung einer Stelle im
Staatsdienste oder der Advokatur erwerben will, hat sich auch künftig
wie zeither nach vorschriftsmäßig bestandenem Kandidaten-Eramen, zunächst
bei einer untern Justiz-Behörde oder bei einem Sachwalter praktisch zu
üben und genießt während dieser Zeit die Befugnisse eines Arccessisten,
welche durch die Verpflichtung bei der zuständigen Landesregierung oder
bei einem von derselben dazu beauftragten Untergerichte erlangt werden.
(§. 1 des Gesetzes vom 13. April 1833.) Es bleibt ihm überlassen,
die Behörde bezüglich den Sachwalter, denen er zugewiesen zu werden
wünscht, der betreffenden Landesregierung selbst zu bezeichnen und wird
hierauf, soweit thunlich, Rücksicht genommen werden.
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