Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Regierungs-Blatt
Großhenrt'ogeto  unm
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

 

Nummer  9.  Weimar.  13.  Juni  1846.
Bekanntmachungen.

I.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  wird
die  nachstehende  Verordnung,  das  Accessisten=  Institut  betreffend,  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  12.  Ju#ni  1846.

Großherzoglich  Sächsssche  Landesregierung.
von  Mandelsloh.

Verordnung,
das  Accerssisten  =  Institut  betreffend.

a)  Jeder  Rechts-Kandidat,  welcher  Anspruch  auf  Erlangung  einer  Stelle  im
Staatsdienste  oder  der  Advokatur  erwerben  will,  hat  sich  auch  künftig
wie  zeither  nach  vorschriftsmäßig  bestandenem  Kandidaten-Eramen,  zunächst
bei  einer  untern  Justiz-Behörde  oder  bei  einem  Sachwalter  praktisch  zu
üben  und  genießt  während  dieser  Zeit  die  Befugnisse  eines  Arccessisten,
welche  durch  die  Verpflichtung  bei  der  zuständigen  Landesregierung  oder
bei  einem  von  derselben  dazu  beauftragten  Untergerichte  erlangt  werden.
(§.  1  des  Gesetzes  vom  13.  April  1833.)  Es  bleibt  ihm  überlassen,
die  Behörde  bezüglich  den  Sachwalter,  denen  er  zugewiesen  zu  werden
wünscht,  der  betreffenden  Landesregierung  selbst  zu  bezeichnen  und  wird
hierauf,  soweit  thunlich,  Rücksicht  genommen  werden.

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