Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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wendung  der  kriminalistischen  Begriffe  Thäter,  Theilnehmer,  Begünstiger
  und  Hehler  auf  Betheiligung  bei  dem  Disziplinarvergehen
  würde,  wie  leicht  ersichtlich,  schon  deshalb  zu  Widersinn
führen,  weil  dadurch  mittelst  des  Prozessgesetzes  Personen,  die
keiner  materiellen  Disziplinargewalt  unterstehen,  der  formellen
Disziplinargewalt  unterordnet  würden’,  Hat  aber  ein  Gewerbegerichtsmitglied
  mehrere  Amtspflichtverletzungen  begangen,  so
kann  hier  eine  entsprechende  Anwendung  der  mehrberegten  Paragraphen
  in  Frage  kommen.

Zuständig  kann,  wie  wir  sahen,  stets  nur  entweder  die  landgerichtliche
  oder  die  detachirte  Strafkammer  sein,  im  gleichen
Zeitpunkte  immer  nur  eine  derselben,  denn  das  Gewerbegerichtsgesetz
  unterscheidet  nicht  zwischen  den  Pflichtverletzungen  wie  das
Gerichtsverfassungsgesetz  zwischen  den  Strafthaten.  Danach  ist
der  Fall  des  8  2  der  Str.-Pr.-O.  unmöglich.

Dagegen  wäre  der  Fall  des  $  4  der  Str.-Pr.-O.  derart  denkbar,
dass  bei  der  landgerichtlichen  Strafkammer  das  Entsetzungsverfahren
  etwa  bis  zum  Eröffnungsbeschluss  gediehen  wäre,  dann
eine  Justizverwaltungsverordnung  nach  $  78  des  G.-V.-G.  erfolgte,
und  nunmehr  das  Gewerbegerichtsmitglied  eine  neue  Pflichtverletzung
  sich  zu  Schulden  kommen  liesse  !!,

Man  möchte  geneigt  sein,  die  Möglichkeit  eines  zwiespältigen
Entsetzungsverfahrens  zu  leugnen.  Allein  es  ist  zu  bedenken,  dass
nicht  die  Entsetzung  schlechthin,  sondern  die  Entsetzung  wegen
einer  bestimmten  Pflichtverletzung  den  Gegenstand  unseres  Ver-10

  Wohl  aber  kann  $  236  der  Str.-Pr.-O.  Anwendung  finden.  Ebenso
Haas,  Anm.  17.  Abe.  1.

11  Denkbar  ist  dies,  denn  das  Gewerbegerichtsgesetz  hat  leider  eine
Suspension  des  Gowerbegerichtsmitgliedes  bis  zur  Beendigung  des  Entsetzungsverfahrens
  nicht  vorgesehen.  Betrefis  der  Beisitzer  kann  allerdings
gemäss  $  22,  Abs.  8  des  Gesetzes  durch  Ortsstatut  angeordnet  werden,  dass
für  die  Dauer  des  Entsetzungsverfahrens  die  betroffenen  Beisitzer  nicht
zuzuziehen  sind  (Haas,  Anm.  4  Abs.  2  zu  $  22),  hinsichtlich  des  Vorsitzenden
und  seines  Stellvertreters  besteht  aber  nicht  einmal  eine  solche  Möglichkeit.