Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

140  1855.

Kündigung  immer  3  Monate  vor  einem  der  beiden  im  §.  15  bezeichneten  Termine  zu
erfolgen.

8.  15.
Von  Kapitalien,  welche  die  Landes-Credit-Casse  verleiht,  sind  jährlich  47  Procent
Zinsen  und  bei  planmäßiger  Tilgung  mindestens  ein  Procent  Tilgungs-Rente  in  halbjährigen
  Raten  am
«  1.  April  und  1.  October
jedes  Jahres  zu  entrichten  und  zwar  so,  daß  der  erstjährige  Betrag  der  Tilgungs-  und
Verzinsungs-Rente  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  des  Kapitals  nicht  vermindert,  wohl  aber
von  dem  Schuldner  vermehrt  werden  kann  und  daß  der  durch  die  jährlichen  Abschlagszahlungen
  überschießende  Zinsbetrag  der  Tilgungs-Rente  zumächst.
Bei  regelmäßiger  Fortentrichtung  der  Zins=  und  Tilgungsrente  wird  das  geliehene
Kapital  getilgt,  wenn  gezahlt  wird:
57  Procent  jährliche  Rente  nach  40  Jahren.
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8.  16.

Bei  Auszahlung  der  Darlehen  werden  den  Schuldnern  gestempelte  Quittungsbücher
  ausgehändigt,  in  welchen  der  Tilgungsplan,  die  halbjährlich  zu  zahlende  Zinsund
  Tilgungsrente  und  die  Termine  der  jedesmaligen  Zahlung  genau  angegeben  sind.
In  diese  Bücher  werden  alle  Renten  und  Abschlags-Zahlungen  auf  die  Schuld  eingeschrieben.


Ablösungs-Kapitalien.
S.  17.

In  den  Fällen,  in  welchen  Belastete  die  an  Privat-Berechtigte  schuldig  gewordenen
  Ablösungs-Kapitalien  durch  Vermittelung  der  Landes-CEredit-Casse  tilgen  wollen,