140 1855.
Kündigung immer 3 Monate vor einem der beiden im §. 15 bezeichneten Termine zu
erfolgen.
8. 15.
Von Kapitalien, welche die Landes-Credit-Casse verleiht, sind jährlich 47 Procent
Zinsen und bei planmäßiger Tilgung mindestens ein Procent Tilgungs-Rente in halbjährigen
Raten am
« 1. April und 1. October
jedes Jahres zu entrichten und zwar so, daß der erstjährige Betrag der Tilgungs- und
Verzinsungs-Rente bis zur gänzlichen Tilgung des Kapitals nicht vermindert, wohl aber
von dem Schuldner vermehrt werden kann und daß der durch die jährlichen Abschlagszahlungen
überschießende Zinsbetrag der Tilgungs-Rente zumächst.
Bei regelmäßiger Fortentrichtung der Zins= und Tilgungsrente wird das geliehene
Kapital getilgt, wenn gezahlt wird:
57 Procent jährliche Rente nach 40 Jahren.
6 ' 33
7 « « « «
7 1 11 11 77! 25 7
8. 16.
Bei Auszahlung der Darlehen werden den Schuldnern gestempelte Quittungsbücher
ausgehändigt, in welchen der Tilgungsplan, die halbjährlich zu zahlende Zinsund
Tilgungsrente und die Termine der jedesmaligen Zahlung genau angegeben sind.
In diese Bücher werden alle Renten und Abschlags-Zahlungen auf die Schuld eingeschrieben.
Ablösungs-Kapitalien.
S. 17.
In den Fällen, in welchen Belastete die an Privat-Berechtigte schuldig gewordenen
Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Landes-CEredit-Casse tilgen wollen,