Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

Solltarlif für die spanischen Rolonien im Solf 
von Guinea. 
Durch Verordnung des Königs von Spanien 
vom 26. Mai 1906 wird vom I. Juli 1805 ab 
der für Fernando Po geltende Zolltarlf in allen 
spanischen Besitzungen im Golf von Guinea zur 
Einführung gelangen. 
Auderung der Einfuhrzölle auf Spiritnosen in Gambia. 
Durch eine Verordnung (Nr. 5/1905) des 
Gouverneurs von Gambia ist der Stärkegrad, nach 
welchem Spirituosen bei der Einfuhr in die Kolonie 
zu verzollen find, folgendermaßen abgeändert worden: 
Brandy und Whisky von einer Stärke 
von 12½ v. H. unter Normalstärke 
nach Sykes Hydrometer oder darunter, 
und so im Verhältnis für jede höhere 
Stärke Imperialgallon oder ein 
Teil desselhen 
(bisher: Gallon von Normalstärke). 
Andere Spirituosen, mit Ausnahme der 
parfümierten, von einer Stärke von 
12½ v. H. unter Normalstärke nach 
Sykes Hydrometer, und so im Ver- 
hältnis für jede größere oder geringere 
Stärke 
Imperialgallon oder ein Teil desselben 
(bisher: Gallon von Normalstärke). 
Versüßte Spirituosen oller Art, deren 
Stärkegrad durch Sykes Hydrometer 
nicht festgestellt werden kann 
Irmperialgallon oder ein Teil desselben 
(bisher allgemein, ohne die Einschrän- 
kung hinsichtlich der Feststellung des 
Stärkegrades). 
4Schul. 
4 Schil. 
4 Schul. 
(The Board of Trade Journal.) 
Anderung der Einfuhrzölle auf Splrituosen in der 
" Rolonie westlich des volta (Goldküste). 
Durch eine Verordnung des Gorverneurs der 
Goldküstenkolonie vom 24. April d. Is. (Nr. 3/1905) 
ist die Nr. 4 (a) und (b) des durch Verordnung 
Nr. 13 vom Jahre 1904 für die Kolonie Gold- 
küste westlich des Volta erlassenen Zolltorifs durch 
Herabsetzung der Alkoholstärke, nach der die Spiri- 
tuosen zu verzollen sind, folgendermaßen abgeändert 
worden: 
4a)Branntwein, Genever, Rum, 
Liköre und vermischte Spiri- 
tuosen, die nicht so verfüßt 
oder derart versetzt sind, daß 
ihr Stärkegrad nicht durch 
Sykes Hydrometer festgestellt 
werden kann, bei einer Stärke 
von höchstens 12½ Grad 
  
418 — 
unter Normalstärke — Im- 
perialgollon oder ein Bruch- - 
teilhaben......"4Schtll«.6Pce. 
(bisher ohne Beschränkung 
hinsichtlich der Alkoholstärke), 
b) für jeden Grad oder Teil 
eines Grades über 12 ½ Grad 
unter Normalstärke — Zu- 
schlag für das Imperialgallon 
oder einen Bruchteil davon 
(bisher: Für jeden Grad usw. 
über Normalstärke). 
(The Boerd of Trade Journal.) 
2 Pre. 
Das neue Dezentvalisationsgesetz für Aiederländisch 
Indlen. 
Nach langjährigen Vorarbeiten hat am 20. De- 
zember v. Is. ein Gesetz die Königliche Sanktion 
erhalten, dem eine große Wichtigkeit beigelegt wird 
und das die Zentralregierung von allen Angelegen- 
heiten der rein örtlichen Verwaltung entlasten soll. 
Es handelt sich um das sogenannte „Dezentrali= 
satlonsgesetz" oder „den Königlichen Dezentrali= 
sationsbeschluß“. Die dazugehörige Ausführungs- 
Verordnung des Generalgouverneurs, die offiiell 
als „Lokale radenord tie= (Gemeinderats-Be 
ordnung) bezeichnet wird, ist nunmehr auch er- 
schienen. Nach dem neuen Gesetz sollen Angelegen- 
heiten wie Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung, 
Straßenreinigung, Sanitätsdienst, Lokalpolizel, öffent- 
liche Bauten, Feuerlöschdienst u. a. m. samt der 
artlichen (IF6 14 1g##. — T4 2 
körpern übertragen werden, die je nach dem Umfang 
ihres Wirkungskreises als örtliche oder Gemeinde- 
räte (ptaatselyke raad) oder als Bezirksräte 
(sewestelyke raad,) bezeichnet werden. 
Die Reglerung hat dafür Sorge getragen, daß 
sie in diesen Selbstverwaltungskörpern stets über 
eine Majorität verfügt. Nach Artikel 6, Ziffer b 
des Dezentralisationsgesetzes muß die Anzahl der- 
jenigen Mitglieder, die im Dienst der Regierung 
stehen, die der anderen Mitglieder stets übertreffen, 
und zwar, soweit möglich, um nicht mehr als eins. 
Auch ist dem Generalgouverneur durch Artikel 15 
ebendaselbst die Befugnis beigelegt, alle Beschlüsse 
des Rats ganz oder teilwelse aufzuheben oder für 
nichtig zu erklären. - 
Die Mitglieder der Räte zerfallen in ernannte 
und gewählte. Sie bestehen aus Europäern und 
mit ihnen gleichgestellten Personen, aus Inländern, 
sowie aus „vreemden Oosterl ngen“ (Chinesen, Araber 
und ähnliche Nichteuropäer), wo diese in einiger- 
maßen erheblicher Anzahl dauernd ansässig sind. 
Sowohl die „fremden Oosterlinge“ wie die En- 
ropäer müssen, wenn nicht ihre Eltern schon in 
Niederländisch-Indien ansäfsig waren, mindestens 
fünf Jahre daselbst ihren Wohnsitz haben. Auf
	        
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