Solltarlif für die spanischen Rolonien im Solf
von Guinea.
Durch Verordnung des Königs von Spanien
vom 26. Mai 1906 wird vom I. Juli 1805 ab
der für Fernando Po geltende Zolltarlf in allen
spanischen Besitzungen im Golf von Guinea zur
Einführung gelangen.
Auderung der Einfuhrzölle auf Spiritnosen in Gambia.
Durch eine Verordnung (Nr. 5/1905) des
Gouverneurs von Gambia ist der Stärkegrad, nach
welchem Spirituosen bei der Einfuhr in die Kolonie
zu verzollen find, folgendermaßen abgeändert worden:
Brandy und Whisky von einer Stärke
von 12½ v. H. unter Normalstärke
nach Sykes Hydrometer oder darunter,
und so im Verhältnis für jede höhere
Stärke Imperialgallon oder ein
Teil desselhen
(bisher: Gallon von Normalstärke).
Andere Spirituosen, mit Ausnahme der
parfümierten, von einer Stärke von
12½ v. H. unter Normalstärke nach
Sykes Hydrometer, und so im Ver-
hältnis für jede größere oder geringere
Stärke
Imperialgallon oder ein Teil desselben
(bisher: Gallon von Normalstärke).
Versüßte Spirituosen oller Art, deren
Stärkegrad durch Sykes Hydrometer
nicht festgestellt werden kann
Irmperialgallon oder ein Teil desselben
(bisher allgemein, ohne die Einschrän-
kung hinsichtlich der Feststellung des
Stärkegrades).
4Schul.
4 Schil.
4 Schul.
(The Board of Trade Journal.)
Anderung der Einfuhrzölle auf Splrituosen in der
" Rolonie westlich des volta (Goldküste).
Durch eine Verordnung des Gorverneurs der
Goldküstenkolonie vom 24. April d. Is. (Nr. 3/1905)
ist die Nr. 4 (a) und (b) des durch Verordnung
Nr. 13 vom Jahre 1904 für die Kolonie Gold-
küste westlich des Volta erlassenen Zolltorifs durch
Herabsetzung der Alkoholstärke, nach der die Spiri-
tuosen zu verzollen sind, folgendermaßen abgeändert
worden:
4a)Branntwein, Genever, Rum,
Liköre und vermischte Spiri-
tuosen, die nicht so verfüßt
oder derart versetzt sind, daß
ihr Stärkegrad nicht durch
Sykes Hydrometer festgestellt
werden kann, bei einer Stärke
von höchstens 12½ Grad
418 —
unter Normalstärke — Im-
perialgollon oder ein Bruch- -
teilhaben......"4Schtll«.6Pce.
(bisher ohne Beschränkung
hinsichtlich der Alkoholstärke),
b) für jeden Grad oder Teil
eines Grades über 12 ½ Grad
unter Normalstärke — Zu-
schlag für das Imperialgallon
oder einen Bruchteil davon
(bisher: Für jeden Grad usw.
über Normalstärke).
(The Boerd of Trade Journal.)
2 Pre.
Das neue Dezentvalisationsgesetz für Aiederländisch
Indlen.
Nach langjährigen Vorarbeiten hat am 20. De-
zember v. Is. ein Gesetz die Königliche Sanktion
erhalten, dem eine große Wichtigkeit beigelegt wird
und das die Zentralregierung von allen Angelegen-
heiten der rein örtlichen Verwaltung entlasten soll.
Es handelt sich um das sogenannte „Dezentrali=
satlonsgesetz" oder „den Königlichen Dezentrali=
sationsbeschluß“. Die dazugehörige Ausführungs-
Verordnung des Generalgouverneurs, die offiiell
als „Lokale radenord tie= (Gemeinderats-Be
ordnung) bezeichnet wird, ist nunmehr auch er-
schienen. Nach dem neuen Gesetz sollen Angelegen-
heiten wie Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung,
Straßenreinigung, Sanitätsdienst, Lokalpolizel, öffent-
liche Bauten, Feuerlöschdienst u. a. m. samt der
artlichen (IF6 14 1g##. — T4 2
körpern übertragen werden, die je nach dem Umfang
ihres Wirkungskreises als örtliche oder Gemeinde-
räte (ptaatselyke raad) oder als Bezirksräte
(sewestelyke raad,) bezeichnet werden.
Die Reglerung hat dafür Sorge getragen, daß
sie in diesen Selbstverwaltungskörpern stets über
eine Majorität verfügt. Nach Artikel 6, Ziffer b
des Dezentralisationsgesetzes muß die Anzahl der-
jenigen Mitglieder, die im Dienst der Regierung
stehen, die der anderen Mitglieder stets übertreffen,
und zwar, soweit möglich, um nicht mehr als eins.
Auch ist dem Generalgouverneur durch Artikel 15
ebendaselbst die Befugnis beigelegt, alle Beschlüsse
des Rats ganz oder teilwelse aufzuheben oder für
nichtig zu erklären. -
Die Mitglieder der Räte zerfallen in ernannte
und gewählte. Sie bestehen aus Europäern und
mit ihnen gleichgestellten Personen, aus Inländern,
sowie aus „vreemden Oosterl ngen“ (Chinesen, Araber
und ähnliche Nichteuropäer), wo diese in einiger-
maßen erheblicher Anzahl dauernd ansässig sind.
Sowohl die „fremden Oosterlinge“ wie die En-
ropäer müssen, wenn nicht ihre Eltern schon in
Niederländisch-Indien ansäfsig waren, mindestens
fünf Jahre daselbst ihren Wohnsitz haben. Auf