Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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§ 24. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden 
oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. 
25. Alle Erklärungen des Aussichtsrats sind rechtsgültig vollzogen, wenn sie die Unterschrift 
„Der Aussichtsrat der Sisal-Agaven-Gesellschaft" und die Namensunterschrift des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters tragen. 
c. Die Generalversammlung. 
§5 26. Die Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Be- 
schlüsse sind sir alle Mitglieder verbindlich. 
§ 27. Die Generalversammlungen werden, wenn der Aussichtsrat nicht anders beschließt, in 
Düsseldorf obgehalten. Der Aussichtsrat beruft die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten 
Termin, diesen nicht mitgerechnet, mittels Bekanntmachung, in welcher die zu verhandelnden Gegenstände 
anzugeben sind. Gleichzeitig erfolgt an alle im Register eingetragenen Mitglieder die Einladung durch 
eingeschriebenen Brief. 
Jeder Anteil von 500 Mk. berechtigt zu einer Stimme in der Generalversammlung. 
Vertretungen sind zulässig, jedoch nur durch ein anderes an der Generalversammlung teil- 
nehmendes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht. Ehefrauen können sich durch ihre Ehemänner, 
Witwen durch ihre großjährigen Söhne, und Minderjährige durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. 
28. Als stimmberechtigt gelten in der Generalversammlung alle diejenigen Antelle, deren 
Inhaber mindestens 48 Stunden vor der Generalversammlung im Miliederreutfe= der Gesellschaft ein- 
getragen waren oder bis dahin die Eintragung in gültiger Form nachgesucht habe 
§ 29. Die ordentliche Generalrersammlung findet in jedem Jahre knnerhalb der ersten sechs 
Monate statt. Dieselbe beschließt # 
1. Genehmigung der Jihter- nebst Gewinn- und Verlustrechnung, 
2. Verteilung des Reingewinns, 
3. Aufnahme von Anleihen, 
4. alle anderen in der Einladung angegebenen Gegenstände. 
§ 30. Eine außerordentliche Generalversammlung kann, unter Bekanntgabe der zu verhandelnden 
Gegenstände innerhalb 14 Tagen nach der Bekanntmachung, den Tag der Bekanntmachung nicht mit- 
gerechnet, einberufen werden und muß einberufen werden, 
1. wenn Mitglieder, welche zusammen mindestens ½10 des gezeichneten Kapitals besitzen oder 
vertreten, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern, 
2. wenn der Vorstand die Einberufung beantragt, 
3. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde. 
§ 31. Sind die Mitglieder satzungsmäßig geladen, so ist die Generalversammlung für alle 
Fragen der Tagesordnung beschlußfähig und genügt für Beschlüsse und Wahlen, mit nachfolgenden Aus- 
nahmen, absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das 
Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Auflösung der Gesellschaft, Veränderung der Satzungen oder Übertragung des Vermögens 
und der Schulden der Gesellschaft an dritte können nur von elner Generalversammlung, in welcher 
mindestens ¾ des Gesellschaftskapitals vertreten sein muß, mit ¾8 Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Das Protokoll der Generalversammlung, in welches ausschließlich die Beschlüsse der 
Generalversammlung ausgenommen werden, wird notartell beurkundet und von dem Vorsitzenden des Auf- 
sichtsrates, welcher auch die Verhandlungen der Generalversammlung leitet, oder dessen Stellvertreter sowie 
die durch diesen ernannten Stimmzähler unterzeichnet. 
§ 33. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die von der 
Generalversammlung bestellten Liquidatoren nach Maßgabe der §§ 65 bis 74 des Gesetzes, betreffend die 
Gesellschaften mit beschränkter Hastung. (R. G. Bl. 1898, S. 846 ff.) 
IV. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrages, Reservefonds. 
§* 34. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit von 
der Errichtung der Gesellschaft bis zum 81. Dezember 1905. Innerhalb der ersten sechs Monate nach 
Schluß eines Geschäftsjahres wird von dem Vorstand nach den Vorschriften des § 42 des Gesebes, be- 
treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (R. G. Bl. 1898, S. 846 ff.), die Bilanz für das ab- 
gelaufene Geschäftsiahr gezogen. Diese muß mit der Gewinn= und Verlustrechnung und mit elnem den 
Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Berichte des Vorstandes, sowie mit dem 
darüber von dem Aufsichtsrate zu erstattenden Revisionsberichte alljährlich vor dem 30. Juni der General- 
versammlung vorgelegt werden. 
Je eine Kopie der Bilanz und des Jahresberichtes sind alljährlich mindestens zwei Wochen vor 
der ordentlichen Generalversammlung jedem Gesellschafter zuzustellen.
	        
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