Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

— 51 — 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 10. d. M. beschlossen, daß die Ziffer II der Anweisung zur 
zollamtlichen Prüfung von Mühlenfabrikaten (Anlage zu dem Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien 
in der vom 1. Januar 1898 ab gültigen Fassung — Central-Blatt für 1897 S. 367 —) wie folgt zu 
gestalten ist: 
II. Bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie entscheiden die Follbehörden nach freiem Ermessen 
darüber, ob ein als „Kleie“ deklarirtes Mühlenfabrikat zollamtlich als solches zu behandeln 
oder nach Nr. 25 q 2 des Tarifs zu verzollen ist. 
Wenn die Beamten bei einem als Kleie aus Weizen oder Roggen deklarirten und 
zweifellos aus diesem Rohmateriale gewonnenen Mühlenfabrikate wegen des Mehlgehalts 
Bedenken gegen die zollfreie Ablassung haben und die Betheiligten sich der Denaturirung 
widersetzen, so hat durch einen vereidigten Chemiker die Untersuchung der Waare auf ihren 
Aschengehalt mit der Maßgabe stattzufinden, daß die Waare ohne vorgängige Denaturirung 
zollfrei abzulassen ist, wenn ihr Aschengehalt mindestens 4,1 Prozent in der Trockensubstanz 
beträgt. 
Bestehen Bedenken gegen die zollfreie Ablassung eines als Kleie aus Gerste deklarirten, 
zweifellos aus diesem Rohmateriale gewonnenen Mühlenfabrikats und widersetzen sich die Be- 
theiligten der Denaturirung, so ist die Waare zunächst dem in Ziffer I bezeichneten Sieb- 
verfahren zu unterwerfen. Beträgt hierbei das abgesiebte Mehl höchstens 50 Prozent und ist 
dasselbe von keiner helleren als einer weißlich-gelben Farbe, so kann die Waare ohne vor- 
gängige Denaturirung zollfrei abgelassen werden. Bleiben auch nach dem Absieben noch Be- 
denken hinsichtlich der Beschaffenheit der Waare, namentlich mit Rücksicht auf die weiße 
Färbung des abgesiebten Mehles, so ist durch einen vereidigten Chemiker die Feststellung des 
Aschengehalts dieses Mehles mit der Maßgabe herbeizuführen, daß die zollfreie Ablassung 
der Waare ohne vorgängige Denaturirung zu erfolgen hat, wenn der Aschengehalt des Mehles 
mindestens 5 Prozent in der Trockensubstanz beträgt. 
Ebenso ist bei einem von den Abfertigungsbeamten der Nr. 25 q 2 des Tarifs zuge- 
wiesenen Mühlenfabrikate die Ermittelung des Aschengehalts — bei Fabrikaten aus Gerste 
nach vorausgegangenem Siebverfahren — herbeizuführen, wenn die Betheiligten dies ver- 
langen und für den Fall, daß das Ergebniß zu ihren Ungunsten ausfällt, also ein geringerer 
als der in den vorhergehenden beiden Absätzen bezeichnete Mindestgehalt an Asche festgestellt 
wird, die Kosten der Untersuchung übernehmen. In diesem Falle ist die zollfreie Ablassung 
der Waare auch nach vorgängiger Denaturirung nicht zulässig.“ 
Berlin, den 21. Februar 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner.