die Kirche war, als wir anlamen, nur noch ein
Trümmerhaufen. Ebenso die nebenstehende Wohnung,
nur der Teil stand noch, in den wir das Aller-
heiligste gerettet. Uns belden, Pater Fldelis und
mir, war es unmöglich, so lange die Heftigkeit des
Sturmes andauerte, vor herumfliegenden Trümmern
in das Haus zu gelangen. Wir suchten daher Schutz
und Obdach unter den Asten eines entwurzelten
Baumes. Dort lagen wir 1 bis 2 Stunden, vom
Regen gepeitscht, bis auf die Haut durchnäßt und
vom Sturme biswellen fortgerissen. Das Sturm-
geheul war derart stark, daß man, um sich einiger-
maßen verständlich machen zu können, sich aus
Lelbeskräften zurufen mußte. Von der Gewalt des
Sturmes nur einige Beispiele: Ein in der Nähe
stehender Kokosbaum (1½ Fuß Durchmesser) wurde
von einem dahersausenden Stück Wellblech voll-
ständig durchschnitten; jede Krümmung des Bleches
war auf dem Stumpfe deutlich sichtbar. Elne unserer
Kisten, so schwer, daß zwei Mann sie kaum zu
tragen vermochten, wurde etwa 20 m weit fort-
geschleudert. Einige Häuser rückte der Sturm, bevor
er alles aus den Fugen riß, zuerst einige Meter
weit von der Stelle.
Gegen 4 Uhr ließ der Sturm etwas nach; er
kam nur noch stoßweise, aber diese einzelnen Stöße
waren von ungeheuerer Heftigkeit. Bis auf die
Haut durchnäßt und schlotternd vor Kälte konnten
wir uns jetzt wieder aus unserem Verstecke heraus-
wagen. Aber welch ein Bild grauenhafter Ver-
wüstung bot sich unseren Blicken dor! Die schöne
deutsche Kolonie war gänzlich vom Erdboden ver-
schwunden. Fork war das Regierungsgebäude, fort
die schöne, erst vor wenigen Wochen fertiggestellte
Privatwohnung des Herrn Gouverneurs Berg, fort
die Wohnungen der Beamten und Kaufleute, fort
jedes Haus und jede Hütte, nur unser altes Re-
fektorium mit dem Sanktissimum stand noch sturmfest
da. Erhalten blieb auch unsere Kirche in der
Station Jokos. Die belden Schiffe, welche gerade
im Hafen lagen, der neue, erst einen Tag aus
Francisco eingetroffene Regierungs-Motorschuner
„Ponape“ und der der Jaluit-Gesellschaft gehörige
Motorschuner „Diana“ waren auf die Riffe ge-
schleudert. Letzterer wurde heute auf Abbruch ver-
steigert. Ersteren hofft man wieder flott zu machen.
Die ganze Insel bietet einen traurigen Anblick
dar. Die einst so schönen, immergrünen Berge sind
lezt nackt und kahl, die Bäume vom Sturme geknickt,
die noch stehenden sind aller Zweige, Blätter und
Früchte beraubt. Auch die Fruchtbäume sind ver-
nichtet oder wenigstens für mehrere Jahre trag-
unfähig geworden. Und doch bleten gerade die
Fruchtbeume hier die Hauptnahrung (Kokos, Brot-
frucht, Bananen usw.). So ist ganz Ponape wie
mit einem Schlage obd
brotlos 8 obdachlos und sozusagen auch
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Aus fremden Rolonien und
Produhktionsgebieten.
SPolltarif in Lagos.
Durch eine Verordnung des Gouverneurs vom
23. August 1904 — Customs Tariff Ordinance,
1904 (Nr. 16/1904) — sind unter Aufhebung der
Zolltarifverordnungen Nr. 8 vom Jahre 1899,
19 vom Jahre 1900, 2 vom Jahre 1901 sowie
1 und 8 vom Jahre 1904 mit Wirksamkeit vom
23. September 1904 ab für die Einfuhr in die
Kolonie und das Schutzgebiet von Lagos neue Zölle
festgesetzt worden, die zum größten Teil den bis-
herigen entsprechen. Die wesentlichsten Anderungen
sind folgende: Schill. Pce.
Patronen, gefüllt. . . 100 Stück 2 —
(bisher 100 Stück oder ein Teil davon)
Zigarren 50 Stück — 6
(bisher 100 Stück 1 —)
Zigaretten — 100 Stück — 3
(bisher 1000 Stück 1 —)
Kaurimuscheln:
auf dem Landwege aus Nord= und
Süd-Nigeria eingefühnt.. frel
sonst . ......verboten
(biöher8entner1—)
Schießpulver...... und — 6
(bisher: Pfund oder ein Teil desselben — 6)
Sal--z= Zentner 1 —
(bisher Tonne 20 —)
Der Freiliste sind elnige weitere Artlkel hinzu-
gefügt worden, von denen die wesentlichsten sind:
Mais (corn), der in Westafrika gewachen ist, Kohlen,
frische Fische, Fleisch, Gemüse und Früchte, Eis,
Maße (imperial standard), Muster, Proben und
Musterkarten, Drucker= und Buchbinder-Materialien,
Samen, Sträucher und Bäume zu Pflanzungen sowie
Schiffe.
Die Bestimmungen über Rückvergütung von
Zöllen sind gleichfalls abgeändert. Danach wird
nunmehr für alle Waren, für die Zoll gezahlt
worden ist und die nach einem Platze außerhalb der
Kolonie oder des Schutzgebiets, ehe sie innerhalb
der Kolonie oder des Schutzgebiets verkauft sind,
wieder ausgeführt werden, elne Rückvergütung in
Höhe von 95 v. H. des für dieselben gezahlten Zolles
gewährt. Diese Bestlmmungen sollen indessen keine
Anwendung finden auf Waren, die im Wege der
Binnenschiffahrt oder auf dem Landwege nach Nord-
oder Süd-Nigeria ausgeführt werden. Von ein-
geführten zollpflichtigen Waren, für die kein Zoll
gezahlt worden ist und die nach einem Platze außer-
halb der Kolonie oder des Schutzgebiets durchgeführt
oder wieder ausgeführt werden (einschließlich der
über Zollniederlagen gehenden und von Zolllagern
ausgeführten Waren), soll kein Zoll erhoben werden,
dagegen können nach Anordnung des Gouverneurs
im Rate zur Deckung etwaiger dem Zolldepartement
in Verbindung mit solchen Waren entstehender Aus-