Geschäften, die eine Reihe dieser Gesellschaften dabei gemacht hatte. Frankreich schloß sich damals dem
Beispiele des Kongostaates im großen Maßstabe an, indem es den Hauptteil selner Kolonie Französisch=
Kongo unter etwa 40 Konzessionsgesellschaften aufteilte.
Aus diesen Verhältnissen heraus ist die mit deutschem und belgischem Kapital ausgestattete Gesellschaft
-. Süd-Kamerun gegründet und ihr die in der Anlage aufgeführte Landkonzession verliehen worden. Das
Vorgehen der Regierung ist gelegentlich der Verhandlungen des Reichstags über die Etats der Schutz-
gebiete sowohl in der Budget-Kommission als in der Plenarsitzung vom 10. März 1899 Gegenstand ein-
gehender Besprechung gewesen und ist hlerbei als eine unter den obwaltenden Umständen zu rechtfertigende
Maßnahme im allgemeinen anerkannt worden.
Durch die Konzession sind der Gesellschaft erhebliche Landrechte eingeräumt worden. Es wurde
ihr innerhalb der im 8§ 1 des Vertrages näher bezeichneten Grenzen alles demnächst zu schaffende Kronland
verliehen und ihr glelchzeitig die Ermächtigung ertellt, bereits vor Schaffung des Kronlandes durch die
Landkommissionen selbst herrenloses Land aufzusuchen, es vorläufig in Besitz zu nehmen und die Ubertragung
desselben zu Elgentum zu beanspruchen. Ferner erhlelt sie auf die Dauer von 20 Jahren ein Vorrecht
bei allen Käufen von Eingeborenenland in diesem Gebiete.
" Als Lasten übernahm sie dagegen die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgabe der in ihr
Eigentum übergegangenen, zu fiskalischen Anlagen später erforderlich werdenden Ländereien sowie zur Aus-
kehrung eines Teiles ihres jährlichen Reingewinnes an den Landesfiskus des Schutzgebietes.
Dem Vorteile, welchen man damals in der Erschließung eines abgelegenen wertvollen Teiles des
Schutzgebietes vermittels Begebung dieser Konzession erblicken konnte, standen auf der anderen Seite Nach-
teile gegenüber, die in ihrer ganzen Bedeutung allerdings erst im Laufe der nächsten Jahre zutage traten.
Die in einer großen räumlichen Ausdehnung verliehenen ausschließlichen Okkupationsrechte — das Kon-
zessionsgebiet umfaßt einen Flächeninhalt von über 81 000 qkm —, die auch keiner zeitlichen Beschränkung
unterworfen waren, mußten notwendigerweise dahin führen, den größeren Teil des Südbezirkes, der sich
immer mehr zum Mittelpunkte des Gummihandels entwickelte, für Betätigung anderer Interessenten auf
unbestimmte Zeit hinaus zu schließen und die Bewegungsfreihelt der Reglerung nach verschiedenen Richtungen
hin einzuschränken. "
Alsbald nach Erhalt der Konzession und erfolgter Konstituierung ging die Gesellschaft Süd-
Kamerun an die Erschließung des ihr überwiesenen Gebietes heran, indem sie zunächst die Handelsstatlonen
der im Südosten ansässigen ausländischen Firmen im Vertragswege erwarb und eine Reihe neuer Nieder-
lassungen vorerst an den schiffbaren Teilen des Sanga und Ngoko gründete. Hand in Hand mit der nen
angelegten Regierungsstation nahm sie von hier aus die geographische Erforschung des Landes in Angrif
und erzielte hlerbei wertvolle wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolge. Bei diesen Expeditionen gelang
es ihr, mit den bisher unbekannten und wenig zugänglichen Völkerschaften des Gebletes in Handelsbeziehungen
zu treten und sie zum Austausch ihrer Produkte gegen europälsche Erzeugnisse anzuregen. Insbesondere
erreichte die Gesellschaft durch fortgesetzte Belehrung der Eingeborenen über die ihnen bis dahin nicht
vertraute Gewinnung des massenhaft vorhandenen Gummis, daß sich zu dem zunächst einzigen Handels-
artikel, dem Elfenbeln, binnen kurzer Zeit der Kautschuk gesellte. Die Ausfuhr dieses Produktes hat in
den folgenden Jahren rasch zugenommen und steht unter den Exportartikeln nun an erster Stelle.
Zur Unterstützung der angeknüpften Handelsbeziehungen schob die Gesellschaft dann eine Reihe
von Faktoreien und Handelsposten in das Innere vor und suchte den Verkehr derselben untereinander und
mit dem Direktionssitze durch Anlegung neuer und kürzerer Wege zu sichern. Die Zugangsstraße zu dem
ganzen Gebiete blieb in den ersten Jahren des Betriebes der Kongo. Zur Bewältigung des Verkehrs
hatte sie drel Dampfer angeschafft, die auch zu Regierungszwecken häufig zur Verfügung gestellt wurden.
Allmählich ging sie aber mit dem weiteren Vordringen ihrer Handelsstationen nach dem westlichen Teile des
Konzessionsgebietes dazu über, die inzwischen von den Kaufleuten des Südbezirks erfolgte Herstellung von
Verzdanoen über Land nach der Meeresküste zu benutzen. Mit der von ihr bisher bei Erschließung ihres
Gebietes bewiesenen Energie begnügte sie sich indessen nicht damit, lediglich den alten Karawanenwegen zu
folgen. Sie war die erste Flirma, welche sich die teilweise Schiffbarkeit des weit aus dem Innern
kommenden Nijongflusses zunutze machte und einen Dampferverkehr auf seinem oberen Teile einrichtete.
Während dieser Erschließungsarbeiten war indessen die Gesellschaft auf ihrem eigenen Konzessions-
gebiet mit den Handelsinteressen der Firmen des Kameruner Südbezirks zusammengestoßen, die, angelockt
von den Berichten über den Gummireichtum des Innern, ihre Handelsniederlassungen in raschem Tempo
weit in den westlichen Teil des Konzessionsgebletes vorgeschoben hatten, und es war alsbald ein scharfer
Konkurrenzkampf entbrannt, der sich infolge der einsetzenden günstigen Konjunktur für Kautschuk auf dem
Weltmarkte immer mehr zuspitzte. «
· Da die Gesellschaft sich in den ihr durch die Konzession verliehenen Rechten, die die Südfirmen,
gestützt auf die in der Kongoakte statuierte Handelsfreiheit nicht anerkennen wollten, bedroht sah, trat sie
nunmehr zum Schutze ihrer Interessen der Geltendmachung der ihr durch die Konzession verliehenen Land-