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Königlich Baierisches-186
Regierungsbliatt.
XII. Stück. München, Samstag den 3z. März 1877.
Verordnung.
(Die Ertradition des Stistungs= und Kommunal
Vermögens betreffend.)
Staats Ministerium des Innern.
Zum Behufe des Vollzuges der allerhöchsien
Verordnung, im Betreffe der künftigen
Verwaltung des Seistungs' und Kommu-=nal
Vermögens vom 6. Märzl. J. wird nunmehr
über die Erxeradition dieses Vermsgens
hiedurch beschlossen, wie folgt:
I.
Die koͤniglich allgemeinen und besondern
Stiftungs Administrationen, dann die besondern
Kommunal Administrationen in den
Staͤdten und Maͤrkten sollen unverzuͤglich
aufgesordert werden, sich zur Amts Extradition
vorzubereiten.
II.
Die Vorarbeiten zur Extradition des
Stiftung s Vermoͤgens bestehen in der Fertigung
von
1) Vermoͤgens Ausweisen,
2) Renten, und Lasten Etats, und
3) Kasse Berechnungen.
Die Vermögens Ausweise müssen
für eine jede Stiftung darstellen:
)Die Grösse der Aktiv Kapitalien,
unter der Angabe der Schuldner, der
Jeit der Obligationen, des Zinsenfußes,
des einjährigen Zinsenbetrages und der
rückstehenden Zinse.
b) Die Realitärte nund derselben Stener-Kapital
als die Bezeichnung ihres Werthes,
mit einer summarischen Beschreibung
ihrer Bestandtheile, wo mäöglich
mit der Angabe ihres Flächen Inhaltes,
und wenn sie niche in der Selbstregie
benüßt werden, sondern verpachtet sind,
mic der Bezeichnung der Pächter, des
Pachts Kontractes, des jährlichen Pachtschillings,
und des Rückstandes hievon.
Die Kaufschillingsfristen von
verdußerten Realitäten, unter der Angabe
der Verfallzeit der Fristen, und
des Rückstandes theils an Zinsen, theils
an Fristen.
d) Die nuzbaren Rechte aus dem getheilten
und ungerheilten Eigenthume, als:
die Stisten, Gilten, Küchendienste,
Scharwerksgelder, Laudemien, Leibgel-(12°)
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