Verwandten in den Zustand der Sklaverei, ver-
hängt werden.
Südafrika.
Natal besitzt in dem Gesetz Nr. 19 von 1891,
welches den „Code of Native Law“ in Kraft setzte,
die umfassendste Kodifikation von Eingeborenenrecht
innerhalb der englischen Kolonien in Afrika. Zu
diesem „Code" sind verschiedene Abänderungsgesetze
ergangen, auch gellen noch verschiedene frühere Gesetze
zum Teil strafrechtlichen Inhalts. Der „Code“ gllt
nicht in der Provinz Zululand. In dieser wird das
nicht schriftlich festgelegte Eingeborenen-Gewohnheits-
recht angewandt.
Der „Code of Native Law“ stellt in der Haupt-
sache eine Kodifizierung des Gewohnheitsrechts der
Eingeborenen mit den durch die Gesetze der Kolonie
und die Rücksichten europälscher Humanität bedingten
Abänderungen dar, ohne daß er indessen die sub-
sidläre Anwendung ungeschriebenen Gewohnheltsrechts
ausschließt. Sofern weder der „Code“, noch das
Eingeb Gewohnheitsrecht, noch die speziell für
die Eingeborenen erlassenen Bestimmungen anwend-
bar sind, unterliegen die Eingeborenen demselben
Recht wie die Europäer.
Der „Code“ enthält in strafrechtlicher Beziehung
hauptsächlich Bestimmungen über Widerstand gegen
die Staatsgewalt, Ungehorsam gegen Anordnungen
des höchsten Häuptlings (das ist der jeweilig die
Gouvernementsgeschäfte wahrnehmende Beamte),
Zauberei, Partelkämpfe, Ausstand, Landfriedensbruch
Sittlichkeitsverbrechen, Zuwiderhandlungen gegen Ehe-
rechtsvorschrisften, Betrug u. dgl., Verbreitung von
Krankheiten, Verlassen hilfloser Verwandter, Tragen
von Waffen bei Versammlungen us.
Von den Abänderungen des „Code“ ist am
wichtigsten ein Gesetz von 1896, welches neben
Einzelbestimmungen Ungehorsam gegen das Geset
allgemein zur strafbaren Handlung erklärt. Dasselbe,
Act Nr. 40, 1896 „to amend. the Code of Native
Law“ sagt in Nr. 15:
„Disobedience or disregard by any native
of any dut), obligation, direction, or prohibition
imposed on him by Law No 19, 1891 or any)
of the sections of the schedule thereto, shall
be deemed to be an offence“.
Ein weiteres Abänderungsgesetz, Act Nr. 8 von
1897, bestimmt, daß jede Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften des „Code“, soweit dieser nicht be-
sondere Strafen festgesetzt hat, mit Geldstrafe bis zu
10 Pfd. Sterl. oder Gesängnis bis zu 6 Monaten
oder Prügelstrafe bis zu 15 Hieben bestraft wird.
Weiteres Strafrecht ist in dem umfangreichen
Gesetz zur Verhütung von Viehdiebstählen enthalten,
Act 1, 1899 „for the prevention of the crime of
cattle stealing and kindred Crimes“, welches be-
sonders eingehende Bestimmungen über „spoor lav“
aufweist, das heißt die Rechtssätze, welche zur An-
wendung gelangen, wenn die Spuren verschwundenen
Viehs in einen Kraal leiten.
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Strafvorschriften betreffend Eingeborene neben
solchen für Weiße enthält auch Gesetz Nr. 15 von
1899 „for the punishment of idle and disorderly
persons and vagrants within the colony of
Natal“.
In der Kapkolonie wurde bereits früher, 1880,
eine Kommission zur Feststellung des Eingeborenen-
Gewohnheitsrechts eingesetzt. Auf Grund der Ar-
beiten dieser Kommission wurde der „Transkelan
Territories Penal Code“ erlassen, welcher nur in
den von den melsten Eingeborenen bewohnten östlichen,
jenseits des Keislusses gelegenen Gebieten der Kolonie
gilt. Nach Sir Henry de Villiers, Oberrichter der
Kapkolonie („The Law of South Africa“ in
„Journal ofthe Society of Ccomparativelegislation“
1901, New Series Nr. 1) beruht dieser Code zum
Teil auf dem indischen Penal Code, zum Tell auf
Eingeb Gewohnheitsrecht, zum Teil auf dem
in der Kapkolonie geltenden Recht. Insbesondere
sind gewisse Grundsätze über „spoor law“ (s. oben)
dem Gewohnheitsrecht der Eingeborenen entnommen.
In Transvaal ist das Gewohnheitsrecht der
Eingeborenen anerkannt, soweit dasselbe den all-
gemeinen Grundsätzen der Zivilisation nicht wider-
streitet. ·
In der Oranjefluß-Kolonie gilt für die
Eingeborenen, von einzelnen Gesetzen abgesehen,
dasselbe Strafrecht wie für die Weißen.
Sudan.
In dem ägyptischen Sudan, welcher allerdings
formell keine englische Kolonie ist, ist 1899 ein
Penal Code und ein Code of Criminal Procedure
erlassen worden, beide nach dem Vorbilde der gleich-
namigen indischen Gesetze, welche sich nach englischem
Urteil in Indien mit seiner zum Teil mohammeda-
nischen Bevölkerung gut bewährt haben.
" Südsee.
In Fijl ist 1889 eine ziemlich umfangreiche
Verordnung über die Bestrafung von Sittlichkeits-
verbrechen und damit in Zusammenhang stehenden
Vergehen erlassen worden, die „Criminal Law and
Procedure Amendment Ordinance 1889“, sto make
further provision for the protection of women
and girls, the suppression of brothels and other
Purposes'“. Ferner ist 1901 eine Verordnung "#to
make fürther provision for the peace and good
order of the colony“ ergangen, durch welche jede
Person, die unter den Eingeborenen Unzufriedenheit
gegen das Gouvernement erregt oder zu erregen
versucht, oder elnen Eingeborenen zu einer Hand-
lung verleitet oder zu verleiten versucht, welche auf
den Umsturz oder eine Anderung der jetzigen Form
des Gouvernements abzielt, mit sechsmonatlicher
Gefüngnisstrafe bedroht wird. Neben einzelnen
Strafbestimmungen, welche sich in sonstigen Ver-
ordnungen finden, ist eine Reihe von Strafvor-
schriften speziell für die Eingeborenen in den von
dem „Native Regulation Board“ erlassenen „Native