Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Bekanntmachungen. 
Allgemeine Schürf- 
freiheit. 
Verbot von 
Schürfarbeiten an 
gewissen Stellen. 
Schürfarbeiten auf 
fremdem Grund 
und Boden. 
— 4 — 
49. 
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
der Verwaltungsbehörden erfolgen in der ortsüblichen Weise, jedenfalls durch An- 
heftung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde. Mit der ersten Anheftung, 
die zu beurkunden ist, ist die Bekanntmachung als bewirkt anzusehen. 
Auf die Bekanntmachungen an bestimmte Personen finden die Vorschriften 
des § 29 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse 
der Verwaltungsbehörden in den Schutzebieten Afrikas und der Südsee, vom 
14. Juli 1905 über Bekanntmachungen Anwendung. 
II. Bom Schürfen. 
A. In# allgemeinen. 
10. 
Die Aufsuchung der im 6 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen 
Ablagerungen (das Schürfen) ist einem jeden gestattet. 
* 11. 
Auf öffentlichen Wegen, öffentlichen Plätzen und Eisenbahnen sowie auf 
Begräbnisstätten darf nicht geschürft werden. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, soweit nach der 
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses 
entgegenstehen. Die Bergbehörde entscheidet auch, in welcher Entfernung von 
Quellen oder sonstigen Wasserstellen das Schürfen unstatthaft ist. 
Unter Gebäuden und in einer Entfernung von ihnen bis zu fünfzig Meter 
sowie in Gärten und eenzefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es 
sei denn, daß die zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten und der Eigentümer 
ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. 
5 12. 
Der Schürfer kann die Uberlassung der Benutzung des zur Anlage von 
Baulichkeiten, Wegen, Halden-, Ablage= und Niederlageplätzen und zu Weide- 
wecken erforderlichen fremden Grund und Bodens sowie des darauf befindlichen 
Wassas und Holzes insoweit verlangen, als die Uberlassung für die Schürf- 
arbeiten notwendig ist, Weide, Wasser und Holz jedoch nur, soweit die liber- 
lassung ohne wesentlihe Schädigung des Wirtschaftsbetriebs geschehen kann. 
Wegen Uberlassung dieser Benutzung hat sich der Schürfer in Ansehung eines 
bewirtschafteten Grundstücks mit dem Nutzungsberechtigten oder dessen Vertreter 
zum Zwecke einer Vereinbarung in Verbindung zu setzen 
Die Benutzung des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebauten Grund 
und Bodens und der damit in Verbindung stehenden Gartenanlagen und ein- 
gefriedigten Hofräume kann der Schürfer nicht verlangen.
	        
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