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müssen schriftlich oder zu Protokoll einer öffentlichen Behörde des Schutzgebiets
obgegeben werden. Die Ubertragung kann nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung erfolgen. Die Ubertragung ist der Bergbehörde anzuzeigen. Bis
#m Eingange der Anzeige kann der in dem Schürfregister Eingetragene von
er Bergbehörde als der hinsichtlich des Schürffeldes Berechtigte und Verpflichtete
behandelt werden.
Uber die Eintragung wird auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr
von zehn Mark eine Bescheinigung erteilt.
/ 31.
Das Recht am Schürffelde kann dadurch aufgegeben werden, daß der
Schürfer von dem Verzichte der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll Anzeige
erstatttet. Mit dem Eingange der Anzeige hört die Schließung des Schürf-
feldes auf.
∆l 32.
Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den
Verlauf der Grenzen seines Schürffeldes entweder selbst oder durch eine mit den
Verhältnissen vertraute, bevollmächtigte Person vorzuweisen.
/ 33.
Bei Aufhören der Schließung des Schürffeldes ist der Schürfer ver-
pflichtet, das Merkmal und die Grenzzeichen in deutlich erkennbarer Weise zu
entfernen. Die gleiche Verpflichtung hat er, wenn die Schließung des Schürf-
feldes gemäß § 25 nicht eingetreten ist.
Kommt der Schürfer seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Ent-
fernung, unbeschadet der im § 90 Nr. 1 angedrohten Strafe, behördlicherseits auf
Kosten des Verpflichteten bewirkt werden.
g 34.
ede form- und fristgerecht angezeigte Belegung eines Schürffeldes sowi
die 1 oder an * Nhteg am Shüczrihe 15 Lead 4(q#
Bergbehörde zu führendes Schürfregister eingetragen.
Uber die erste Eintragung jedes Schürffeldes wird von Amts wegen und
unentgeltlich eine Bescheinigung erteilt.
Die weiteren Vorschriften über Inhalt und Führung des Schürfregisters
werden vom Gouverneur erlassen.
∆ 35.
Die Einsicht des Schürfregisters ist einem jeden gestattet.
Aufgabe des Rechtes
am Schärffelde.
Verpflichtung, dem
Nachbarschürfer die
Grenzenachzuweisen.
Eutfernung von
Merkmalen und
Grenzzeichen.
Schürfregister.