Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Betriebsführer. 
idesstattliche Ver- 
flichtung von An- 
Kellten des Berg- 
verkseigentümers. 
ergwerksabgaben. 
Felbessteuer. 
örderungsabgabe. 
/"60. · 
Wenn der Bergwerkseigentümer den Bergwerkshetrieb nicht persönlich an 
Ort und Stelle leitet und beaufsichtigt, hat er, unbeschadet der Vorschriften 
des 8 3, für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs eine Person (Be- 
triebsführer) zu bestellen, welche für die Erfüllung der dem Bergwerkseigentümer 
hinsichtlich des Bergwerksbetriebs obliegenden Verpflichtungen verantwortlich ist. 
Der Betriebsführer ist der Bergbehörde namhaft zu machen. Eingeborene 
und andere Fröige bedürfen als Betriebsführer der Bestätigung der Bergbehörde. 
Ist diesen Vorschriften nicht genügt, so kann die Bergbehörde, unbeschadet 
der im 9§ 89 Nr. 7 angedrohten Lns den Bergwerksbetrieb untersagen und 
die Aufhebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der 5#) 69 bis 75 einleiten. 
∆61. 
Der Gouverneur kann anordnen, daß die von dem Bergwerkseigentümer 
mit der Untersuchung der Erze, mit der Buchführung oder mit der Fertigung der 
vorgeschriebenen Nachweisungen beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Er- 
füllung dieser Pflicht von einer durch den Gouverneur zu bestimmenden Behörde 
an Eidesstatt zu verpflichten sind. 
62. 
Der Bergwerkseigentümer hat eine Feldessteuer und eine Förderungsabgabe 
zu bezahlen. 
683. 
Die Feldessteuer beträgt für das Jahr: 
a) für Edelmineralbergbaufelder dreißig Mark für je ein Hektar, 
b) für gemeine Bergbaufelder eine Mark für je ein Hektar, 
mindestens jedoch dreißig Mark für jedes Bergbaufeld. 6 
Die Feldessteuer ist halbjährlich im voraus am 1. April und 1. Oktober 
an die vom Gouverneur zu bezeichnende Kasse zu zahlen. Für das erste Halbjahr 
wird sie vom Beginne des auf die Begründung des Bergwerkseigentums (§ 49) 
folgenden Monats an berechnet. 
644.— 
Die Förderungsabgabe beträgt eineinhalb vom Hundert des Wertes, den 
die geförderten Mineralien G# 1) vor ihrer Verarbeitung auf dem Bergwerke haben. 
Der Gouverneur kann allgemein oder hinsichtlich bestimmter Mineralien beson- 
dere Vorschriften darüber erlassen, wie diese Förderungsabgabe l“ berechnen ist. 
Die Zahlung erfolgt halbjährlich am 1. April und am 1. Oktober, und zwar 
jedesmal für dasjenige Halbjahr, welches mit dem 1. April beziehungsweise 
1. Oktober des Vorjahrs beginnt.
	        
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