17
65.
Wer mit der Jahlung einer Feldessteuer oder Förderungsabgabe länger
als zwei Monate im Verzuge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Zuschlagsabgabe
in Höhe von einem Viertel des fälligen Betrags. Nach erfolgter Bewirbene
ist der Säumige zur Zahlung aufzufordern.
∆66.
Erfolgt die Zahlung der fälligen Feldessteuer oder Förderungsabgabe und
des nach & 65 verwirkten Zuschlags auch binnen weiteren zwei Monaten nach der
Aufforderung nicht, so hat die Bergbehörde die Beitreibung der schuldigen Beträge
anzuordnen.
Verläuft die Beitreibung ergebnislos, so kann die Bergbehörde die Auf-
hebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten.
867.
Die sich aus den Vorschriften der I## 51 bis 66 ergebenden Rechte und
Pflichten des Bergwerkseigentümers gehen im Falle der lbertragung des Nutzungs-
rechts an dem Bergbaufeld auf den Nutzungsberechtigten über.
668.
Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4), § 60
Abs. 3, § 66 Abs. 2) entscheidet die Bergbehörde unter Ausschluß des Rechts-
wegs, inwieweit der Wegnahme der Zimmerung und Mauerung des Gruben-
gebäudes, der unterirdischen Fahr= und Betriebsvorrichtungen sowie der sonstigen
Anlagen polizeiliche Gründe entgegenstehen.
C. Von der Aufbebung des Bergwerkseigentums.
569.
Die SEinleiung des Verfahrens wegen Aufhebung des Bergwerkseigentums
6#b7 Abs. 4, § 60 Abs. 3, § 66 Abs. 2) wird von der Bergbehörde durch einen
Beschluß ausgesprochen. -
§70.
Der Bergwerkseigentümer ist befugt, binnen drei Monaten vom Ablaufe
des Tages, an dem ihm der Beschluß (6 69) bekanntgemacht ist, gegen die Berg-
behörde auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht das nicht, so ist das
Einspruchsrecht erloschen. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen.
71.
Erhebt der Vergwerkzeigentümer keine Klage oder wird die age rechts-
kräftig abgewiesen, so wird der Beschluß von der Bergbehörde den bekannten
dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntgemacht.
3
Zuschlag bei nicht
rechtzeitiger Zahlung
der Feldessteuer oder
der Foͤrderungs-
abgabe.
Aufhebung
des Bergwerks.
eigentums bei
Säumigkeit in der
Abgabenzahlung.
Wegnahme von
Betriebs.
vorrichtungen
nach Aufhebung
des Bergwerks-
eigentums.
Einleitungsbeschluß
Klage gegen
den Einleitungs.
beschluß.
Bekanntmachung
des Einleitungs-
beschlusses.