Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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65. 
Wer mit der Jahlung einer Feldessteuer oder Förderungsabgabe länger 
als zwei Monate im Verzuge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Zuschlagsabgabe 
in Höhe von einem Viertel des fälligen Betrags. Nach erfolgter Bewirbene 
ist der Säumige zur Zahlung aufzufordern. 
∆66. 
Erfolgt die Zahlung der fälligen Feldessteuer oder Förderungsabgabe und 
des nach & 65 verwirkten Zuschlags auch binnen weiteren zwei Monaten nach der 
Aufforderung nicht, so hat die Bergbehörde die Beitreibung der schuldigen Beträge 
anzuordnen. 
Verläuft die Beitreibung ergebnislos, so kann die Bergbehörde die Auf- 
hebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten. 
867. 
Die sich aus den Vorschriften der I## 51 bis 66 ergebenden Rechte und 
Pflichten des Bergwerkseigentümers gehen im Falle der lbertragung des Nutzungs- 
rechts an dem Bergbaufeld auf den Nutzungsberechtigten über. 
668. 
Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4), § 60 
Abs. 3, § 66 Abs. 2) entscheidet die Bergbehörde unter Ausschluß des Rechts- 
wegs, inwieweit der Wegnahme der Zimmerung und Mauerung des Gruben- 
gebäudes, der unterirdischen Fahr= und Betriebsvorrichtungen sowie der sonstigen 
Anlagen polizeiliche Gründe entgegenstehen. 
C. Von der Aufbebung des Bergwerkseigentums. 
569. 
Die SEinleiung des Verfahrens wegen Aufhebung des Bergwerkseigentums 
6#b7 Abs. 4, § 60 Abs. 3, § 66 Abs. 2) wird von der Bergbehörde durch einen 
Beschluß ausgesprochen. - 
§70. 
Der Bergwerkseigentümer ist befugt, binnen drei Monaten vom Ablaufe 
des Tages, an dem ihm der Beschluß (6 69) bekanntgemacht ist, gegen die Berg- 
behörde auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht das nicht, so ist das 
Einspruchsrecht erloschen. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen. 
71. 
Erhebt der Vergwerkzeigentümer keine Klage oder wird die age rechts- 
kräftig abgewiesen, so wird der Beschluß von der Bergbehörde den bekannten 
dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntgemacht. 
3 
Zuschlag bei nicht 
rechtzeitiger Zahlung 
der Feldessteuer oder 
der Foͤrderungs- 
abgabe. 
Aufhebung 
des Bergwerks. 
eigentums bei 
Säumigkeit in der 
Abgabenzahlung. 
Wegnahme von 
Betriebs. 
vorrichtungen 
nach Aufhebung 
des Bergwerks- 
eigentums. 
Einleitungsbeschluß 
Klage gegen 
den Einleitungs. 
beschluß. 
Bekanntmachung 
des Einleitungs- 
beschlusses.
	        
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