Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung in Deutsch-Ostafrika 
im Monat Jannar 1906. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zölle für —— ———.——— 
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angant 8 566 11967 7 —Z21 5926| 465326= 647 
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Januar 1905 M.- 76462|36141 |50|UNSs3 12368 717 60 010034 5 
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Schulordnung für die zur Gewährung von Beihilfen angemeldeten Missionsschulen. 
Erlassen vom Gouverneur von Togo am 2. Februar 1906. 
1. Als Gegenstand des Sprachunterrichts ist außer der Landessprache keine andere lebende 
Sprache zugelassen als die deutsche (ugl. V. O. vom 9. Januar 1905 betr. den Sprachunterricht in den 
Schulen des Schutzgebiets). - , 
Die Unterrichtsertellung im Deutschen hat nach dem anliegenden Lehrplan zu erfolgen. 
3. Auf die im Lehrplane angegebenen Fächer sind wöchentlich im 1. Kurs mindestens 6 Stunden 
im 2. Kurs mindestens 8, im 3., 4. und 5. Kurs mindestens 10 Stunden zu verwenden. 
In Mädchenschulen, in welchen nachweisbar Handarbeitsunterricht erteilt wird, sind auf die im 
Lehrplane angegebenen Fächer wöchentlich im 1. Kurs mindestens 5 Stunden, im 2. Kurs mindestens 6, 
im 8., 4. und 5. Kurs mindestens 8 Stunden zu verwenden. 
4. In jedem Schulraum muß für jede der zur Gewährung von Belhilfen angemeldete Klasse 
ein Stundenplan offen angebracht (aufgehängt) sein, nach welchem in den betreffenden Klassen der Unter- 
richt an den einzelnen Wochentagen erteilt wird. 
5. Die Schullehrer haben täglich nach der ersten oder zweiten Unterrichtsstunde über An= bezw. 
Abwesenheit elnes jeden Schülers der zur Gewährung von Beihllsen angemeldeten Klassen Vormerkung im 
Schulregister zu machen. Ist der Unterricht in Vor= und Nachmittagsunterrlcht geteilt, so hat der Eintrag 
ins Schulregister Vor= und Nachmittags zu erfolgen. 
6. Schulbelhilsfen werden nur für solche Schüler gewährt, welche an mindestens 150 Schultagen 
Schulbesuch aufweisen können. Bei Versetzung von Schülern von einer Schule zu andern kommen die in 
dem gleichen Schuljahr in den verschiedenen Schulen stattgehabten Schulbesuche in Anrechnung. 
7. Die Schulaufsicht wird geführt vom Gouverneur, selnem Vertreter, von den Bezirksamtmännern 
und Bezirksleitern. Bezirksamtsmänner und Bezirksleiter haben die Schulaufssicht persönlich zu führen und 
dürfen diese Befugnis weder an die ihnen unterstellten Sekretäre, Stationsbeamte oder Assistenten noch an 
die Leiter von Nebenstationen übertragen. 6 " 
8. Der die Schulaufsicht führende Beamte hat - 
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b) zu achten, daß die in den Schulen aufgehängten Stundenpläne die nach Ziffer 3 geforderte 
Zahl an Unterrichtsstunden nachweisen. 6 
c) dem Schulunterricht tellweise anzuwohnen ohne in die Tätigkelt der Lehrer einzugrelfen; 
wohl aber dürfen die Schüler durch kurze Ansprachen zur Erlermung des Deutschen 
angeeifert werden. 
4) bei den Schulbesuchen sich zu überzeugen, ob der Stundenplan eingehalten wird. 
e) bei den Schulbesuchen das von den Lehrern geführte Schulregister einzusehen. 
9. Wenn der die Schulaufsicht führende Beamte glaubt, anläßlich eines Schulbesuches einen An- 
stand erheben zu sollen, so hat er dies nicht dem eingeborenen Lehrer gegenüber, sondern, falls es sich um
	        
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