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b) für Aufbewahrung von Feuerwaffen usw.:
.für jede Handfeuerwaffe (auch zerlegte) sowie für jeden selbständigen Ersatzteil (Lauf, Schloß oder
Schaft) monatlich 25 Heller,
4 für jede selbständige Packung von Schleßbedarf (Pulver, Kugeln, Schrot, Hülsen, Wachspfropfen,
Zündhütchen u. dgl.) monatlich ½ Prozent vom Werte des Schießbedarfs.
Anmerkungen:
. Der Kalendermonat der Niederlegung gilt für voll.
4mM Der Monat der Herausnahme bleibt außer Berechnung, sofern die Niederlegung sich auf mehr
als einen Kalendermonat erstreckt.
kN Die Gebühren sind bei der Herausnahme fällig, wenn diese im Laufe des ersten Monats erfolgt,
sonst am Schlusse jedes Kalendermonats. .
.AlsWertdeöSchießbebarfsglltdernach§25dek8ollverordnungzuberechneadeMarktpreiB.
.BetragendievoneinemsahlungspflichtigeufüreiaeaMoaatzuentrichteadenGebührenwenlgec
als 30 Heller, wird nichts erhoben. Für Niederlegungen, welche sich auf mehr als zwel Monate
erstrecken, gelangen indessen auch Gebührenbeträge unter 30 Heller zur Erhebung.
D. Die Vorschrift des Abs. 2 § 11 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Führung
und den Besitz von Feuerwaffen und Schießbedarf und den Verkehr mit denselben, tritt mit dem 1. April
1906 in Kraft in den Bezirken: Daressolam, Mohoro, Kilwa, Lindi, Morogoro.
E. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Feilhalten von Gewehren und Schleßbedarf gemäß
§5 12 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Führung usw. von Feuerwaffen und
Schießbedarf, gelten folgende Vorschriften:
1. Gegenstand der Erlaubnis bildet das Feilhalten von Patronen und den zu ihrer Herstellung
ersorderlichen Materiallen, unter Ausschluß von Handelspulver.
Am.l Zur Erteilung der diesbezüglichen Erlaubnis sind diejenigen Bezirksämter und Militärstationen
bzw. Nebenstellen und Offizierposten befugt, an denen sich ein öffentlicher Lagerraum gemäß Absatz A und B
dieser Bekanntmachung befindet.
3. Die Erlaubnis ist nur an als zuverlässig bekannte Kaufleute und auf jederzeitigen Widerruf
u erteilen.
n 4. Über die Erteilung der Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde eine Beschelnigung aus-
zustellen, r welcher die Menge der Patronen, welche der betreffende Händler auf Lager halten darf,
anzugeben ist.
5. Die festgesetzte Zahl der Patronen kann der Kaufmann nach Belleben als fertige Ware oder
in Materialien zu denselben führen. ,
6. Die Verwaltungsbehörde stellt dem Erlaubnisinhaber die zur Auffüllung des gestatteten Vorrats
gemäß 8 8 der Verordnung vom 9. März 1906, betreffend die Einfuhr usw. von Feuerwaffen, erforderliche
Bescheinigung ohne weiteres aus.
7. Der Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, den von ihm feilgehaltenen Schießbedarf nur an
Personen abzugeben, welche sich im Besitz eines Waffenscheins befinden.
. Er hat ferner ein Register zu führen, in welches die Namen der Käufer und die an dieselben
abgegebenen Schießbedarfomengen einzutragen sind.
Abschriften der Register sind den Verwaltungsbehörden, welche die Erlaubnis erteilt haben, all-
jährlich zum 1. Januar einzureichen. Letzteren steht auch das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Register
zu nehmen.
8. Für die Einhaltung der nach vorstehendem dem Erlaubnisscheininhaber obliegenden Verpflich-
tungen ist die Behörde berechtigt, die Stellung einer Kaution zu verlangen.
F. Die zur Zeit der Verkündung der Verordnung, betreffend die Führung und den Besitz von
Feuerwaffen usw., vom 9. März 1906 im Befitz von Feuerwaffen befindlichen Personen sind hinsichtlich
dieser bis zur Beendigung der Gültigkeitsdauer der bezüglichen Waffenerlaubnisscheine von der Entrichtung
der Gebühr des § 7 Nr. 1 gedachter Verordnung entbunden.
Daressalam, den 9. März 1906.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
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