Full text : Europäischer Geschichtskalender. Einundzwanzigster Jahrgang. 1880. (21)

106  Das  deulsche  Reich  und  seine  einkelnen  Glirder.  (April  12.)

ist  es  dahin  gekommen,  daß  eingelne  der  ständig  anwesenden  Bevollmächtigten
zum  Bundesrath  nicht  selten  mit  der  vier=  und  sechsfachen  Zahl  der  Stimmen,
  welche  die  Verfassung  dem  von  ihnen  vertretenen  Staate  beilegt,  auf
die  Beschlüsse  einwirken.  Es  wird  dadurch  die  verfassungsmäßige  Stimmenvertheilung
  verschoben,  insbesondere  zum  Nachtheil  der  größeren  Bundesstaaten,
  welche  im  Verhältniß  zu  ihrer  Bevölkerung  schon  im  Plenum  geringer
  betheiligt  sind,  in  den  Ausschüssen  aber  ohne  Rücksicht  auf  Bevölkerung
  und  Bedeutung  immer  nur  Eine  Stimme  haben.  Durch  die  übliche
Handhabung  der  Substitulionen  wird  aber  die  Bedeutung  der  Ausschußbeschlüsse
  und  ihre  Rückwirkung  auf  den  Beschluß  des  Plenums  wesentlich
verstärkt,  weil  die  Instructionen  der  fubstitnirten  Gesandten  erfahrungsmöhig
  meist  dahin  lauten,  den  Ausschußanträgen  zuzustimmen,  nicht  selten
auch  schon  dann,  wenn  die  lehteren  noch  nicht  definitiv  feststehen.  Auf
diesem  Wege  erhalten  die  Ausschußanträge  eine  Verslärkung,  deren  mechanisches
  Gewicht  für  entgegengesehte  Meinungen  nicht  anfechtbar,  für  neue  Anträge
  nicht  zugänglich  ist,  weil  die  Instruction  der  Substituirten  festliegt  und
die  instructiongebenden  Minister  nicht  rechtzeitig  erreichbar  sind.  Das  Ergebniß
  dieser  Verhältnisse  fällt  mitunter  dahin  aus,  daß  das  Resultat  der
Abstimmung  auch  für  manche  von  den  der  Majorität  angehörenden  Regierungen
  ein  unerwartetes  und  untrwünschies  wird.  Wenn  ich  mir  gestatte,  vorstehend
  die  geschäftlichen  Nachtheile  der  Substitntionen  darzulegen,  so  kann
ich  daneben  auch  die  Ueberzeugung  nicht  zurückhalten,  daß  dieselben  im  Sinne
der  Verfassung  überhaupt  nicht  zulässig  sind.  Nur  dem  Reichskanzler  legt
der  Artikel  15  die  Berechligung  bei,  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des
Bundesraths  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  zu  lassen.  Wenn
diese  Berechtigung  a  priori  jedem  Mitgliede  der  Versammlung  hätte  zustehen
sollen,  so  wäre  es  nicht  erforderlich  gewesen,  sie  in  der  Verfassung  dem
Reichskanzler  beizulegen.  Ferner  kann  nach  Artikel  6  jedes  Mitglied  des
Bundes  nur  so  viel  Bevollmächtigte  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat.  Wenn
unn  diejenigen  Regierungen,  welche  nur  Eine  Stimme  haben,  ihren  Bevollmächtigten
  durch  landesherrliche  Vollmacht  bei  Beginn  der  Sitzungen  ernannt
und  legitimirt  haben,  so  können  sie  neben  demselben  nicht  durch  Substitution
F#ae  bweiten  stimmberechtigten  Bevollmächtigten  für  sich  ernennen,  ohne  die
z  Vertreter  zu  überschreiten,  welche  die  Verfassung  ihnen  beilcgt.
Ar#ttel  7  spricht  ausdrücklich  von  „nichlvertretenen“  Stimmen;  der
daß  solche  vorkommen,  würde  der  Verfassung  kaum  als  wahrscheinlich  dor.
geschwebt  haben,  wenn  sie  die  Substitution  in  der  heutigen  Uebung  hätte
zulassen  wollen.  Daß  diese  Zulassung  in  dem  Grundgedanken  der  Verfassung
  nicht  gelegen  bobe  kann,  geht  schon  aus  der  Möglichkeit  hervor,
daß  mit  Anwendung  von  Substitutionen  Ein  Bevollmächtigter,  also  etwa
der  preußische,  mit  Hilfe  einiger,  13  Stimmen  vertretender  Substitutionen
in  den  Besih  der  Mehrheit  Aaer-  Stimmrechte  des  Bundesraths  gelangen
könnte,  und  zwar  so,  daß  eine  Discussion  gegen  den  Willen  dieser  personificirten
  Mehrheit  nicht  mehr  möglich  wäre.  Theorekisch  wäre  sogar  die  Möglichkeit
  nicht  ausgeschlossen,  daß  sämmtliche  58  Stimmen  durch  Substitutionen
in  Einer  Hand  vereinigt  würden;  und  doch  wird  Niemand  annehmen,  daß
das  Reich  verpflichtet  sein  könne,  eine  derartige  Auffassung  des  corporativen
Elements  in  der  höchsten  Behörde  sich  gefallen  zu  lassen.  Ein  analoges
Recht  des  Widerspruchs  aber  hat,  wie  ich  glaube,  ein  jedes  Mitglied  dieser
Versammlung  auch  gegen  eine  theilweise  Absorption  der  von  der  Verfassung
gewollten  Manchfaltigkeit  der  Stimmführung.  Die  Gründe,  welche  wegen
der  finanziellen  Last  der  Vertretung  von  verschiedenen  Seiten  für  die  mangelhafte
  Beschickung  des  Bundesraths  in  den  letzten  Jahren  geltend  gemacht
worden  sind,  kann  ich  als  ernsthaft  nicht  anerkennen  gegenüber  der  Thatsache,