106 Das deulsche Reich und seine einkelnen Glirder. (April 12.)
ist es dahin gekommen, daß eingelne der ständig anwesenden Bevollmächtigten
zum Bundesrath nicht selten mit der vier= und sechsfachen Zahl der Stimmen,
welche die Verfassung dem von ihnen vertretenen Staate beilegt, auf
die Beschlüsse einwirken. Es wird dadurch die verfassungsmäßige Stimmenvertheilung
verschoben, insbesondere zum Nachtheil der größeren Bundesstaaten,
welche im Verhältniß zu ihrer Bevölkerung schon im Plenum geringer
betheiligt sind, in den Ausschüssen aber ohne Rücksicht auf Bevölkerung
und Bedeutung immer nur Eine Stimme haben. Durch die übliche
Handhabung der Substitulionen wird aber die Bedeutung der Ausschußbeschlüsse
und ihre Rückwirkung auf den Beschluß des Plenums wesentlich
verstärkt, weil die Instructionen der fubstitnirten Gesandten erfahrungsmöhig
meist dahin lauten, den Ausschußanträgen zuzustimmen, nicht selten
auch schon dann, wenn die lehteren noch nicht definitiv feststehen. Auf
diesem Wege erhalten die Ausschußanträge eine Verslärkung, deren mechanisches
Gewicht für entgegengesehte Meinungen nicht anfechtbar, für neue Anträge
nicht zugänglich ist, weil die Instruction der Substituirten festliegt und
die instructiongebenden Minister nicht rechtzeitig erreichbar sind. Das Ergebniß
dieser Verhältnisse fällt mitunter dahin aus, daß das Resultat der
Abstimmung auch für manche von den der Majorität angehörenden Regierungen
ein unerwartetes und untrwünschies wird. Wenn ich mir gestatte, vorstehend
die geschäftlichen Nachtheile der Substitntionen darzulegen, so kann
ich daneben auch die Ueberzeugung nicht zurückhalten, daß dieselben im Sinne
der Verfassung überhaupt nicht zulässig sind. Nur dem Reichskanzler legt
der Artikel 15 die Berechligung bei, sich durch jedes andere Mitglied des
Bundesraths vermöge schriftlicher Substitution vertreten zu lassen. Wenn
diese Berechtigung a priori jedem Mitgliede der Versammlung hätte zustehen
sollen, so wäre es nicht erforderlich gewesen, sie in der Verfassung dem
Reichskanzler beizulegen. Ferner kann nach Artikel 6 jedes Mitglied des
Bundes nur so viel Bevollmächtigte ernennen, wie es Stimmen hat. Wenn
unn diejenigen Regierungen, welche nur Eine Stimme haben, ihren Bevollmächtigten
durch landesherrliche Vollmacht bei Beginn der Sitzungen ernannt
und legitimirt haben, so können sie neben demselben nicht durch Substitution
F#ae bweiten stimmberechtigten Bevollmächtigten für sich ernennen, ohne die
z Vertreter zu überschreiten, welche die Verfassung ihnen beilcgt.
Ar#ttel 7 spricht ausdrücklich von „nichlvertretenen“ Stimmen; der
daß solche vorkommen, würde der Verfassung kaum als wahrscheinlich dor.
geschwebt haben, wenn sie die Substitution in der heutigen Uebung hätte
zulassen wollen. Daß diese Zulassung in dem Grundgedanken der Verfassung
nicht gelegen bobe kann, geht schon aus der Möglichkeit hervor,
daß mit Anwendung von Substitutionen Ein Bevollmächtigter, also etwa
der preußische, mit Hilfe einiger, 13 Stimmen vertretender Substitutionen
in den Besih der Mehrheit Aaer- Stimmrechte des Bundesraths gelangen
könnte, und zwar so, daß eine Discussion gegen den Willen dieser personificirten
Mehrheit nicht mehr möglich wäre. Theorekisch wäre sogar die Möglichkeit
nicht ausgeschlossen, daß sämmtliche 58 Stimmen durch Substitutionen
in Einer Hand vereinigt würden; und doch wird Niemand annehmen, daß
das Reich verpflichtet sein könne, eine derartige Auffassung des corporativen
Elements in der höchsten Behörde sich gefallen zu lassen. Ein analoges
Recht des Widerspruchs aber hat, wie ich glaube, ein jedes Mitglied dieser
Versammlung auch gegen eine theilweise Absorption der von der Verfassung
gewollten Manchfaltigkeit der Stimmführung. Die Gründe, welche wegen
der finanziellen Last der Vertretung von verschiedenen Seiten für die mangelhafte
Beschickung des Bundesraths in den letzten Jahren geltend gemacht
worden sind, kann ich als ernsthaft nicht anerkennen gegenüber der Thatsache,