Full text : Vaterländisches Ehrenbuch II. (2)

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2.  Die  Mindestentfernung  für  eine  Fahrtrichtung  muß  10  Tarifkilometer  betragen.
3.  Auf  je  10  jugendliche  Personen  darf  höchstens  eine  Aufsichtsperson  entfallen.
4.  Die  Ermäßigung  wird  jedem  Verein  höchstens  6  mal  im  Kalenderjahr  gewährt.
5.  Die  Beförderung  erfolgt  mit  fahrplanmäßigen  Fahrten  oder  mit  Bedarfsfahrten.
Die  Postverwaltung  kann  für  einzelne  Tage  oder  einzelne  Fahrten  die  Ermäßigung
  versagen.

Die  Ermäßigung  ist  von  dem  Verein  bei  der  betriebsleitenden  Postanstalt  der  Linie
schriftlich  unter  Angabe  des  Reisetages  und  zieles,  der  zu  benützenden  Fahrten  und  der
Teilnehmerzahl  2  Tage  vorher  zu  beantragen.  Mit  dem  Antrage  sind  vorzulegen:

1.  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Stelle  der  Organisation,

a)  daß  der  antragstellende  Verein  einer  staatlich  geförderten  Organisation  für
Jugendpflege  angehört,  «

b)  daß  es  sich  um  einen  Ausflug  im  Interesse  der  Jugendpflege  handelt  und
die  im  Kalenderjahr  zulässige  Höchstzahl  von  Ausflügen  noch  nicht  erreicht  ist;

2.  eine  Bescheinigung  des  Leiters  darüber,

a)  wie  viele  Aufsichtspersonen  und  wie  viele  jugendliche  Personen  an  dem
Ausflug  teilnehmen,

b)  daß  die  jugendlichen  Personen  zur  Teilnahme  an  dem  Ausfluge  berechtigt
sind  und  keine  von  ihnen  das  20.  Lebensjahr  überschritten  hat.

Die  Bescheinigungen  müssen  mit  dem  Stempel  oder  Siegel  der  Organisation  oder
einer  staatlichen  Behörde  versehen  sein.

II.
In  §  12  „Reisegepäck“  werden  Absatz  10  Ziffer  2,  ferner  Absatz  11  (GVBl.  S.  183
unten,  184)  gefaßt:

2.  auf  Motorpostlinien,  die  ausschließlich  während  der  Sommerfahrordnung  betrieben
  werden:

Das  Hoöchstgewicht  des  Reisegepäcks,  das  von  einem  Reisenden  mitgeführt  werden
darf,  beträgt  50  kg.  Gepäckstücke  mit  einem  Gewicht  über  50  kg  werden  nicht  angenommen.
15  kg  Reisegepäck  werden  gebührenfrei  befördert.

Die  Gepäckgebühr  beträgt  für  das  gesamte,  von  einer  Person  mitgeführte  Reisegepäck
für  jede  angefangenen  5  km  25  Pf.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

München,  den  9.  Mai  1914.
v.  Beidlein.