Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Grundeigentumbeschaffung. · 
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seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonstigen Rechtstitel zustehen, wird das Schutzgebiet ohne Ent- 
gelt an die Gesellschaft abtreten. Insowelt ihm ein Verfügungerecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler 
— üötigenfalls im Wege der Enteignung — dafür besorgt sein, daß der Gesellschaft von den Verfügungs- 
berechtigten der erforderliche Grund und Boden frei von allen Lasten und Eigentumseinschränkungen zu 
mäßigen und angemessenen, von der Gesellschoft zu zahlenden Preisen zum Elgentum überlassen wird. 
Materialienentnahme. 
§* 10. Der Gesellschaft ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutzgeblet verfügen kann, 
ohne Entgelt Holz in den Mengen zu entnehmen, welche für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung 
des Unterbaues und des Oberbaues während der Konzessionsdauer erforderlich ist. Die Holzentnahme darf 
den Grundsützen der ordentlichen Waldkultur unter Berücksichtigung der im Bahngebiet obwaltenden Ver- 
hältnisse nicht widerstreiten. 
Die Gesellschaft darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutzgebiets unterliegenden Grund- 
stücken Erde, Kies, Sand und Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung des Unterbaues 
sowie der Bahngebäude und Bahnwerkstätten unentgeltlich entnehmen, soweit dadurch öffentliche Interessen 
nicht verletzt werden. 
Landgerechtsame. 
§5 11. Die Gesellschaft ist berechtigt, sch längs der Bahn, nachdem die Zuweisung von ausreichenden 
Reservaten nach Verhandlungen mit den Eingeborenen an diese erfolgt ist, nach Maßgabe folgender Be- 
stimmungen Land anzueignen. 
Ein zu belden Seiten der Bahn sich je 2 Kilometer ausdehnender Streifen Land ist in Blöcke 
von je 2 Kilometer Tiefe und Breite einzuteilen. Innerhalb der Hälfte dieser Blöcke, die so auszuwählen 
sind, daß die drel Blöcke an den Berührungsseiten der ausgewählten Blöcke freibleiben, hat die Gesellschaft 
das Recht, sich diejenigen Grundstlicke anzueignen, die sich entweder kraft eines privaten oder öffentlich 
rechtlichen Titels im Elgentume des Schutzgebiets befinden oder als herrenlos seinem Aneignungsrecht 
unterstehen. Der Reichskanzler ist befugt, Abänderungen in der Abgrenzung der zur Bodenzuteilung an 
die Gesellschaft bestimmten Blöcke zu genehmigen, doch darf das Gesamtareal dieser Blöcke das Gesamt- 
areal der übrigen Blöcke nicht überschreiten. Die Gesellschaft darf sich innerhalb der Blöcke solche Teile 
nicht aneignen, welche zum Zwecke des Baues von Zufuhrwegen zur Eisenbahn sowie zu fiskalischen oder 
gemeinnützigen Anlagen erforderlich sind. Für diese Zwecke ist auch später der Grund und Boden, soweit 
er noch nicht bebaut oder in Kultur genommen worden ist, von der Gesellschaft unentgeltlich zurückzugeben. 
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, im Umkreise von 50 Kilometer vom Endpunkte der Eisenbahn 
von ihr selbst auszuwählende Länderelen bis zu einem Flächeninhalte von 10 000 Hektar von dem dem 
Schutzgebiet entweder kraft eines privaten oder öffentlich rechtlichen Titels gehörigen oder allem als 
herrenlos seinem Aneignungsrecht unterstehenden Grund und Boden innerhalb 15 Jahren von der Erteilung 
dieser Konzession ab sich anzueignen. Insoweit das danach von der Gesellschaft erworbene Land zum Bau 
von Zufuhrwegen zur Eisenbahn oder zu fiskalischen oder gemeinnützigen Anlagen gebraucht wird, ist die 
Sesellschaft verpflichtet, es gegen Überlassung eines gleich großen und gleichwertigen, dem Schutzgebiete 
gehörigen Landes zurückzugeben. 
Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei BVerlust der Landgerecht- 
some die Kultivierung der Landblöcke begonnen werden muß. 
Bergwerksgerechtsame. 4 
der § 12. Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags wird 
Reichskanzler der Gesellschaft aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier durch die Bahnstrecke getrennten 
dond je 100 Kilometer davon entfernten Grenzlinten zu beiden Seiten der Elsenbahn belegen ist, auf An- 
sen Gebiete bis zu 80 000 Hektar (500 Hektar für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Ab- 
5 nitten zur ausschließlichen Aussuchung und Gewinnung von Mineralien (§ 1 der Kaiserlichen Verordmug, 
Rütreftend das Schürfen im Schutzgebiete Kamerun, vom 28. November 1892) vorbehaltlich wohlerworbener. 
echte Dritter, überweisen. 6 
Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen bergbaulichen Unternehmungen ist die Gesellschaft 
während der ersten 5 Jahre nach Verleihung eines Bergbaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder 
gaben befreit; nach dieser Zeit soll die Gesellschaft während der Konzessionsdauer keine höheren Gebühren 
oder Abgaben zu zahlen haben, als andere bergbauliche Unternehmungen im Schutzgebiete Kamerun. 
Die Aufsichtsbehörde hat die Fristen zu bestimmen, innerhalb welcher bei Verlust der Bergwerks- 
Sechtsane der Betrieb in einem dem Sffentlichen Interesse entsprechenden Umfange aufgenommen 
muß.
	        
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