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Landveräußerung.
§ 13. Die Feststellung der Grundsätze, nach welchen Ländereien und Bergwerksrechte veräußert
oder länger als 20 Jahre verpachfet werden lönnen, unterliegt der Genehmigung der Auffichtsbehörde.
* Steuerfreihelt. #
S8 14. Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude und Anlagen sind für
die Dauer der Konzession von allen Grund= und Gebäudesteuern befrelt. Ferner genießen Befreiung von
Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmigung des Gesellschaftsvertrags alle auf Grund
des §. 11 dieser Konzession in das Eigentum der Gesellschaft übergehenden Grundflächen mit ihrem Zu-
behör, solange sie in diesem Eigentume verbleiben und noch nicht in Kultur genommen sind. Den in
Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschiedenen Grundflüchen wird für die
nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grundsteuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab
genießen sie jede Begünstigung, welche außer der vorgenannten für gleichartige Grundflächen dritten Unter-
nehmern hinsichtlich der Grundsteuer gewährt werden wird.
1 ’· ' Zollfreihelt.
§5 15. Vorbehaltlich Beobachtung der vorzuschrelbenden Förmlichkeiten, wird der Gesellschaft Zoll-
freihelt für die zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung und zum Betriebe der Eisenbahn und der mit
ihr verbundenen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen, Werkzeuge, Geräte und sonstigen Gegen-
stände gewährt. « ·
« Grundkapital.
8 16. Das Grundkapital wird auf 16 640 000 Mark festgesetzt, eingeteilt in 166 400 Anteile
über je 100 Mark, von welchen die Anteile Nr. 1 bis 56 400 die Bezeichnung Vorzugsanteile Reihe A
und die Anteile Nr. 56 401 bis 166 400 die Bezelchnung Stammanteile Reihe B tragen.
Vorzugsanteile und Stammanteile.
« 8 17. Die Vorzugsanteile Reihe A sind bel der Gewinnverteilung und bei der Liquldation nach
5§ 20 und 50 der anliegenden Satzung bevorrechtigt. Diese Vorzugsberechtigung kommt jedoch in Wegfall,
wenn die Anteile belder Relhen in 10 aufeinanderfolgenden Jahren den gleichen Antell am Reingewinne der
Gesellschaft in Höhe von mindestens 5 Prozent erhalten haben. Die Stammanteile Reihe B werden zu
3 Prozent verzinst und vom fünften Geschäftsjahr an in 86 Jahren durch Auslosung zu 120 Mark für
jeben Anteil getilgt; die danach zu leistenden jährlichen Zahlungen betragen für die ersten 4 Geschäftsjahre
880 000 Mark, für die folgenden 86 Geschäftsjahre 374 83165 Mark (—= 3/40766 Prozent des Nennwerts
der Stammantelle Reihe B). s .
« " Zahlungspflicht des Reichs.
, § 18. Das Reich zahlt den Inhabern der Stammanteile Reihe B. am 1. Juli eines jeden Jahres
bis zur völligen Tilgung dieser Anteile: . « «, ·,
"" a) vom ersten Geschäftsjahr an einen jährlichen Zins von 3 Prozent des eingezahlten Anteils-
kapitals vom Tage der Einzahlung an, erstmals am 1. Juli 19007).
b) vom fünften Geschäftsjahr an den um 20 Prozent erhöhten Nennbetrag ber jeweiligen gelosten
und als solche abzustempelnden Anteilscheine, erstmals am 1. Juli 1911.
Das Stimmrecht für die gelosten Anteile steht dem Reiche zu.
Zahlungspflicht der Gesellschaft.
— §5 19. Die Gesellschaft hat spätestens am 15. Juni eines jeden Jahres, erstmals am 15. Juni 1907,
bis zur völligen Tilgung der Stammantelle Reihe B an das Reich den Betrag der von ihm nach § 18
am 1. Jull an die Inhaber der Stammanteile Reihe B zu leistenden Zahlungen abzuführen. Hinsichtlich
der am 15. Juni 1907 bis 1910 von der Gesellschaft an das Reich zu leistenden Zahlungen gilt diese
Verpflichtung zu Lasten der Baurechnung. Für die späteren Jahreszahlungen greift diese Verpflichtung
nur insowelt Platz, als der Reingewinn des voraufgegangenen Geschäftsjahrs nach Abzug der dem ordent-
lichen Reservesonds zuzuführenden Beträge und der auf die Vorzugsanteile Reihe 4 entfallenden Vorweg-
zinsen von 3 Prozent (§ 20 der Satzung) dazu ausreichen. Bei Berechnung des Reingewinns sind sämt-
liche Einnahmen der Gesellschaft, insbesondere auch der Zinsertrag aus den noch nicht verausgabten Bau-
und Betriebsfonds, ferner etwalge Gewinne aus Landverkäufen sowie aus Beteiligung an Unternehmungen,
welchen diese Konzession zu Grunde liegt, in Betracht zu ziehen. .
§ 20. Außer den ihnen nach § 18 vom Reiche zu leistenden Zahlungen erhalten die Inhaber
der Stammanteile Reihe B von der Gesellschaft: den Rest des Reingewinns, der nach Abzug der Beiträge
um ordentlichen Reservefonds, der Vorwegzinsen von 3 Prozent auf die Vorzugsantelle Reihe 4, der nach
19 an das Reich abzuführenden Beträge, der Tantieme des Aussichtsrats und der Superdividende von
2 Prozent auf die Vorzugsantelle Relhe 4 verbleibt, und zwar unverkürzt bis zur Höhe von 2 Prozent